Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer, der verbotswidrig eine Kreissäge benutzt - gleichviel, ob zu dienstlichem oder privatem Zweck - und sich dabei verletzt, hat seine Arbeitsunfähigkeit durch grobfahrlässiges Verhalten verschuldet. Ihm steht deshalb kein Anspruch auf Krankengeldzuschuß zu.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.08.1963; Aktenzeichen 8 Sa 262/63)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437897

BB 1964, 1044

DB 1964, 1268

BetrR 1964, 346

AP § 1 ArbKrankhG, Nr 38

AR-Blattei, ES 1000 Nr 67

AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers Entsch 67

EzA § 1 ArbKrankhG, Nr 8

SozSich 1964, 309

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