Leitsatz (redaktionell)

Kommt der ohne sein Verschulden arbeitsunfähig erkrankte Arbeiter mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (LFZG § 3 Abs 1) in Verzug, so wird dadurch nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers begründet. Dieses kommt in Fortfall, sobald der Arbeiter die Bescheinigung, wenn auch verspätet, vorlegt.

 

Orientierungssatz

Zur Frage des Rechtsmißbrauchs und der Verwirkung bei verspäteter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

 

Normenkette

LFZG § 1; BGB § 242; LFZG § 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.01.1971; Aktenzeichen 2 Sa 404/70)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437128

BAGE 23, 411

BAGE, 411

BB 1971, 1461

DB 1971, 2265

NJW 1972, 76

BetrR 1972, 104

ARST 1972, 98

SAE 1972, 81

AP § 3 LohnFG (LT1), Nr 1

AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr 9

AR-Blattei, Krankheit IIIA Entsch 9

ArbuR 1971, 348

EzA § 5 LohnFG, Nr 2

SV-Beamte 1972, Nr 4, 4

SozSich 1972, 82

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