Leitsatz (redaktionell)

1. Kündigt der Arbeitgeber nach dem Ende der zunächst bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne abzuwarten, ob der Arbeiter ihm die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit anzeigt, so kann er sich nicht darauf berufen, daß er keine Kenntnis von der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit hatte (im Anschluß an BAG 1978-04-26 5 AZR 5/77 = AP Nr 5 zu § 6 LohnFG).

2. Die Wartefrist beträgt drei Kalendertage. Sie beginnt mit dem Ende der zunächst bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 07.08.1979; Aktenzeichen 3 Sa 35/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439718

BB 1981, 365-366 (LT1-2)

DB 1981, 171-172 (LT1-2)

ARST 1981, 24-26 (LT1-2)

BlStSozArbR 1981, 6-7 (T)

USK, 80178 (LT1-2)

AP § 6 LohnFG (LT1-2), Nr 18

AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr 106 (LT1-2)

AR-Blattei, Krankheit IIIA Entsch 106 (LT1-2)

EzA § 6 LohnFG, Nr 13 (LT1-2)

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