Leitsatz (redaktionell)

1. Die jeweils zweckgerechteste Berechnungsmethode für den Feiertagslohn bei schwankenden Bezügen aufzuzeigen, ist in erster Linie Sache von einschlägigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

2. Mangels einer kollektivrechtlichen Regelung ist der durch den Feiertag entstandene Lohnausfall durch eine Schätzung entsprechend ZPO § 287 Abs 2 zu ermitteln.

3. Es liegt im Bereich des dem Tatsachengericht nach ZPO § 287 Abs 2 zustehenden Ermessensspielraums, wenn es den Durchschnittsverdienst der letzten vier Wochen vor dem jeweiligen Feiertag zugrunde legt.

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 26.03.1971; Aktenzeichen 1 Sa 220/70)

LAG Bremen (Entscheidung vom 26.03.1971; Aktenzeichen 1 Sa 9/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438368

DB 1972, 442

ARST 1972, 51

AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG, Nr 28

AR-Blattei, ES 710 Nr 36

AR-Blattei, Feiertage Entsch 36

EzA § 1 FeiertLohnzG, Nr 14

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