Entscheidungsstichwort (Thema)

Privatarbeitsvertrag für Drittmittelprojekt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Arbeitsvertrag, den ein Hochschullehrer für ein von ihm betriebenes drittmittelfinanziertes Forschungsprojekt im eigenen Namen mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter abschließt, begründet nicht zugleich auch ein unmittelbares Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zur Hochschule oder zu deren Träger. Derartiges ergibt sich weder aus § 25 Abs 4 Hochschulrahmengesetz 1976 noch für das Land Nordrhein- Westfalen aus § 98 Abs 5 WissHSchulG NW.

2. Die genannten Vorschriften geben einem solchen Mitarbeiter auch keinen Anspruch gegen die Hochschule oder deren Träger auf Begründung eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses.

 

Normenkette

HRG § 25; BGB §§ 164, 823 Abs. 2; WissHSchulG NW § 98

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 01.08.1986; Aktenzeichen 5 Sa 424/86)

ArbG Bochum (Entscheidung vom 07.01.1986; Aktenzeichen 4 Ca 265/85)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Revisionsrechtszug darüber, ob der Kläger zum beklagten Land in einem Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter steht und dieses Arbeitsverhältnis über den 31. Januar 1985 hinaus unbefristet fortbesteht.

Der 1938 geborene Kläger schloß mit Prof. Dr. K als "Leiter der Forschungsarbeit" für die Zeit vom 1. August 1976 bis 31. Januar 1985 sechs aufeinanderfolgende, jeweils befristete Arbeitsverträge ab. Prof. Dr. K ist Inhaber des Lehrstuhls am Institut für theoretische Physik in der Abteilung für Physik und Astronomie der Universität B. Nach den Arbeitsverträgen wurde der Kläger als wissenschaftlicher Angestellter gegen eine Vergütung nach VergGr. I b BAT für Forschungsvorhaben angestellt, die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) finanziert wurden. Die Forschungsvorhaben wurden in den Verträgen mit "Vielkörpertheorie des Atomkerns" (Vertrag vom 13. Juli 1976), "Vielkörpertheorie" (Verträge vom 27. September 1977 und 9. August 1979) bezeichnet. In den letzten drei Verträgen vom 21. Juli 1981, 2. September 1983 und 29. September 1983 wurde die Aufgabe des Klägers beschrieben mit "Leitung eines Forschungsteilprojektes, (Entwicklung mathematischer Methoden und Umsetzung in Numerik)". Die Verträge lauten im wesentlichen gleich; in Nummer 2 der in den Vertragsformularen abgedruckten Hinweise zum Privat-Arbeitsvertrag heißt es, Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsrechts ist nicht die Deutsche Forschungsgemeinschaft, sondern der Sachbeihilfeempfänger (Leiter der Forschungsarbeit). Sachbeihilfeempfänger für die genannten Forschungsvorhaben war Prof. Dr. K. Er hat eine spezielle Art der Vielteilchentheorie des Atomkerns entwickelt. Die Forschungstätigkeit des Klägers erstreckte sich im wesentlichen auf die Anwendung einer speziellen Art jener Theorie. Das Forschungsvorhaben wurde von Prof. Dr. K an dem genannten Institut der Universität B des beklagten Landes durchgeführt.

Während seiner Tätigkeit wurden die Personalakten des Klägers von der Universitätsverwaltung geführt. Seine aus den Beihilfemitteln der DFG gezahlte Vergütung wurde über das Landesamt für Besoldung und Versorgung des beklagten Landes abgerechnet. Während der ersten Zeit seiner Tätigkeit erhielt der Kläger von der Universität B auch Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung aus Mitteln der DFG ausbezahlt. Von der Universitätsverwaltung erhielt der Kläger auch Routineanfragen hinsichtlich seiner Nebentätigkeiten. In den Räumlichkeiten des Instituts II für theoretische Physik der Universität hatte der Kläger sein Arbeitszimmer. Von ihm benötigte Sachmittel wurden ihm von der Universität zur Verfügung gestellt, Einrichtungen der Universität, z. B. deren Rechner, standen ihm zur Verfügung.

Der Kläger nahm an Institutssitzungen sowie an Seminaren teil, in einem Fall als Tutor. Er betreute Diplomarbeiten und Dissertationen am Lehrstuhl von Prof. Dr. K. In den Forschungsberichten der Universität wurde der Kläger bei Projekten, an denen er mitarbeitete, seit 1976 aufgeführt; ab 1980 wurde dabei hinter dem Thema der Zusatz "DFG" angebracht. Der Kläger wurde auch im Personal- und Vorlesungsverzeichnis der Universität B aufgeführt, bis zum Wintersemester 1980/81 allerdings ohne den Hinweis auf eine Drittmittelfinanzierung. Der Kläger nahm an den Personalratswahlen der Universität teil.

Unter dem 17. Oktober 1984 beantragte Prof. Dr. K bei der DFG für die Zeit nach dem 31. Januar 1985 eine weitere Sachbeihilfe unter dem Kennwort "Zustandsdichte". Mit ihrem sowohl an die Universität B als auch an Prof. Dr. K gerichteten Schreiben vom 14. Februar 1985 bewilligte die DFG die Sachbeihilfe mit dem Bemerken, die Mittel seien entsprechend dem Antrag von Prof. Dr. K bestimmt zur Bezahlung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach BAT II a für zwei Jahre und bis zur Höhe von 1.500,-- DM für Reisekosten für zwei Jahre. Sie benachrichtigte Prof. Dr. K ferner darüber, daß sie gegen eine rückwirkende Einstellung des wissenschaftlichen Mitarbeiters zum 1. Februar 1985 keine Bedenken habe. Nachdem der Bewilligungsbescheid bei der Universität eingegangen war und auch die dortige Personalabteilung gegen eine rückwirkende Einstellung keine Bedenken erhoben hatte, legte Prof. Dr. K den Privat-Arbeitsvertrag, den er mit dem Kläger abschließen sollte, der Personalabteilung der Universität vor. Die Personalabteilung verweigerte jedoch nunmehr die Zustimmung mit dem Hinweis, daß nur noch Verträge mit der Universität möglich seien. Hierauf richtete Prof. Dr. K unter dem 25. Februar 1985 an den Rektor der Universität den Antrag, den Kläger ab 15. März 1985 bei einer beabsichtigten Beschäftigungsdauer bis 14. März 1987 befristet zur Mitarbeit an dem Forschungsprojekt "Die Coupled-Cluster-Theorie der Zustandsdichte an der Fermifläche und ihrer Anwendung" einzustellen. Die Einstellung des Klägers lehnte der Rektor der Universität unter dem 1. März 1985 mit der Begründung ab, der Abschluß eines weiteren Arbeitsvertrages mit dem Kläger könne zu dessen unbefristeter Weiterbeschäftigung führen, für die eine entsprechende Haushaltsstelle nicht vorhanden sei.

Zur Begründung seiner am 19. April 1985 eingereichten Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgebracht: Aufgrund der Arbeitsverträge mit Prof. Dr. K sei zugleich auch ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem beklagten Land begründet worden. Die Befristung dieses Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, so daß über den 31. Januar 1985 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Zumindest sei das beklagte Land verpflichtet, mit ihm, dem Kläger, einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 1. Januar 1980 abzuschließen. Außerdem müsse das beklagte Land ihn auch tatsächlich beschäftigen.

Dies ergebe sich aus folgendem: Prof. Dr. K habe ihm gegenüber lediglich eine formale Arbeitgeberstellung eingenommen. Bei den von Prof. Dr. K durchgeführten und von der DFG finanzierten Forschungsvorhaben habe es sich nicht um die Wahrnehmung privater Belange, sondern dienstlicher Aufgaben von Prof. Dr. K gehandelt. Aufgabe der Universität B sei es, Wissenschaft und Forschung zu pflegen. Die Tatsache, daß das beklagte Land mit ihm - dem Kläger - kein unmittelbares Arbeitsverhältnis begründet habe, stelle eine sachlich ungerechtfertigte, willkürliche Wahl einer dem beklagten Land günstigeren Vertragsform dar, mit der arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgangen worden seien. Auch nach § 25 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 26. Januar 1976 und nach § 98 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 (WissHG NW - GV NW S. 926) habe die Verpflichtung bestanden, ihn in den Landesdienst zu übernehmen. Dies sei faktisch auch dadurch geschehen, daß die Universität B die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen ausgeübt habe und er auch in der Lehre eingesetzt worden sei, denn er habe zahlreiche Diplomarbeiten und Dissertationen zu betreuen gehabt. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses vom 31. Januar 1985 sei rechtsunwirksam, weil er kontinuierlich an einem Forschungsprojekt tätig gewesen sei, das über den 31. Januar 1985 hinaus weiterbetrieben werde. Die Befristung verstoße auch gegen die Fünfjahresgrenze der SR 2y BAT. Zumindest sei das beklagte Land verpflichtet, mit ihm ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab 1. Januar 1980 zu begründen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien

bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Januar

1985 nicht beendet worden ist, sondern unbe-

fristet fortbesteht,

hilfsweise,

das beklagte Land zu verurteilen, mit dem

Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag

als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Wirkung

ab 1. Januar 1980 abzuschließen,

2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger

als wissenschaftlichen Mitarbeiter mit der

VergGr. BAT I b weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat entgegnet: Arbeitsvertragliche Beziehungen hätten allein zwischen dem Kläger und Prof. Dr. K bestanden. Der Kläger habe auch keine dienstlichen Aufgaben oder Belange des beklagten Landes wahrgenommen. Drittmittelfinanzierte Forschungsprojekte müßten nicht immer im Interesse des beklagten Landes liegen. Vielmehr stünden sie allein im Ermessen des Hochschullehrers; sie könnten ihm von der Universität oder vom beklagten Land nicht aufgegeben werden. Soweit die Universität an der technischen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses beteiligt worden sei, habe dies auf § 98 Abs. 2 WissHG NW beruht und lediglich eine Unterstützung des Hochschullehrers durch die Hochschule dargestellt. Gleiches gelte für die Verwaltung der Drittmittel der DFG durch die Universität. Auch die sonstigen arbeitsrechtlichen, vom Kanzler der Universität abgewickelten Maßnahmen seien nur Verwaltungshilfe gegenüber Prof. Dr. K gewesen. Die vom Kläger verursachen Kosten für die Verwendung von Sachmitteln und für die Nutzung von Einrichtungen der Universität seien nur deshalb nicht in Rechnung gestellt worden, weil es sich bei der DFG um ein mit öffentlichen Mitteln gefördertes Institut handele. Soweit der Kläger von Prof. Dr. K eingesetzt worden sei, um Arbeiten von Diplomanden und Doktoranden zu betreuen, habe es sich nicht um eine Anordnung im arbeitsrechtlichen Sinne gehandelt, sondern allenfalls um eine Aufforderung im Interesse der wissenschaftlichen Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen SR 2y BAT liege nicht vor, da die Dauer der einzelnen befristeten Arbeitsverträge, deren Abschluß jeweils zulässig gewesen sei, nicht zusammengerechnet werden dürften.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in ihren Hauptanträgen stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht durch Teilurteil die Hauptanträge des Klägers abgewiesen und die Revision zugelassen. Hinsichtlich des zu 1) gestellten Hilfsantrages hat es den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptanträge ausgesetzt.

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit dem Bemerken, daß er den Antrag auf Weiterbeschäftigung im Zusammenhang mit dem Hauptantrag nicht weiterverfolge. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Im aufrechterhaltenen Umfang ist die Revision statthaft und zulässig, jedoch unbegründet.

I. Der zu 1) gestellte Hauptantrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Antrag dahingehend verstanden, daß der Kläger festgestellt wissen wolle, über den 31. Oktober 1985 hinaus in einem unbefristeten unmittelbaren oder mittelbaren Arbeitsverhältnis zum beklagten Land zu stehen.

In diesem Verständnis kann dem Landesarbeitsgericht nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen des Klägers in allen Rechtszügen, daß er die Feststellung begehrt, in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zum beklagten Land zu stehen, ohne daß der in den für die Zeit vom 1. August 1976 bis 31. Januar 1985 abgeschlossenen Arbeitsverträgen genannte Prof. Dr. K Mittelsmann zwischen den Parteien ist. Gleichzeitig begehrt der Kläger mit seinem Hauptantrag zu 1) die Feststellung, daß sein unmittelbar zum beklagten Land bestehendes Arbeitsverhältnis über den 31. Januar 1985 hinaus unbefristet andauert.

Der so zu verstehende Hauptantrag zu 1) genügt den Sachurteilsvoraussetzungen; insbesondere ist er hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß zwischen den Parteien ein unmittelbares Arbeitsverhältnis nicht besteht.

TEXTEs hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Tatsache, daß in der Vergangenheit zahlreiche hauptamtliche Mitarbeiter bei der "Drittmittelforschung" in der Universität des beklagten Landes als Angestellte des beklagten Landes eingestellt worden seien, komme keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Dies besage nämlich nicht, daß nicht auch andere Ausgestaltungsformen möglich seien. Wenn - wie hier - von einer solchen anderen Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, könne davon ausgegangen werden, daß eine solche vertragliche Regelung wie die vorliegende grundsätzlich wirksam und möglich sein müsse. Prof. Dr. K sei berechtigt gewesen, für die Arbeiten an dem ausschließlich mit Drittmitteln finanzierten Forschungsprojekt einen Mitarbeiter einzustellen, wenn dies - wie hier - im Einverständnis mit dem beklagten Land geschehen sei. Naheliegender Grund für die Einstellung eines Mitarbeiters für das Forschungsprojekt durch Prof. Dr. K als Arbeitgeber sei gewesen, daß die Bewilligung der Drittmittel für die weitere Arbeit an der speziellen Art der Vielteilchentheorie an die Person von Prof. Dr. K gebunden gewesen sei. Die aus der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Forschung herzuleitende Befugnis des Hochschullehrers, Forschungsarbeiten auch über den von der Hochschule angebotenen Rahmen hinaus auszuführen, lasse es als billigenswert erscheinen, wenn dieser Hochschullehrer für sich privat Mitarbeiter für derart anfallende Forschungstätigkeiten einstelle. Die für eine Arbeitgeberstellung des beklagten Landes angeführten Tatsachen ließen sich überwiegend zwanglos auch als unterstützende Maßnahmen gem. § 98 Abs. 2 WissHG NW deuten. Die Formulierung in § 98 Abs. 5 WissHG NW als Sollvorschrift lasse erkennen, daß die Begründung von Arbeitsverhältnissen zwischen dem Hochschullehrer als dem Empfänger der Drittmittel und den für das Drittmittelprojekt einzusetzenden Mitarbeitern zugelassen worden sei. Die Teilnahme des Klägers an einer Personalratswahl könne zwar für ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sprechen, sie lasse sich aber auch als versehentliche Zubilligung des Wahlrechtes einordnen. Die Teilnahme des Klägers an Instituts- und Seminarsitzungen lasse ebenfalls nicht den zwingenden Schluß zu, zwischen den Parteien bestehe mittelbar ein Arbeitsverhältnis. Ob der Kläger den Anspruch gehabt habe, an derartigen Sitzungen teilnehmen zu dürfen, könne dahinstehen. Jedenfalls entspreche es praktischen Bedürfnissen, den an Drittmittelprojekten arbeitenden Angestellten an Sitzungen der Hochschulgremien teilnehmen zu lassen. Ein Indiz für die Arbeitgeberstellung des beklagten Landes sei zwar die Tatsache, daß der Kläger Diplomanden und Doktoranden betreut habe. Auch dies zwinge jedoch nicht zu der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht. Die Gebiete der Mitarbeiter an einem Drittmittelprojekt ließen sich von denen der wissenschaftlichen Angestellten der Hochschule und damit des Landes ohnehin nicht trennen. Dies folge auch daraus, daß die dem Hochschullehrer zugewiesenen Teilbereiche von Forschung und Lehre nicht getrennt nebeneinander bestünden und deswegen Forschungsarbeiten sich auch in den Examensarbeiten sowie in Dissertationen widerspiegeln müßten. Insoweit komme der Betreuung von Diplomanden und Doktoranden keine für eine Arbeitgeberstellung des beklagten Landes entscheidende Indizwirkung zu. Die Schlußfolgerung des Arbeitsgerichts, es gebe für die ausweichende Form der Vertragsgestaltung keinen sachlich rechtfertigenden Grund, könne angesichts der Öffnungsklausel des § 98 Abs. 5 WissHG NW und der in § 98 Abs. 2 WissHG NW normierten Unterstützungspflicht nicht nachvollzogen werden.

Die Begründung des angefochtenen Urteils hält im wesentlichen der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

3. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Land ist unmittelbar durch einen Vertragsabschluß ein Arbeitsverhältnis nicht zustandegekommen.

Allein aus den Arbeitsverträgen, die der Kläger für die Zeit vom 1. August 1976 bis 31. Januar 1985 für seine Mitarbeit an dem Forschungsprojekt abgeschlossen hat, läßt sich ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land nicht herleiten. Auf der Arbeitgeberseite sind diese Verträge von Prof. Dr. K abgeschlossen worden. Angesichts dessen würden diese Verträge nur dann zu einem unmittelbaren, vertraglich begründeten Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land führen, wenn Prof. Dr. K beim Abschluß der Verträge mindestens zugleich oder gar ausschließlich als rechtsgeschäftlicher Vertreter des beklagten Landes gehandelt hätte. Eine solche Annahme scheitert schon daran, daß in allen diesen sechs Verträgen Prof. Dr. K auf der Arbeitgeberseite ausschließlich in seinem eigenen Namen gehandelt hat und nicht etwa als Vertreter des beklagten Landes aufgetreten ist. Dies war auch für den Kläger erkennbar, denn unter Ziffer 2 der mitabgedruckten Hinweise zum Privat-Arbeitsvertrag wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsrechts nicht die DFG, sondern der Sachbeihilfeempfänger (Leiter der Forschungsarbeit) ist. Auch der Kläger verkennt nicht, daß aus diesen Verträgen eine unmittelbare arbeitsvertragliche Beziehung zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht herzuleiten ist.

4. Die vom Kläger begehrte Rechtsfolge, nämlich die Feststellung des Bestehens eines unmittelbaren Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem beklagten Land, läßt sich auch nicht aus § 98 Abs. 5 Satz 2 WissHG NW herleiten. Hiernach sollen aus Drittmitteln bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter als Personal der Hochschule auf Vorschlag des Leiters des Drittmittelprojekts eingestellt werden.

Für den Ausgang des Rechtsstreits ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - nicht entscheidend, daß diese Bestimmung lediglich als Sollvorschrift gefaßt ist und sie deshalb erkennen läßt, daß die Begründung von Arbeitsverhältnissen zwischen dem Hochschullehrer als Drittmittelempfänger und den für das Drittmittelprojekt einzusetzenden Mitarbeitern zulässig ist. Vielmehr gibt die Bestimmung in § 98 Abs. 5 Satz 2 WissHG NW dem Mitarbeiter in einem drittmittelfinanzierten Forschungsprojekt keine individualrechtliche Position des Inhalts, daß mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages mit dem Forschungsleiter zugleich ein Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land bestehe oder daß er vom beklagten Land die Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses verlangen könne. In seinem Urteil vom 15. Mai 1987 (- 7 AZR 544/85 - nicht veröffentlicht) hat der Senat dies zur vergleichbaren Bestimmung des § 53 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Berlin zwar im Ergebnis noch offengelassen und im dortigen Fall entscheidend auf die Ausgestaltung der Vorschrift als Sollbestimmung abgestellt; gleichzeitig hat der Senat ausgeführt, daß ein etwaiger Einstellungsanspruch des Drittmittelbeschäftigten nur ein Reflex dieser öffentlich-rechtlichen Regelung sein könnte (aaO, unter III 3 der Gründe).

§ 98 Abs. 5 Satz 2 WissHG NW begründet für den einzelnen Mitarbeiter keine individualrechtliche Position des oben beschriebenen Inhaltes. Vielmehr wird in dieser Bestimmung wie in der Gesamtregelung des § 98 WissHG NW ausschließlich ein Teilaspekt des öffentlich-rechtlich gestalteten Rechtsverhältnisses zwischen der Hochschule und ihren mit Drittmitteln forschenden Mitgliedern geregelt. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung aus dem Gesamtinhalt der Regelungen in § 98 WissHG NW, deren Sinn und Zweck und deren Anordnung innerhalb des gesamten Gesetzes.

a) Der Gesamtinhalt der Regelungen in § 98 WissHG NW sowie deren Sinn und Zweck machen deutlich, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung allein das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen den Mitgliedern der Hochschule einerseits und der Hochschule selbst andererseits für die Fälle der Drittmittelforschung geregelt hat. Die Bestimmung entspricht im Grundsatz den nicht unmittelbar anwendbaren Regelungen des Hochschulrahmenrechts in § 25 HRG vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum HRG vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090 ff.) geltenden Fassung.

aa) § 98 Abs. 1 WissHG NW (vgl. insoweit auch § 25 Abs. 1 HRG) ordnet im Grundsatz an, daß Mitglieder der Hochschule im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen können, die nicht oder nur teilweise aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert werden (Drittmittelprojekte). Diese Berechtigung der Hochschulmitglieder ist gesetzlicher Ausdruck der Wissenschaftsfreiheit, wie sie in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich und in § 4 WissHG NW (vgl. auch § 3 HRG) auch landesrechtlich geschützt ist. Insgesamt soll damit die Stellung der Hochschulangehörigen in ihrer Freiheit der Forschung gegenüber der Hochschulverwaltung gestärkt werden. Gleichzeitig wird klargestellt, daß die Hochschule selbst im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags handelt, wenn sie ihren in der Forschung tätigen Mitgliedern grundsätzlich die Durchführung von Forschungsvorhaben gestattet, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert werden (vgl. zu § 25 Abs. 1 HRG: Dallinger/Bode/Dellian, HRG, § 25 Rz 1, 2; Denninger, HRG, § 25 Rz 1-3; zu § 25 HRG n. F.: Reich, HRG, 3. Aufl. 1986, § 25 Rz 1, 2).

bb) In § 98 Abs. 2 WissHG NW ist näher umschrieben, wann Drittmittelprojekte von der Hochschule unterstützt werden sollen, nämlich dann, wenn erstens die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule, ihrer Mitglieder oder Angehörigen, insbesondere auch im Hinblick auf eine von Dritten verlangte Leistung, nicht beeinträchtigt wird, wenn ferner die Finanzierung sichergestellt ist und ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen entrichtet wird und wenn schließlich Folgekosten angemessen berücksichtigt sind. Gerade die Voraussetzung der angemessenen Berücksichtigung von Folgekosten verdeutlicht, daß der zur Drittmittelforschung Berechtigte - ebenso wie die Hochschule - auch darauf zu achten hat, daß etwa an Drittmittelprojekten beschäftigte Mitarbeiter nicht nach Beendigung des Drittmittelprojekts der Hochschule selbst zur Last fallen und ihr als Arbeitnehmer aufgedrängt werden.

cc) In Absatz 3 des § 98 WissHG NW findet sich sodann eine - ebenfalls lediglich öffentlich-rechtliche - Ausnahmeregelung, nach der auf Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule verzichtet werden kann, soweit Drittmittelprojekte zum Zwecke der Forschungsförderung oder wegen eines besonderen wissenschaftlichen Interesses aus öffentlichen Mitteln oder Mitteln gemeinnütziger Stiftungen oder solcher Einrichtungen finanziert werden, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Ferner ist dort bestimmt, daß bei Folgekosten nach Abs. 2 Nr. 3, die über den Ausstattungsplan hinausgehen oder aus bereiten Hochschulmitteln nicht gedeckt werden können, die Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung erforderlich ist.

dd) § 98 Abs. 4 WissHG NW regelt Grundzüge des Verfahrens, durch das sichergestellt werden soll, daß ein Drittmittelprojekt nur im Rahmen der materiellrechtlichen Schranken der Absätze 2 und 3 Satz 2 durchgeführt werden.

ee) Absatz 5 des § 98 WissHG NW bestimmt, wie - verwaltungs technisch - auf der Seite der Hochschule hinsichtlich der Drittmittel und hinsichtlich der aus solchen Drittmitteln bezahlten hauptberuflichen Mitarbeiter verfahren werden soll. So ordnet Satz 1 dieser Bestimmung an, daß die Mittel für Drittmittelprojekte von der Hochschule nach den für sie geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der Bewilligungsbedingungen verwaltet werden sollen. In Satz 2 ist bestimmt, daß die aus diesen Mitteln bezahlten hauptberuflichen Mitarbeiter als Personal der Hochschule auf Vorschlag des Leiters des Drittmittelprojektes eingestellt werden sollen.

Diese in ihren Grundzügen dem § 25 Abs. 4 HRG (nunmehr § 25 Abs. 4, 5 HRG n. F.) entsprechende Regelung ist getroffen worden, damit der zur Drittmittelforschung Berechtigte sich von der Last der Drittmittelverwaltung wie auch von der Last, persönlich Arbeitgeber eines in einem solchen Projekt beschäftigten Mitarbeiters sein zu müssen, befreien kann und nicht durch derart forschungsfremde Aufgaben in seiner tatsächlichen Forschungsfreiheit unnötig eingeschränkt wird. Gleichzeitig wird mit dieser gesetzlichen Bestimmung sichergestellt, in welchem Umfang - hiermit korrespondierend - eine als Sollbestimmung ausgestaltete Verpflichtung zur Verwaltungshilfeleistung gegenüber dem forschungsberechtigten Drittmittelempfänger besteht. Beide Regelungen waren gleichermaßen erforderlich, weil in der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes rechtlich unklar war, ob und inwieweit eine Hochschule rechtlich, insbesondere auch haushaltsrechtlich, in der Lage war, einem ihr zugehörigen Drittmittelforscher durch derartige Maßnahmen zu helfen oder - umgekehrt - inwieweit sie hierzu verpflichtet gewesen ist. Insgesamt soll der Forschungsleiter, der Empfänger der Drittmittel ist, von zeitraubenden, seinen eigentlichen Aufgaben fremden Verwaltungstätigkeiten entlastet werden (vgl. zu § 25 Abs. 4 HRG: Denninger, HRG, § 25 Rz 14; Dallinger/Bode/Dellian, HRG, § 25 Rz 13; zu § 25 Abs. 4, 5 HRG n. F.: Reich, HRG, 3. Aufl. 1986, § 25 Rz 10, 15). Die normierte Rechtsfolge, nämlich daß die Einstellung "als Personal der Hochschule" erfolgen soll, heißt aber nicht zugleich, daß Arbeitgeber dieses Drittmittelpersonals stets die Hochschule bzw. das beklagte Land sein müsse, denn die Frage der Arbeitgeberstellung bleibt auch in § 98 Abs. 5 Satz 2 WissHG NW ungeregelt (vgl. insoweit auch zu § 25 HRG n. F.: Reich, aaO, Rz 15). Insgesamt läßt sich dem § 98 Abs. 5 Satz 2 HRG nicht entnehmen, daß der einzelne, aus Drittmitteln bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter eines Drittmittelprojekts in einem Arbeitsverhältnis gegenüber dem beklagten Land stehen solle oder stehe oder er auch nur einen als Sollvorschrift ausgestalteten klagbaren Anspruch auf Eingehung eines solchen Arbeitsverhältnisses hätte.

ff) Schließlich zeigt auch § 98 Abs. 6 WissHG NW, daß lediglich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem mit Drittmitteln Forschenden einerseits und der Hochschule bzw. dem beklagten Land andererseits geregelt wird, indem dort angeordnet ist, daß die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten unberührt bleiben. Damit wird einerseits klargestellt, daß die Ausübung von Drittmittelforschung für sich genommen keine Nebentätigkeit im beamtenrechtlichen Sinne darstellt, andererseits jedoch die Vorschriften über Nebentätigkeiten zu beachten bleiben (vgl. zu § 25 Abs. 5 HRG: Denninger, HRG, § 25 Rz 18; zu § 25 Abs. 7 HRG n. F.: Reich, HRG, 3. Aufl. 1986, § 25 Rz 19).

b) Auch aus der systematischen Anordnung des § 98 WissHG NW im Gesamttext des Gesetzes wie auch der Anordnung des § 25 im Hochschulrahmengesetz wird deutlich, daß darin nicht geregelt wird, ob zwischen dem hauptberuflich in einem Drittmittelprojekt beschäftigten und aus Drittmitteln bezahlten Mitarbeiter einerseits und der Hochschule bzw. dem Land andererseits ein Arbeitsverhältnis bestehen soll oder besteht oder einzugehen sein soll oder einzugehen ist. Das Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen wie auch das Hochschulrahmengesetz des Bundes enthalten zu den einzelnen Paragraphen, aber auch zu den einzelnen übergeordneten Gliederungen Überschriften, die die Systematik des Gesetzes und den Regelungsbereich der einzelnen Abschnitte und Normen bezeichnen. § 98 WissHG NW ist überschrieben mit "Forschung mit Mitteln Dritter" und steht in dem mit "Forschung" überschriebenen "Neunten Abschnitt" des Gesetzes. Die statusrechtlichen Fragen sind dagegen im "Fünften Abschnitt" unter der Überschrift "Das Hochschulpersonal" geregelt, hier insbesondere in dessen 4. Unterabschnitt mit der Überschrift "Wissenschaftliche Mitarbeiter und wissenschaftliche Hilfskräfte" (§ 60 "Wissenschaftliche Mitarbeiter", § 61 "Wissenschaftliche Hilfskräfte") und im 5. Unterabschnitt "Nichtwissenschaftliche Mitarbeiter" (§ 62 "Nichtwissenschaftliche Mitarbeiter"). Ähnlich ist auch das Hochschulrahmengesetz aufgebaut. Dessen § 25 trägt die gesetzliche Überschrift "Forschung mit Mitteln Dritter" und steht im 3. Abschnitt "Forschung" des 1. Kapitels "Aufgaben der Hochschule", während personalrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Rahmenregelungen im 2. Abschnitt "Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Tutoren" des 3. Kapitels "Mitglieder der Hochschule" enthalten sind.

Insgesamt läßt daher auch die Anordnung des § 98 WissHG NW im Gesetz und dessen Systematik nicht zu, die Regelung in § 98 Abs. 5 Satz 2 WissHG NW als eine Norm zu verstehen, die dem einzelnen hauptberuflich tätigen, aus Drittmitteln bezahlten Mitarbeiter des Forschungsleiters zugleich oder gar ausschließlich die Stellung eines Arbeitnehmers der Hochschule oder des beklagten Landes einräumt oder ihm auch nur einen Anspruch darauf gibt, daß sein Arbeitsverhältnis nicht allein zum Forschungsleiter, sondern zumindest auch oder gar ausschließlich zum beklagten Land zu begründen ist.

c) Zu der insoweit der Regelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 WissHG NW im wesentlichen entsprechenden Norm des § 78 Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes ist das Bundesverwaltungsgericht - unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 Satz 1 HRG - ebenso zu dem Ergebnis gelangt, daß Arbeitnehmer, die aufgrund eines Privat-Dienstvertrages mit einem Hochschullehrer an einem Forschungsvorhaben arbeiten, welches nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert wird, nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen. Das Bundesverwaltungsgericht führt in jener Entscheidung ferner aus, daß das drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben, an dem diese Mitarbeiter arbeiten, keine dem Hochschullehrer aufgrund seiner Stellung an der Universität obliegende Aufgabe ist (Beschluß vom 30. Juni 1980 - 6 P 9.80 - AP Nr. 1 zu § 4 LPVG Hamburg).

5. Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der objektiven Gesetzesumgehung läßt sich aus § 98 Abs. 5 Satz 2 WissHG NW nicht herleiten, daß mit dem Abschluß der Arbeitsverträge zwischen dem Kläger und Prof. Dr. K zugleich auch oder gar ausschließlich ein Arbeitsverhältnis zum beklagten Land begründet worden sei.

Eine Gesetzesumgehung liegt dann vor, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, daß andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten mißbräuchlich verwendet werden (GS BAGE 10, 65, 70). Diese Voraussetzung liegt deswegen hier schon nicht vor, weil es sich in § 98 Abs. 5 Satz 2 WissHG NW nicht um eine zugunsten von Mitarbeitern in Drittmittelprojekten zwingende Norm handelt. Denn diese Norm regelt nicht die Frage, ob ein in einem Drittmittelprojekt beschäftigter Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land steht oder das beklagte Land verpflichtet ist, mit ihm ein solches Arbeitsverhältnis einzugehen, sondern lediglich das Verhältnis zwischen dem mit Drittmitteln forschenden Hochschulmitglied einerseits und der Hochschule bzw. dem beklagten Land andererseits, wie oben näher ausgeführt worden ist.

6. Ebensowenig läßt sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Verletzung eines Schutzgesetzes i. S. von § 823 Abs. 2 BGB herleiten; denn § 98 Abs. 5 Satz 2 WissHG NW bezweckt - wie dargelegt - nicht den Schutz des einzelnen Mitarbeiters in einem Drittmittelprojekt.

II. Die Annahme eines unmittelbaren Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem beklagten Land läßt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß dem Kläger sonst der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes vorenthalten werde.

1. Ein Rechtssatz etwa des Inhaltes, daß zugleich auch oder gar ausschließlich ein Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber bestehe oder einzugehen sei, der auf jeden Fall den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes unterliegt, wenn die nämliche Tätigkeit auch in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber, der diesen Regelungen nicht unterliegt, erfolgen könnte, ist dem geltenden Recht fremd. Insbesondere kann insoweit nicht auf das Kündigungsschutzgesetz zurückgegriffen werden. Das Kündigungsschutzgesetz begründet keinen Anspruch auf Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, sondern es setzt voraus, daß rechtlich ein Arbeitsverhältnis besteht. Dabei bedarf es zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses stets des Abschlusses eines entsprechenden Arbeitsvertrages (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. BAGE 5, 58, 65 = AP Nr. 2 zu § 125 BGB, zu IV der Gründe; Senatsurteil vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 544/85 - , unter I 2 a der Gründe, nicht veröffentlicht), soweit das Gesetz in hier nicht einschlägigen besonderen Bestimmungen (z. B. § 78 a BetrVG, § 9 BPersVG, § 10 AÜG) nichts anderes anordnet. Hier fehlt es indessen am Abschluß eines entsprechenden Arbeitsvertrages mit dem beklagten Land.

2. Gegenteiliges ist auch nicht aus bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu entnehmen. Die Sachverhalte in den Urteilen des Vierten Senats (vom 2. Mai 1979 - 4 AZR 477/77 - - nicht zur Veröffentlichung bestimmt -) und des Zweiten Senats (BAGE 44, 49 = AP Nr. 78 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) unterscheiden sich vom vorliegenden Sachverhalt dadurch, daß die auf drittmittelfinanzierten Arbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmer zuletzt jeweils einen Arbeitsvertrag mit der Universität bzw. dem dort beklagten Land abgeschlossen hatten und in diesen Fällen lediglich darüber zu entscheiden war, ob bei der Berechnung der Gesamtdauer der Beschäftigung auch vorangegangene sogenannte Privat-Arbeitsverträge mit Hochschullehrern der jeweiligen Hochschule zu berücksichtigen waren. Keineswegs ist in den genannten Entscheidungen der Rechtssatz aufgestellt worden, mit dem Abschluß eines Privat-Arbeitsvertrages zu einem Hochschullehrer werde zugleich oder gar ausschließlich ein Arbeitsverhältnis mit der Universität oder dem die Universität tragenden Land begründet. Ebensowenig kann der Entscheidung des Dritten Senats (BAGE 32, 200 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL) eine derartige Rechtsfolge entnommen werden. Vielmehr ist der Dritte Senat ausdrücklich davon ausgegangen, daß es sich bei der Hochschule um einen "am Vertrag nicht beteiligten Dritten" handelt (zu III 1 der Gründe). In dem Urteil ist lediglich entschieden worden, daß ein Universitätsträger nach dem Grundsatz der Vertrauenshaftung für eine Verbindlichkeit aus einem Privat-Arbeitsvertrag mithaftet, wenn die Universitätsverwaltung die Durchführung und Abwicklung des Arbeitsvertrages zwischen dem Hochschullehrer und dem drittmittelfinanzierten Mitarbeiter auf Antrag des Hochschullehrers übernommen hat.

In seiner weiteren Entscheidung vom 20. Juli 1982 (- 3 AZR 446/80 - BAGE 39, 200 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis) ist der Dritte Senat ebenfalls davon ausgegangen, daß die Arbeitsverträge zwischen der dortigen Klägerin und dem als Arbeitgeber fungierenden Schulhausmeister eindeutig den Willen zum Ausdruck bringen, keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zur dort beklagten Stadt entstehen zu lassen. Der Dritte Senat hat es in jenem Einzelfall für möglich erachtet, daß sich dies als Mißbrauch der Rechtsform und als Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Grundsätze erweisen könne und daß die dort beklagte Stadt für Versäumnisse bei der Zusatzversorgung der dortigen Klägerin einzustehen habe.

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es fehlt auch an entsprechenden zwingenden arbeitsrechtlichen Grundsätzen im geltenden Recht, aus denen sich ergeben könnte, daß ein (unmittelbares) Arbeitsverhältnis mit dem Hintermann des vertraglichen Arbeitgebers schon deshalb als begründet angesehen werden müsse, weil dem Arbeitnehmer sonst das Kündigungsschutzgesetz unter Umständen nicht zur Seite steht.

Es ist zwar denkbar, daß die arbeitsrechtliche Stellung des Klägers unter kündigungsschutzrechtlichen Gesichtspunkten erheblich stärker wäre, wenn er Arbeitnehmer des beklagten Landes wäre und nicht lediglich Arbeitnehmer des Forschungsleiters Prof. Dr. K. Als Arbeitnehmer des beklagten Landes würde er auf jeden Fall den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes genießen mit der Folge, daß die Befristung seines Arbeitsvertrages nur beim Vorliegen eines sachlichen Grundes rechtswirksam wäre. Allein diese denkbare arbeitsrechtliche Schlechterstellung des Klägers in Verbindung mit der Tatsache, daß Prof. Dr. K Hochschullehrer des beklagten Landes ist und er das Drittmittelprojekt, an dem der Kläger mitgearbeitet hat, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben durchgeführt hat, kann jedoch nicht dazu führen, daß hier ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land anzunehmen wäre.

III. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, läßt sich auch aus den übrigen Umständen des vorliegenden Falles, wie sie vom Landesarbeitsgericht ohne durchgreifende Rüge (vgl. § 561 ZPO) festgestellt worden sind, nicht herleiten, daß zwischen dem Kläger und dem beklagten Land ein unmittelbares Arbeitsverhältnis besteht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Durchführung der Entgeltzahlungen und der sonstigen Zahlungen zugunsten des Klägers sowie der personalverwaltungstechnischen Maßnahmen des beklagten Landes und für die kooperationsrechtliche Behandlung des Klägers als Mitglied der Hochschule. Insoweit ist der Kläger lediglich gemäß den Regelungen in § 98 Abs. 5 Satz 2 WissHG NW bzw. des Dritten Abschnitts "Mitgliedschaft und Mitwirkung" dieses Gesetzes behandelt worden. Auch daraus, daß der Kläger einmal an einer Personalratswahl teilgenommen hat, läßt sich nicht schließen, daß ein Arbeitsverhältnis zum beklagten Land besteht. Diese Tatsache ist schon deswegen nicht dem beklagten Land zuzurechnen, weil es nicht das beklagte Land war, das dem Kläger die Wahlmöglichkeit eröffnet hat, sondern der - vom beklagten Land insoweit unabhängige - Wahlvorstand. Es bedarf deswegen auch keiner näheren Erörterung, ob die Teilnahme des Klägers an der Personalratswahl zu Recht erfolgt ist oder ob der Kläger - wofür erhebliche Umstände sprechen - nicht an jener Wahl hätte teilnehmen dürfen (vgl. insoweit zum Hamburgischen Landesrecht: BVerwG, Beschluß vom 30. Juni 1980, aaO).

Auch die Tatsache, daß der Kläger die Arbeiten von Diplomanden und Doktoranden betreut hat, läßt den Schluß auf den Bestand eines unmittelbaren Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem beklagten Land nicht zu, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

IV. Über den Hilfsantrag des Klägers, das beklagte Land zu verurteilen, mit ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Wirkung ab 1. Januar 1980 abzuschließen, konnte der Senat nicht entscheiden. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht in die Revisionsinstanz gelangt.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 515 Abs. 3, § 566 ZPO. Hinsichtlich des bislang als Hauptantrag zu 2) verfolgten Beschäftigungsantrages hat der Kläger die Revision zurückgenommen.

Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Schliemann

Neumann Dr. Knapp

 

Fundstellen

Haufe-Index 441360

BAGE 59, 104-120 (LT1-2)

BAGE, 104

DB 1989, 388-388 (L1-2)

NJW 1989, 3237

NJW 1989, 3237 (L1-2)

NVwZ-RR 1989, 552

NVwZ-RR 1989, 552-556 (LT1-2)

JR 1989, 264

JR 1989, 264 (L1-2)

RdA 1989, 128

RdA 1989, 68

ZTR 1989, 81-83 (LT1-2)

AP § 25 HRG (LT1-2), Nr 1

EzAÜG, Nr 293 (LT1-2)

EzA § 611 BGB Arbeitgeberbegriff, Nr 2 (LT1-2)

EzBAT § 4 BAT, Nr 1 (LT1-2)

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