Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltsrecht und Tarifrecht. Tarifkündigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Tarifverträge, die gegen zwingendes staatliches Gesetzesrecht verstoßen, sind unwirksam. Hierzu gehören jedoch nicht die Bestimmungen des öffentlichen Haushaltsrechts. Daher kann sich die Unwirksamkeit von Tarifverträgen auch nicht aus § 69 Abs 2 SGB IV ergeben.
2. Für die Kündigung von Tarifverträgen gelten die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Daher muß in einer darauf gerichteten Erklärung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, daß die Geltung eines Tarifvertrages beendet werden soll.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.01.1983; Aktenzeichen 11 Sa 1557/82) |
ArbG Krefeld (Entscheidung vom 12.08.1982; Aktenzeichen 3 Ca 1045/82) |
Fundstellen
Haufe-Index 439233 |
BAGE 46, 394-405 (LT1-2) |
BAGE, 394 |
DB 1985, 394-395 (LT1-2) |
BlStSozArbR 1985, 134-134 (T) |
USK, 84129 (ST2) |
AP § 1 TVG, Nr 21 |
EzA § 1 TVG, Nr 18 (LT1-2) |
RiA 1985, 134-134 (T) |
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