Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung aus BGB § 616 Abs 1 kann durch Tarifvertrag abgedungen werden. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß sich die Bezahlung notwendig versäumter Arbeitszeit nach BGB § 616 richtet, und führt der Tarifvertrag "beispielsweise" an, in welchem Ausmaß der Lohn in bestimmten Fällen der Arbeitsverhinderung fortgezahlt wird, so liegt darin weder eine Beschränkung noch eine Abdingung des BGB § 616 Abs 1.

2. BGB § 616 Abs 1 ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Der Lohnfortzahlungsanspruch ist nur gegeben, wenn die Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer aus dem gegebenen Anlaß nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung seiner Treuepflicht und der entgegenstehenden Interessen des Arbeitgebers nicht zuzumuten ist. Der Arbeitnehmer muß die Arbeitsverhinderung möglichst zu vermeiden suchen. Insofern enthält BGB § 616 Abs 1 einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung vom Revisionsgericht nur beschränkt nachgeprüft werden kann.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 22.11.1957; Aktenzeichen IV Sa 88/57)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437163

BAGE 9, 179 (LT1-2)

BAGE, 179

BB 1960, 664 (LT1-2)

DB 1960, 699 (LT1-2)

NJW 1960, 1686

NJW 1960, 1686 (LT1-2)

ArbuSozR 1960, 215 (LT1-2)

RdA 1961, 41 (LT1-2)

SAE 1961, 29 (LT1-2)

AP § 616 BGB (LT1-2), Nr 23

AR-Blattei, Arbeitsausfall IV Entsch 9 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 140.4 Nr 9 (LT1-2)

ArbuR 1960, 379 (LT1-2)

EzA § 616 BGB, Nr 2

PraktArbR BGB § 616, Nr 161 (LT1-2)

WA 1960, 113 (LT1-2)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge