Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Frage, welche Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt (FeiertLohnzG § 1), kommt dem Begriff der Regelmäßigkeit nur die Bedeutung eines Indizes zu.

2. Bei der Feststellung hypothetischer Tatsachen kann sich der Tatsachenrichter der Schätzung nach ZPO § 287 bedienen. Ihm steht hierbei ein erheblicher Ermessensspielraum zu.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 13.09.1963; Aktenzeichen 5 Sa 147/63)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437316

BB 1964, 554

DB 1964, 626

BetrR 1964, 189

AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG, Nr 16

AR-Blattei, ES 710 Nr 17

AR-Blattei, Feiertage Entsch 17

ArbuR 1964, 223

PraktArbR FeiertagsLohnzG § 1, Nr 117

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