Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitnehmer, der feste Bezüge für einen bestimmten längeren Zeitabschnitt (Woche, Monat) erhält, ohne daß die Höhe der Bezüge von der Zahl der Arbeitsstunden abhängt, erleidet durch den Arbeitsausfall an einem gesetzlichen Wochenfeiertag in der Regel keinen Verdienstausfall. Auf die Anspruchsgrundlage des FeiertLohnzG § 1 kommt es in diesem Fall nicht an.

2. Der Anspruch auf die im Monatsgehalt eines Angestellten enthaltene Feiertagsvergütung kann nicht durch die Vereinbarung ausgeschlossen werden, daß der Angestellte, für den im allgemeinen die Fünf-Tage-Woche gilt, in Wochen mit einem gesetzlichen Feiertag die an diesem Tag ausfallende Arbeit ohne besondere Vergütung an einem sonst arbeitsfreien Tag leisten muß. Vielmehr ist die Arbeit an dem sonst freien Tag im Grundsatz zusätzlich zu bezahlen.

3. Dieser Zahlungsanspruch kann im Wege einer Pauschalregelung durch eine Gesamtvergütung abgegolten werden. Eine Pauschalvereinbarung sollte aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich getroffen werden. Sie kann sich aber auch aus den Umständen ergeben. Dann muß für den Arbeitnehmer deutlich erkennbar sein, daß mit der Gesamtvergütung der erwähnte zusätzliche Anspruch abgegolten ist. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Arbeitgeber.

 

Normenkette

BGB § 611; FeiertLohnzG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 10.06.1965; Aktenzeichen 4 Sa 30/65)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438531

BB 1966, 898

DB 1966, 1318

BerlWirt 1966, 797

SAE 1966, 256

AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG, Nr 19

AR-Blattei, ES 710 Nr 20

AR-Blattei, Feiertage Entsch 20

ArbuR 1966, 154

ArbuR 1966, 317

EzA § 1 FeiertlohnzG, Nr 3

PraktArbR Feiert-LohnzG § 1, Nr 131

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