Leitsatz (redaktionell)

1. Eine allgemeine Mandantenschutzklausel ist unverbindlich, wenn der Arbeitgeber sich nicht verpflichtet, entsprechend HGB § 74 Abs 2 eine Karenzentschädigung zu zahlen (Bestätigung BAG 1971-07-16 3 AZR 384/70 = BAGE 23, 382 = AP Nr 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).

2. Die Gläubigerstellung aus einer allgemeinen Mandantenschutzklausel kann der Arbeitgeber jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, auf einen Betriebsnachfolger nur mit Zustimmung des ehemaligen Arbeitnehmers übertragen.

3. Besteht Anlaß anzunehmen, daß der zur Rechenschaftslegung Verurteilte nicht vollständig Rechenschaft gelegt hat, so führt das nicht zu einer Verurteilung, die Rechenschaftslegung zu ergänzen, sondern nur zur Verpflichtung, eine eidesstattliche Versicherung nach BGB § 259 Abs 2 abzugeben (im Anschluß an BGH 1961-05-08 II ZR 205/59 = LM Nr 6 zu § 254 ZPO (zu 2 der Gründe)).

4. Sieht eine allgemeine Mandantenschutzklausel eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung vor, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, ob die Vertragsstrafe nur einmal anläßlich der verbotenen Übernahme des Mandanten anfallen oder für jede honorarpflichtige Tätigkeit verwirkt sein soll.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 22.02.1971; Aktenzeichen 7 Sa 130/70 N)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438433

BB 1972, 447

DB 1972, 537

ARST 1972, 75

SAE 1972, 203

WM IV 1972, 598

AP § 611 BGB Konkurrenzklausel, Nr 26

EzA § 74 HGB, Nr 25

PraktArbR HGB §§ 74-75f, Nr 127

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