Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgeltung von Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kann der gesetzliche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden, ist er nach § 7 Abs 4 BUrlG abzugelten.

2. Der Abgeltungsanspruch entsteht auch ohne vorherige Geltendmachung des Freistellungsanspruches bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch, wenn der Schwerbehinderte erstmals nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Schwerbehinderung hinweist.

 

Normenkette

BGB §§ 287, 389, 284; SchwbG § 47; BUrlG § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.11.1994; Aktenzeichen 2 Sa 484/94)

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 24.03.1994; Aktenzeichen 2 Ca 2342/93)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Zusatzurlaub für Schwerbehinderte aus dem Urlaubsjahr 1993 abzugelten hat.

Der im September 1935 geborene Kläger war seit 1980 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Nach dem Bescheid des Versorgungsamtes vom 17. Februar 1987 bestand ein Grad der Behinderung von 20. Am 10. März 1992 beantragte der Kläger die Feststellung einer Schwerbehinderung, die zunächst mit Bescheid vom 10. November 1992 abgelehnt wurde. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens schlossen die Parteien am 21. Juni 1993 einen Aufhebungsvertrag zum 15. August 1993. Nach der betrieblichen Sozialplanregelung stockte die Beklagte bis zur Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes den Differenzbetrag zwischen den Leistungen der Sozialversicherungsträger auf 80 % des letzten Nettoarbeitsentgelts auf. Die Beklagte stellte den Kläger am 5. Juli 1993 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Erfüllung der tariflichen Urlaubsansprüche frei. In der Zeit vom 29. Juli bis 10. August 1993 war der Kläger infolge Krankheit arbeitsunfähig. Am 29. Juli 1993 erhielt er den Abhilfebescheid des Versorgungsamtes, in dem rückwirkend zum März 1992 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden ist. Am 15. August 1993 unterzeichnete der Kläger eine von der Beklagten vorbereitete mehrseitige Ergänzung zum Aufhebungsvertrag. Dort ist u.a. geregelt:

5. URLAUB

Der/dem Werksangehörigen steht für das Kalen-

derjahr 1993 der volle Urlaubsanspruch zu.

Resturlaub ist bis zum Austrittstermin zu neh-

men. Eine Urlaubsabgeltung kommt nur ausnahms-

weise nach vorheriger Zustimmung der Personal-

abteilung in Betracht.

9. AUSGLEICHSKLAUSEL

Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseiti-

gen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und

seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder un-

bekannt, erledigt.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte den tariflichen Resturlaub von neun Tagen abgegolten. Der Kläger hat am 24. August 1993 vergeblich eine weitere Abgeltung für den Schwerbehindertenzusatzurlaub des Urlaubsjahres 1993 verlangt.

Mit der am 26. November 1993 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

882,70 DM brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sie erklärt in der Revisionsinstanz "vorsorglich gegenüber einem etwa bestehenden Abgeltungsanspruch des Klägers die Aufrechnung" mit einem Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Ergänzungsvereinbarung vom 15. August 1993.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Denn die Beklagte hat 882,70 DM brutto als Schadenersatz für den mit Ablauf des Urlaubsjahres 1993 untergegangenen Abgeltungsanspruch des Klägers für den Schwerbehindertenzusatzurlaub zu zahlen.

1. Der Kläger hat für das Jahr 1993 einen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 47 SchwbG erworben. Der Kläger ist schwerbehindert i.S. von § 1 SchwbG. Unerheblich ist, daß der erforderliche Grad der Behinderung von 50 erst durch den Abhilfebescheid des Versorgungsamtes im Juli 1993 nachgewiesen worden ist. Da die Schwerbehinderteneigenschaft nicht rechtsbegründend durch die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 1 SchwbG festgestellt wird, entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Zusatzurlaub auch dann, wenn der behinderte Arbeitnehmer erst später als Schwerbehinderter "anerkannt" wird (vgl. BAG Urteile vom 28. Januar 1982 und 26. Juni 1986 BAGE 37, 379; 52, 254; 52, 258 = AP Nr. 3, 5 und 6 zu § 44 SchwbG; Urteile vom 21. Februar 1995 - 9 AZR 675/93 -, - 9 AZR 166/94 - AP Nr. 6 und 7 zu § 47 SchwbG 1986, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, und - 9 AZR 746/93 - AP Nr. 8 zu § 47 SchwbG 1986). Daher ist im Streitfall der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub bereits mit Beginn des Urlaubsjahres 1993 entstanden.

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub in Höhe von fünf Arbeitstagen erworben. Anhaltspunkte für eine Verminderung des Zusatzurlaubs wegen einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche sind nicht ersichtlich. Da der Kläger nicht in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, kommt auch keine Kürzung nach § 5 Abs. 1 BUrlG in Betracht (BAG Urteil vom 21. Februar 1995 - 9 AZR 166/94 - aaO).

3. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch auf Zusatzurlaub erlösche mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das ist unzutreffend. Das LAG hat die gesetzliche Regelung der Urlaubsabgeltung in § 7 Abs. 4 BUrlG verkannt.

a) Die urlaubsrechtliche Vorschrift des § 7 BUrlG gilt auch für den Zusatzurlaub nach § 47 SchwbG (BAGE 52, 67, 69 = AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Die gesetzliche Abgeltungsregelung des § 7 Abs. 4 BUrlG verdrängt die vom Landesarbeitsgericht angezogenen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, die ansonsten bei Unmöglichwerden von Leistungen eingreifen. Der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich werdende Anspruch auf Arbeitsbefreiung wird nicht abgefunden, sondern in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt, der hinsichtlich Befristung und Erfüllbarkeit an die gleichen Voraussetzungen gebunden ist wie der Urlaubsanspruch (vgl. BAGE 52, 67, 70 = AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG Urteile vom 17. Januar 1995 - 9 AZR 664/93 - AP Nr. 66 zu § 7 BUrlG Abgeltung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und vom 5. Dezember 1995 - 9 AZR 871/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

b) Die Ersetzung des Freistellungs- durch den Abgeltungsanspruch vollzieht sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Gesetzes wegen. Es bedarf weder der Kenntnis des Arbeitgebers von einem nichterfüllten Urlaubsanspruch noch einer Handlung des Arbeitnehmers. Deshalb war entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kein Urlaubsverlangen des Klägers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich.

4. Der Abgeltungsanspruch des Klägers ist als befristeter Anspruch am Ende des Urlaubsjahres 1993 untergegangen. Da der Kläger jedoch vor Ablauf der Befristung den nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit am 11. August 1993 erfüllbaren Anspruch am 24. August 1993 und danach mit Erhebung der Klage am 26. November 1993 ordnungsgemäß geltend gemacht hat, befand sich die Beklagte bei Untergang des Abgeltungsanspruches in Leistungsverzug (§ 284 Abs. 1 BGB). Sie ist für die Unmöglichkeit der Erfüllung des befristeten Urlaubsabgeltungsanspruchs verantwortlich und hat daher den Kläger in Geld zu entschädigen (§ 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 249 Satz 1, § 251 Abs. 1 BGB).

5. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der klägerische Anspruch nicht erloschen.

a) Durch die von den Parteien unterzeichnete Ausgleichsklausel im Ergänzungsvertrag vom 15. August 1993 ist der Anspruch auf Zusatzurlaub nicht untergegangen.

Der gesetzliche Mindesturlaub und dessen Abgeltung sind nach § 13 Abs. 1 BUrlG unabdingbar (vgl. BAG Urteil vom 21. Juli 1978 - 6 AZR 1/77 - AP Nr. 5 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit). Auch der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist ein gesetzlicher Mindesturlaub. Er ist deshalb ebenfalls unabdingbar (Dörner, SchwbG, Stand Mai 1996, § 47 Anm. II 9).

b) Der Anspruch ist auch nicht nach § 389 BGB durch die von der Beklagten in der Revisionsinstanz erklärte Aufrechnung erloschen.

Ob der Kläger tatsächlich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt und die Beklagte ihren Schadenersatzanspruch innerhalb der für die beiderseits Tarifgebundenen geltenden tariflichen Ausschlußfrist des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Metallindustrie Rheinland-Pfalz geltend gemacht hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn die von der Beklagten erhobene rechtsvernichtende Einrede der Aufrechnung ist für das Revisionsgericht unbeachtlich. Es ist unzulässig, durch Prozeßhandlungen neue Ansprüche in die Revisionsinstanz einzuführen (vgl. BAGE 15, 67, 79 = AP Nr. 30 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu 8 der Gründe; BAG Urteil vom 9. März 1993 - 9 AZR 233/91 - n.v.; BGHZ 1, 234, 239; BGH Urteil vom 10. Mai 1990 - XI ZR 246/89 - NJW 1990, 2754). Das gilt um so mehr, als bereits im Berufungsrechtszug nach § 530 Abs. 2 ZPO die Aufrechnung nicht mehr unbeschränkt zulässig ist.

6. Der Kläger ist schließlich auch nicht wegen "treuwidrigen Verhaltens" an der Durchsetzung des Abgeltungsanspruches gehindert.

Der schwerbehinderte Kläger war nicht verpflichtet der Beklagten das seit 1992 laufende Anerkennungsverfahren zu offenbaren. Soweit die Beklagte ergänzend geltend macht, mit dem Kläger sei vereinbart worden, er habe alle Urlaubsansprüche einschließlich eines möglichen Schwerbehindertenurlaubs, auch vor amtlicher Anerkennung, anmelden müssen, steht das im Widerspruch zu den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Danach ist der Kläger erst bei Unterzeichnung der Ergänzungsvereinbarung am 15. August 1993, dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, zur Urlaubsnahme aufgefordert worden. Das Revisionsgericht hat diese tatsächlichen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen nach § 561 Abs. 1 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen. Da am Tag der Vereinbarung ein Urlaubsantritt nicht mehr möglich war, ist ein treuwidriges Verhalten des Klägers auszuschließen.

II. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung und nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolgreichen Revision des Klägers zu tragen.

Dörner Bott Düwell

Ott Dr. Pühler

 

Fundstellen

Haufe-Index 441763

BAGE 00, 00

BAGE, 225

BB 1996, 1559

BB 1996, 2100 (L1-2)

BB 1996, 2361

BB 1996, 2361-2362 (LT1-2)

DB 1996, 2290 (LT1-2)

DStR 1996, 2032 (K)

NJW 1997, 2260

EBE/BAG 1996, 151-152 (LT1-2)

DRsp, VI(604) 206b-c (L1-2)

ARST 1996, 254-255 (LT1-2)

ASP 1996, Nr 7/8, 60 (K)

NZA 1996, 1153

NZA 1996, 1153-1154 (LT1-2)

Quelle 1997, Nr 2, 24 (L1-2)

RdA 1996, 391 (L1-2)

SAE 1998, 118

ZAP, EN-Nr 595/96 (K)

ZTR 1996, 562-563 (LT1-2)

AP § 47 SchwbG 1986 (LT1-2), Nr 11

AR-Blattei, ES 1640.5.1 Nr 6 (LT1-2)

ArbuR 1996, 457 (L1-2)

AuA 1997, 108 (L1-2)

EzA-SD 1996, 12-13 (L1-2)

EzA § 47 SchwbG 1986, Nr 8 (LT1-2)

EzBAT § 49 BAT, Nr 11 (L1-2)

EzBAT § 61 BAT, Nr 26 (LT1-2)

br 1996, 198-199 (LT1-2)

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