Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung bei Lehrkraft aus haushaltsrechtlichen Gründen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Stellt ein Haushaltsgesetzgeber zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfs für bestimmte Wahlfächer in einem Haushaltsjahr Sondermittel für die Beschäftigung des entsprechenden Lehrerpersonals zur Verfügung, ohne im Stellenplan entsprechende Lehrerstellen auszuweisen, so liegt hierin keine haushaltsrechtliche Vorgabe über den künftigen Wegfall der wahrzunehmenden Lehraufgaben.

2. Eine derartige haushaltsrechtliche Maßnahme steht nicht einer haushaltsrechtlichen Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder nur für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll (vergleiche BAG, Senatsurteil vom 27.2.1987 7 AZR 376/85, zur Veröffentlichung bestimmt).

3. Die haushaltsjahrbezogene Zurverfügungstellung von Sondermitteln durch den Haushaltsgesetzgeber zur Abdeckung des in bestimmten Wahlfächern erforderlichen Lehrerbedarfs ist nicht dazu geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrages mit den betreffenden Lehrkräften aus haushaltsrechtlichen Gründen sachlich zu rechtfertigen.

 

Orientierungssatz

Frage, ob die haushaltsjahrbezogene Zurverfügungstellung von Haushaltsmitteln für besondere Unterrichtsfächer (hier: Rechtskundeunterricht) ohne Ausweisung von Stellen einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Lehrer darstellt; zur Unzulässigkeit des Nachschiebens von Befristungsgründen nach BAT SR 2y Nr 2.

 

Normenkette

BAT Anlage SR; BGB § 620

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.11.1986; Aktenzeichen 15 Sa 650/86)

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 11.03.1986; Aktenzeichen 2 Ca 135/86)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Befristungen und die Pflicht zur tatsächlichen Beschäftigung.

Der am 24. März 1952 geborene Kläger war bei dem beklagten Land zunächst aufgrund des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 17. September 1984 für die Zeit vom 10. August 1984 bis 14. Juni 1985 als Lehrkraft im Fach Rechtskunde an Gymnasien in M, K und O beschäftigt. Als Grund für die Befristung war in dem Vertrag die vorübergehende Zuweisung von Haushaltsmitteln gemäß Erlaß des Kultusministers vom 26. Juli 1984 angegeben.

Mit schriftlichem Anstellungsvertrag vom 20. September 1985 wurde der Kläger für die Zeit vom 15. Juni 1985 bis 23. Juli 1986 am S-Gymnasium in O weiterbeschäftigt. In dem Vertrag wurde als Befristungsgrund angegeben:

"Im Haushalt 1985 sind für die Aushilfskräfte

zur Erteilung von Rechtskunde Haushaltsmittel

und keine Stellen ausgewiesen. Diese Veranschlagung

erfolgt nur für das Schuljahr 1985/86."

In § 1 des Anstellungsvertrages wurden 18 Unterrichtsstunden pro Woche vereinbart. Die Vergütung erfolgte nach VergGr. III des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT). Auf das Dienstverhältnis finden gemäß § 4 des Vertrages die Bestimmungen des BAT einschließlich seiner Sonderregelungen 2 y und 2 l Anwendung.

Bei dem beklagten Land wurden ab dem 1. August 1984 im Gymnasialbereich frei gewordene kw-Stellen von Lehrkräften nicht mehr besetzt. Hiervon betroffen war auch das Fach Rechtskunde. Dieses Fach gehört seit 1977 zum Wahlfachkatalog der differenzierten Oberstufe an Gymnasien und kann nur in den letzten drei Jahren vor dem Abitur gewählt werden. Die einmal getroffene Wahl ist bis zum Abitur verbindlich, ein Überwechseln in ein anderes Wahlfach ist nicht möglich. Seit dem Schuljahr 1983/84 wurde Rechtskundeunterricht nur noch an wenigen Schulen angeboten, da ab diesem Zeitpunkt Richter und Staatsanwälte nicht mehr in bisherigem Umfang als nebenberufliche Rechtskundelehrer zur Verfügung standen. Zum Stammpersonal zählende Rechtskundelehrer mußten gleichzeitig an mehreren Schulen eingesetzt werden, da nur wenige Fachkräfte zur Verfügung standen. Am S Gymnasium in O war die dort tätige Rechtskundelehrerin B bereits seit 1983 wegen Erkrankung ausgefallen.

Mit Erlaß vom 12. Juni 1984 stellte der Kultusminister des beklagten Landes im Einvernehmen mit dem Finanzminister zur weiteren Sicherstellung u.a. des Rechtskundeunterrichts überplanmäßige Sondermittel für die befristete Beschäftigung von Aushilfskräften für das Schuljahr 1984/85 zur Verfügung. Im folgenden Haushaltsjahr wurden vom Haushaltsgesetzgeber unter Kapitel 05 340 bei Titel 427 20 Mittel zur Beschäftigung von Aushilfs- und Vertretungslehrkräften u.a. im Fach Rechtskunde für das Schuljahr 1985/86 zur Verfügung gestellt.

Mit der beim Arbeitsgericht am 23. Januar 1986 eingereichten Klage hat der Kläger den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und die Verpflichtung des beklagten Landes zur Weiterbeschäftigung über den 23. Juli 1986 hinaus geltend gemacht. Ab diesem Zeitpunkt wird der Kläger von dem beklagten Land vorläufig weiterbeschäftigt.

Der Kläger hat vorgetragen, für die Befristung der beiden Arbeitsverträge bestehe kein sachlicher Grund. Die Befristung könne nicht mit der Abdeckung eines vorübergehenden Unterrichtsmehrbedarfs sachlich begründet werden. Das beklagte Land habe keinen zusätzlichen Bedarf an Rechtskundelehrern vorgetragen, der aufgrund einer plötzlichen, unvorhersehbaren Nachfrage auf Schülerseite bedingt sei und insoweit die Einstellung von Aushilfskräften erforderlich gemacht habe. Da es sich bei dem Unterrichtsfach Rechtskunde um ein seltenes Wahlfach handele, könne eine längerfristige Prognose nicht an der Entwicklung der Gesamtschülerzahl festgemacht werden. Eine sichere Prognose, im Schuljahr 1985/86 bzw. 1986/87 bestehe kein Bedarf mehr an zusätzlichen Lehrkräften im Fach Rechtskunde, sei dem beklagten Land deshalb nicht möglich gewesen. Angesichts des in erster und zweiter Instanz veränderten Vortrags des beklagten Landes müsse bestritten werden, daß vor Abschluß der Verträge überhaupt eine Prognose vorgenommen worden sei. Im übrigen sei er im Schuljahr 1985/86 nur mit zwei Stunden Rechtskundeunterricht und mit 16 Stunden Geschichte beschäftigt worden.

Die vom beklagten Land vorgebrachten haushaltsrechtlichen Erwägungen seien ebenfalls nicht geeignet, die Befristung zu rechtfertigen. Die bloße Ungewißheit, ob der nächste Haushaltsplan ausreichende Mittel für die Weiterbeschäftigung des Klägers zur Verfügung stellt, könne hierfür nicht ausreichen. Auch habe sich der Haushaltsgesetzgeber nicht mit der konkreten Stelle des Klägers und der Frage befaßt, ob für ihn über den 23. Juli 1986 hinaus eine Einsatzmöglichkeit bestehe.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, daß zwischen den Parteien

über den 23. Juli 1986 hinaus ein unbefristetes

Vertragsverhältnis besteht,

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger

über den 23. Juli 1986 hinaus zu unveränderten

Arbeitsbedingungen als Lehrer

weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es vorgetragen, im Geschäftsbereich des Kultusministers seien die Stellen von Lehrkräften an öffentlichen Gymnasien kw-behaftet gewesen. Frei gewordene Stellen seien dadurch weggefallen. Hiervon sei auch das Fach Rechtskunde betroffen gewesen. Die vorhandenen Lehrkräfte hätten trotz des allgemeinen Lehrerüberhangs dieses Fach nicht unterrichten können. Aus diesem Grund seien der Kultusminister und im folgenden Haushaltsjahr der Haushaltsgesetzgeber gezwungen gewesen, zur Sicherstellung dieses Wahlfachunterrichts Mittel für die zusätzliche Beschäftigung von Aushilfslehrkräften zur Verfügung zu stellen. Ohne diese zusätzlichen Mittel hätte der Unterricht in diesem Wahlfach teilweise ausfallen müssen. Sachlicher Grund für die jeweilige Befristung sei gewesen, daß nur für die genannten Zeiträume zusätzliche Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt worden seien.

Auch habe der Bedarf an Aushilfslehrkräften exakt erst unmittelbar vor Beginn eines Schuljahres festgestellt werden können. Er sei abhängig davon, wieviele Lehrkräfte ausgeschieden seien und wieviele versetzt worden seien. Auch könne erst zu diesem Zeitpunkt das Wahlverhalten der Schüler berücksichtigt und danach anhand der zu bildenden Klassen der konkrete Wochenstundenbedarf festgestellt werden. Mit der Gesamtschülerzahl sei auch der Unterrichtsumfang im Fach Rechtskunde seit dem Schuljahr 1979/80 kontinuierlich gefallen, zuletzt allerdings weniger stark als prognostiziert. Im Schuljahr 1984/85 sei für das an neun Gymnasien gelehrte Fach Rechtskunde ein Gesamtbedarf von 83 Wochenstunden ermittelt worden. Unter Berücksichtigung von vier festangestellten Lehrkräften habe sich ein Zusatzbedarf von 18 Wochenstunden ergeben. Dieser habe durch die Einstellung einer weiteren Lehrkraft abgedeckt werden müssen. Da es der Schulbehörde aufgrund des Haushaltsgesetzes des beklagten Landes verwehrt gewesen sei, dem Kläger eine frei gewordene Planstelle zuzuweisen, seien auf Antrag des Regierungspräsidenten zusätzliche Mittel bewilligt worden, um den Unterrichtsbedarf abzudecken. Im Schuljahr 1985/86 sei entgegen der ursprünglichen Prognose der Unterrichtsbedarf des noch an acht Gymnasien gelehrten Faches Rechtskunde auf nur 75 Wochenstunden abgesunken. Nicht vorhersehbar sei auch die bisherige Rechtskundelehrerin am S-Gymnasium in O nach einer längeren Erkrankung nicht wieder zum Unterricht zurückgekehrt. Hieraus habe sich ergeben, daß am städtischen Gymnasium in K neun Wochenstunden und am S-Gymnasium in O acht Wochenstunden Rechtskundeunterricht zusätzlich hätten abgedeckt werden müssen. Im Amtsbereich des Schulkollegiums beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf seien zur Abdeckung des zusätzlichen Unterrichtsbedarfs in den Fächern Niederländisch, Hebräisch, Japanisch, Chinesisch, Kroatisch und Rechtskunde für dieses Schuljahr Mittel für 9,5 Stellen zur Verfügung gestellt worden. Je nach Dringlichkeit seien die Lehrkräfte den verschiedenen Schulen zugewiesen worden.

Ab dem Schuljahr 1986/87 habe der gesamte Rechtskundeunterricht durch festangestellte Lehrer abgedeckt werden können. Motiv für die schuljahresbezogene Einstellung des Klägers sei letztlich der prognostizierte, durch festangestellte Lehrer nicht abgedeckte Unterrichtsbedarf im Fach Rechtskunde gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet.

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 23. Juli 1986 hinaus unbefristet infolge Fehlens eines sachlichen Grundes für die mit Vertrag vom 20. September 1985 vereinbarte Befristung fortbesteht. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht das beklagte Land dazu verurteilt, den Kläger über den 23. Juli 1986 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrer weiterzubeschäftigen.

I. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht in den haushaltsrechtlichen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers für das Haushaltsjahr 1985 einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages vom 20. September 1985 gesehen.

1. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß Gegenstand der Prüfung, ob zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, lediglich der letzte Arbeitsvertrag vom 20. September 1985 ist, denn dieser Arbeitsvertrag ist vorbehaltlos abgeschlossen worden (ständige Rechtsprechung seit dem Senatsurteil vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - BAGE 49, 73 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Das Landesarbeitsgericht hat daher mit Recht offengelassen, ob die im ersten Arbeitsvertrag vom 17. September 1984 für die Zeit vom 10. August 1984 bis 14. Juni 1985 vereinbarte Befristung infolge Fehlens eines sachlichen Grundes oder aus tarifrechtlichen Gründen unwirksam ist.

2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei aufgrund des letzten Arbeitsvertrages vom 20. September 1985 als Zeitangestellter i. S. der Nr. 1 Buchst. a) und der Nr. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 SR 2y BAT von dem beklagten Land angestellt worden. Diese tarifliche Form der Befristung des Arbeitsverhältnisses sei gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis eines Angestellten mit Ablauf einer kalendermäßig im Arbeitsvertrag anzuführenden Frist ende. Daß im Arbeitsvertrag des Klägers nicht ausdrücklich das Wort "Zeitangestellter" in Erscheinung trete, sei unerheblich, da sich dieser Status aus der Befristung selbst ergebe.

Selbst wenn man zugunsten des beklagten Landes davon ausgeht, daß es sich bei dem formularmäßigen Arbeitsvertrag vom 20. September 1985 um einen typischen Vertrag handelt, bei dem das Revisionsgericht nicht wie bei nichttypischen Verträgen auf die Nachprüfung beschränkt ist, ob dem Landesarbeitsgericht bei seiner Auslegung Verstöße gegen die Denkgesetze, gegen Erfahrungssätze oder gegen die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB unterlaufen sind, ist auch bei einer vollen Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht die Auslegung des Landesarbeitsgerichts nicht nur möglich, sondern auch zutreffend. Für die Richtigkeit der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung spricht der Umstand, daß der Kläger in dem Formularvertrag vom 20. September 1985 nicht ausdrücklich als Aushilfsangestellter i. S. der Nr. 1 Buchst. c) und der Nr. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 SR 2y BAT bezeichnet worden ist. Aus dem Vertragstext ergeben sich auch keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Kläger als Aushilfsangestellter i. S. der einschlägigen tarifrechtlichen Vorschriften beschäftigt werden sollte. Es fehlt auch ein Hinweis darauf, daß der Kläger zur Vertretung der erkrankten Lehrkraft B im Schuljahr 1985/86 beschäftigt werden sollte. Schließlich ergibt sich auch nicht aus dem im Vertrag vom 20. September 1985 angegebenen Befristungsgrund mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit, daß der Kläger tarifrechtlich als Aushilfsangestellter tätig werden sollte. Ebenso wie der erste Arbeitsvertrag vom 17. September 1984 erwähnt auch der zweite Arbeitsvertrag keinen Aushilfstatbestand (z. B. vorübergehender Mehrbedarf wegen des Ausfalls von Dauer-Lehrkräften oder wegen eines zu erwartenden Rückgangs des entsprechenden Unterrichtsbedarfs) als Befristungsgrund, sondern nennt ausschließlich haushaltsrechtliche Gesichtspunkte. Danach soll sich die Befristung des Arbeitsvertrages vom 20. September 1985 daraus sachlich rechtfertigen, daß "im Haushalt 1985 für die Aushilfskräfte zur Erteilung von Rechtskunde Haushaltsmittel und keine Stellen ausgewiesen seien. Diese Veranschlagung erfolge nur für das Schuljahr 1985/86". Hieraus ergibt sich, daß allein das Fehlen von haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen im Haushalt 1985 für Rechtskundelehrer den Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages darstellen soll. Aus dem Umstand, daß die Rechtskundelehrer dabei als "Aushilfskräfte" bezeichnet werden, ergibt sich nicht mit erforderlicher Klarheit und Eindeutigkeit die Vereinbarung über eine Beschäftigung des Klägers als Aushilfsangestellter im Sinne der einschlägigen tarifrechtlichen Vorschriften. Abgesehen davon, daß im ersten Arbeitsvertrag vom 17. September 1984 der haushaltsrechtliche Befristungsgrund nicht unter Verwendung der Pluralbezeichnung "Aushilfskräfte" umschrieben wird, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Parteien durch die Aufnahme dieses Begriffs in den Arbeitsvertrag vom 20. September 1985 einen Aushilfstatbestand als weiteren Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren wollten.

In Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht ist daher davon auszugehen, daß der Kläger aufgrund des hier allein maßgeblichen Arbeitsvertrages vom 20. September 1985 nicht als Aushilfsangestellter, sondern als Zeitangestellter i. S. der Nr. 1 Buchst. a) und der Nr. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 SR 2y BAT vom beklagten Land angestellt worden ist. Soweit das Landesarbeitsgericht gleichwohl geprüft hat, ob die im Arbeitsvertrag vom 20. September 1985 enthaltene Befristung auch unter Aushilfsgesichtspunkten sachlich gerechtfertigt war, kann offenbleiben, ob die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts einer revisionsgerichtlichen Überprüfung standgehalten hätten. Dem beklagten Land ist es nämlich bereits aufgrund der tariflichen Formvorschrift der Nr. 2 SR 2y BAT verwehrt, sich zur sachlichen Rechtfertigung der im Arbeitsvertrag vom 20. September 1985 enthaltenen Befristung auf Aushilfsgesichtspunkte zu berufen. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bereits im Urteil vom 14. Januar 1982 (- 2 AZR 245/80 - BAGE 37, 283 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) entschieden, daß die Formvorschrift der Nr. 2 SR 2y BAT der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit diene. Sie wolle insoweit einen Streit der Parteien darüber, welcher Grund für die Befristung maßgebend war, vorbeugen. Der Arbeitgeber müsse sich daher an der Angabe im Arbeitsvertrag festhalten lassen, ob der Arbeitnehmer als Zeitangestellter oder als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer eingestellt worden sei. Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat insbesondere im Urteil vom 13. April 1983 (- 7 AZR 51/81 - BAGE 42, 203 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) übernommen und, ohne damit eine sachliche Änderung ausdrücken zu wollen, klargestellt, daß die Nr. 2 der Sonderregelungen 2y zum BAT einem Streit der Arbeitsvertragsparteien darüber vorbeugen wolle, welcher Grund für die Befristung maßgeblich war. Dies werde nur erreicht, wenn sich der Arbeitgeber bei einem Streit über die Wirksamkeit der Befristung später nicht auf andere Gründe als die bei Vertragsabschluß angegebenen berufen dürfe. Damit sei unter den genannten Voraussetzungen ein Nachschieben von Befristungsgründen nicht möglich, sofern dies im Widerspruch zu der im Arbeitsvertrag angegebenen Grundform des befristeten Arbeitsvertrages stehe.

Die Anwendung dieser Grundsätze führt im Streitfall zu dem Ergebnis, daß das beklagte Land die Befristung des Arbeitsvertrages vom 20. September 1985 aus tarifrechtlichen Gründen (Nr. 2 SR 2y BAT) nicht auf einen Aushilfstatbestand, sondern nur auf die im Arbeitsvertrag angegebenen haushaltsrechtlichen Gesichtspunkte stützen kann.

3. Dem Landesarbeitsgericht kann jedoch insoweit nicht zugestimmt werden, als es angenommen hat, die im Arbeitsvertrag vom 20. September 1985 enthaltene Befristung für die Zeit vom 15. Juni 1985 bis 23. Juli 1986 sei aus haushaltsrechtlichen Gründen sachlich gerechtfertigt.

a) Zur Begründung seiner Auffassung hat das Landesarbeitsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt: Das beklagte Land habe frei gewordene Stellen an öffentlichen Gymnasien unabhängig von einem bestehenden Bedarf infolge der angebrachten kw-Vermerke nicht wieder besetzen dürfen. Die Beschäftigung des Klägers habe nur außerplanmäßig im Rahmen der gegebenen haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erfolgen können. Da für außerplanmäßige Stellen von Lehrkräften Sondermittel nur befristet zur Verfügung gestellt worden seien, habe auch nur eine befristete Einstellung des Klägers erfolgen können. Zwar könne die Begrenzung des Haushalts durch das Haushaltsjahr und die zeitlich begrenzte Zuweisung von Mitteln noch keinen sachlichen Grund zum Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages abgeben. Denn die Ungewißheit über die künftige finanzielle Situation dürfe nicht dem Arbeitnehmer aufgebürdet werden. Hiervon müsse jedoch dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn nicht nur die weitere Zuweisung der Mittel für ein späteres Haushaltsjahr ungewiß sei, sondern für den befristet eingestellten Arbeitnehmer bei seiner Einstellung auch keine Planstelle vorhanden und in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten sei. In diesem Fall sei die befristete Einstellung als Sondermaßnahme anzusehen, deren zeitlich unbegrenzte Fortführung vom beklagten Land nicht verlangt werden könne, ohne alle haushaltsrechtlichen Grundsätze in Frage zu stellen. Die Einstellung von Arbeitnehmern könne ansonsten auch nur im Rahmen vorhandener Planstellen erfolgen.

b) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, denn die Befristung des Arbeitsvertrages vom 20. September 1985 zum 23. Juli 1986 findet ihre sachliche Rechtfertigung nicht darin, daß der Haushaltsgesetzgeber Sondermittel für die Beschäftigung von Aushilfslehrkräften nur für das Haushaltsjahr 1985 zur Verfügung gestellt hat.

aa) Aus dem Haushaltsrecht der öffentlichen Hand läßt sich grundsätzlich ein Recht zur Befristung eines Arbeitsvertrages nicht herleiten, weil das Haushaltsrecht nicht unmittelbar in die Rechte Dritter und damit auch nicht unmittelbar in das Arbeitsverhältnis eingreifen kann. Daher können haushaltsrechtliche Erwägungen, soweit sie auf die zeitliche Begrenzung des Haushaltsplans durch das Haushaltsjahr, auf eine zu erwartende allgemeine Mittelkürzung oder auf die haushaltsrechtliche Anordnung lediglich allgemeiner Einsparungen abheben, für den auf arbeitsrechtlichen Gesetzen beruhenden Arbeitnehmerschutz keine entscheidende Rolle spielen. Die Ungewißheit, ob ein künftiger Haushaltsplan noch Mittel für eine bestimmte Stelle vorsieht, kann mithin aus Rechtsgründen keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses abgeben. Ob entsprechende Mittel in Zukunft zur Verfügung stehen werden, ist auch in der Privatwirtschaft nicht gesichert. Da das Haushaltsrecht des öffentlichen Dienstes aber der unternehmerischen Entscheidung in der Privatwirtschaft entspricht, müssen beide auch bezüglich der arbeitsrechtlichen Konsequenzen gleich behandelt werden. Ebensowenig wie in der Privatwirtschaft allein die Unsicherheit der Entwicklung des künftigen Bedarfs oder der finanziellen Lage des Unternehmens die Befristung eines Arbeitsvertrages zu rechtfertigen vermag, können derartige Unsicherheiten im Bereich des öffentlichen Dienstes als Befristungsgründe anerkannt werden (vgl. BAGE 32, 85, 92 f. = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 41, 110, 115 f. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 der Gründe; Senatsurteil vom 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages ist jedoch anzuerkennen, wenn eine Haushaltsstelle von vorneherein nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend fortfallen soll. Dann nämlich ist davon auszugehen, daß der Haushaltsgesetzgeber sich selbst mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befaßt und aus sachlichen Erwägungen festgelegt hat, daß sie nicht mehr bestehen soll (vgl. BAGE 32, 85, 91 f. = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Senatsurteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 3 der Gründe; BAGE 37, 283, 294 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 1 der Gründe; BAGE 41, 110, 116 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 der Gründe; Senatsurteil vom 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 2 a der Gründe). Die vorgegebene und hinzunehmende haushaltsrechtliche Entscheidung über den nur zeitlich begrenzten Bestand einer Stelle kann dann die nur vorübergehende Beschäftigung des Stelleninhabers zur Folge haben. Damit ist anerkannt, daß die begrenzte sachliche Zielsetzung, die der Haushaltsgesetzgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, auch für das Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem von der haushaltsrechtlichen Entscheidung abhängigen Arbeitgeber erheblich wird und geeignet ist, eine entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen.

Diese Rechtsprechung beruht auf parallelen Wertungen zur privatwirtschaftlichen Unternehmerentscheidung darüber, welche Arbeitsleistungen in welchem Zeitraum und in welchem Umfang durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern erbracht werden sollen. Diese Entscheidung bestimmt sowohl beim privatwirtschaftlichen Unternehmen als auch bei der öffentlichen Hand den Bedarf an Arbeitskräften und unterliegt grundsätzlich einer gerichtlichen Nachprüfung nur daraufhin, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. BAGE 42, 151, 157 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1 der Gründe). Während eine solche Entscheidung aber im privatwirtschaftlichen Unternehmen in der Regel unmittelbar aufgrund der Feststellung eines unternehmerischen Bedürfnisses an der Verrichtung bestimmter Arbeiten erfolgt, vollzieht sie sich bei der öffentlichen Hand wegen deren Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1987, aaO).

bb) Im vorliegenden Fall kann die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, auch für das Haushaltsjahr 1985 daran festzuhalten, daß im Stellenplan mit kw-Vermerken versehene, frei gewordene bzw. frei werdende Lehrerstellen an öffentlichen Gymnasien nicht wieder bzw. weiter etatisiert werden und stattdessen zur Abdeckung besonders dringenden Lehrerbedarfs in einzelnen Wahlfächern im Haushaltsplan 1985 Sondermittel zur Verfügung zu stellen, einer unternehmerischen Entscheidung über den Fortfall des Arbeitsplatzes nicht gleichgestellt werden. Es fehlt an einer klaren und eindeutigen Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers, nach der Sondermittel für die Beschäftigung in einzelnen Wahlfächern besonders dringend benötigter Lehrkräfte nur für das Haushaltsjahr 1985 (betr. Schuljahr 1985/86) zur Verfügung gestellt werden sollten. Aus der haushaltsjahrbezogenen begrenzten Bereitstellung von Sondermitteln läßt sich nicht entnehmen, daß der Haushaltsgesetzgeber damit eine Entscheidung über das künftige Auslaufen der betreffenden Wahlfächer und damit über den Wegfall der entsprechenden Lehraufgaben treffen wollte.

Fehlt es somit an einer verbindlichen Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers, Sondermittel für die Tätigkeit außerplanmäßig beschäftigter Lehrkräfte nach Ablauf des Schuljahres 1985/86 nicht mehr zur Verfügung zu stellen, kann die Befristung des Anstellungsvertrages vom 20. September 1985 nicht unmittelbar auf eine haushaltsrechtliche Entscheidung gestützt werden. Vielmehr beruht die vorgenommene Befristung letztlich auf der Begrenzung des Haushalts durch das Haushaltsjahr und die allgemeine Unsicherheit über die künftige Mittelbewilligung, was indes die Befristung eines Anstellungsvertrages nicht sachlich zu rechtfertigen vermag. Andernfalls hätte es der Haushaltsgesetzgeber in der Hand, dadurch, daß die Stellenpläne keine zu besetzenden Stellen ausweisen, aber in erheblichem Umfang jährlich Sondermittel zur Verfügung gestellt werden, eine beliebige Anzahl von Arbeitnehmern nur jeweils befristet zu beschäftigen.

Dieser Würdigung stehen die Urteile des Senats vom 27. Februar 1987 (- 7 AZR 376/85 -, zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 3 a bb der Gründe, - 7 AZR 158/85 - und - 7 AZR 412/85 -, beide n. v.) nicht entgegen. Dort hat der Senat entschieden, daß eine verbindliche haushaltsrechtliche Vorgabe, die die Befristung des Arbeitsvertrages mit einer Aushilfskraft sachlich zu rechtfertigen vermag, auch in der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers gesehen werden kann, die infolge der vorübergehenden Beurlaubung ständigen Lehrpersonals freiwerdenden Haushaltsmittel für die Einstellung von Aushilfskräften zu verwenden. In den Fällen der zuletzt genannten Art liegt eine Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers vor, nach der zusätzlicher, nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Lehrkräfte abgedeckter Unterrichtsbedarf nur befriedigt werden soll, wenn und soweit hierfür durch Sonderurlaub frei gewordene Mittel zur Verfügung stehen, dagegen ein bei Erschöpfung dieser Mittel etwa noch vorhandener weiterer Unterrichtsbedarf ungedeckt bleiben soll. Diese haushaltsrechtliche Entscheidung bedeutet, daß die Stelle des aus solchen Mitteln vergüteten Lehrers mit dem Ende der Beurlaubung derjenigen Lehrkraft fortfallen soll, aus deren Planstelle er vergütet wird. Sie steht damit einer haushaltsrechtlichen Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Planstelle gestrichen oder nur für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll. Zu welchem Zeitpunkt der Arbeitsplatz fortfällt, muß sich nämlich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Haushaltsplan selbst ergeben. Es genügt, wenn der Haushaltsplan die objektiven Voraussetzungen festlegt, bei deren Eintritt der Arbeitsplatz entfallen soll, ohne daß es dazu noch einer weiteren haushaltsrechtlichen Entscheidung bedarf.

Eine solche besondere Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor, denn bei der Bewilligung der Sondermittel für das Haushaltsjahr 1985 knüpfte der Haushaltsgesetzgeber nicht an vorübergehend (z. B. infolge Beurlaubung oder zeitweiser Dienstunfähigkeit) frei gewordene Lehrerplanstellen an, sondern sah lediglich davon ab, im Stellenplan für die betreffenden Unterrichtsfächer entsprechende Stellen auszuweisen. Eine derartige haushaltsrechtliche Maßnahme steht nicht einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder nur für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist daher die Befristung des Arbeitsvertrages vom 20. September 1985 nicht aus haushaltsrechtlichen Gründen sachlich gerechtfertigt, so daß das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 23. Juli 1986 hinaus unbefristet fortbesteht.

II. Das angefochtene Urteil war auch insoweit aufzuheben, als das Landesarbeitsgericht den auf einstweilige Weiterbeschäftigung gerichteten Klageantrag zu 2) abgewiesen hat. Auch insoweit war das arbeitsgerichtliche Urteil wiederherzustellen, denn die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (- GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gelten entsprechend auch dann, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung oder auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird (BAG Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

Dr. Seidensticker Schliemann Dr. Becker

Prof. Dr. Knapp Seiler

 

Fundstellen

Haufe-Index 441189

AiB 1988, 260-261 (LT1, KT1-2)

JR 1988, 440

JR 1988, 440 (S1-3)

RdA 1988, 190

RzK, I 9c Nr 13 (LT1-3)

ZTR 1988, 222-224 (LT1-3)

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1-3), Nr 116

EzA § 620 BGB, Nr 97 (LT1-3)

EzBAT, Lehrer Nr 13 (LT1-3)

PersR 1988, 192-195 (LT1-3)

PersV 1991, 229 (K)

VR 1988, 299 (S)

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