Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Wettbewerbsverbot mit einem Arbeitnehmer auf bestimmte Erzeugnisse oder Produktionszweige beschränkt, so ist das in aller Regel dahin zu verstehen, daß dem Arbeitnehmer die Betätigung in einem Konkurrenzunternehmen nur insoweit verwehrt ist, wie er dort mit der Herstellung oder dem Vertrieb oä der geschützten Artikel befaßt wird.

2. Daß die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots oft nur schwer zu überwachen ist, kann nicht gegen den Wortlaut des Verbots zu der Auslegung führen, der Arbeitnehmer dürfte überhaupt nicht in ein Konkurrenzunternehmen seines bisherigen Arbeitgebers eintreten, selbst wenn er dort auf einem anderen als dem durch das Verbot erfaßten Fertigungssektor tätig wird.

3. Wird für eine Unterlassungsklage aus einem Wettbewerbsverbot vom Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt mit der Begründung, das Wettbewerbsverbot sei inzwischen abgelaufen, so kann der Beklagte weiterhin Klageabweisung beantragen, falls er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat, daß die Unterlassungsklage unbegründet war (im Anschluß an BAG 1961-08-04 2 AZR 482/60 = BAGE 11, 251 (258) = AP Nr 10 zu § 91a ZPO; BGH 1964-11-25 V ZR 187/62 = NJW 1965, 537).

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 02.07.1963; Aktenzeichen 3 Sa 23/63)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438535

DB 1965, 1143

NJW 1965, 1876

ArbuSozR 1967, 76

AP § 133f GewO, Nr 17

AR-Blattei, ES 1830 Nr 34

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 34

PraktArbR GewO §§ 133e, 133f, Nr. 34

WA 1965, 118

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