Leitsatz (redaktionell)

1. Erhält ein in einem Zeitvertrag stehender Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vor Fristablauf die Mitteilung, der Vertrag solle nicht verlängert werden, oder der Arbeitgeber wolle ihn nach Ablauf der Frist nicht weiterbeschäftigen, so ist er, gerechnet vom Zugang der Mitteilung an, nicht an die Drei-Wochen-Frist des KSchG § 4 gebunden, wenn er die Unwirksamkeit der Befristung gerichtlich geltend machen will (Bestätigung des Urteils des BAG vom 1979-04-26-2 AZR 431/77 = AP Nr 47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

2. Es bleibt unentschieden, ob der Arbeitnehmer die Klage innerhalb von drei Wochen seit Ablauf des befristeten Vertrages erheben muß.

 

Normenkette

BGB § 620; KSchG §§ 4, 7

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.08.1978; Aktenzeichen 22 (19) Sa 370/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440472

DB 1980, 455-456 (LT1-2)

ARST 1980, 53-54 (LT1)

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1-2), Nr 49

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis VIII Entsch 34 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 220.8 Nr 34 (LT1-2)

EzA § 620 BGB, Nr 41 (LT1-2)

UFITA 92, 238-242 (1982) (LT1-2)

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