Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsentgelt im Freischichtenmodell

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Berechnung des Urlaubsentgelts im sog. Freischichtenmodell nach § 25 Ziff. 3.2.1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1988 in der Fassung vom 6. November 1992 bleiben die Freischichttage unberücksichtigt (Anschluß an BAGE 60, 163 = AP Nr. 27 zu § 11 BUrlG; BAGE 78, 188 = AP Nr. 36 zu § 11 BUrlG; BAGE 78, 213 = AP Nr. 122 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1988 i.d.F. vom 6. November 1992 § 25; ZPO § 550

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.01.1995; Aktenzeichen 4 Sa 1039/94)

ArbG Koblenz (Urteil vom 16.08.1994; Aktenzeichen 10 (6) Ca 96/94 N)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 1995 – 4 Sa 1039/94 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Urlaubsentgelts für die dem Kläger von der Beklagten im Jahr 1992 gewährten 28 und im Jahr 1993 gewährten 32 Tage Urlaub.

Der Kläger ist seit dem 2. Januar 1985 bei der Beklagten als Heizer beschäftigt. Er arbeitet in der Wechselschicht an fünf Tagen in der Woche. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden MTV) vom 15. Juni 1988 in der Fassung vom 6. November 1992 Anwendung. Darin ist u.a. folgendes geregelt:

“§ 6

Regelmäßige Arbeitszeit

  • Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt werktäglich acht Stunden und darf wöchentlich 40 Stunden, ab 1. Januar 1990 39 Stunden, ab 1. Januar 1991 38 Stunden nicht überschreiten.
  • Die regelmäßige tarifliche oder abweichend festgelegte wöchentliche Arbeitszeit kann auch im Durchschnitt eines Verteilungszeitraumes von bis zu höchstens 12 Monaten erreicht werden.
  • Die dabei zu gewährenden Freischichten sollen möglichst im unmittelbaren Zusammenhang mit Sonntagen stehen.

§ 25

Urlaub

  • Für den Urlaub ist vor Urlaubsantritt ein Entgelt in Höhe des ausfallenden Arbeitsentgelts zu zahlen, es sei denn, daß durch Betriebsvereinbarung ein abweichender Modus vereinbart wird.

    • Zur Ermittlung des ausfallenden Arbeitsentgelts wird das Bruttoarbeitsentgelt zugrunde gelegt, daß der Arbeitnehmer im Berechnungszeitraum erzielt hat.
    • Der Berechnungszeitraum ist betrieblich zu vereinbaren mit der Maßgabe, daß er mindestens drei abgerechnete Monate beträgt.
    • Das Urlaubsentgelt je Urlaubstag wird für das Urlaubsjahr vor Urlaubsantritt nur einmal errechnet aus dem Bruttoarbeitsentgelt des Berechnungszeitraums geteilt durch die Zahl der Arbeitstage im Berechnungszeitraum.
    • Durch Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, daß auch bei geteiltem Urlaub vor jedem Urlaubsantritt das Urlaubsentgelt neu berechnet wird.
    • Als Arbeitstage zählen

      alle Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung der tariflich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage gearbeitet und solche, an denen er ohne sachlich ausreichende Entschuldigung gefehlt hat; unberücksichtigt bleibt die Arbeitszeit, die darüber hinaus geleistet wurde;

      alle Tage, für die gesetzlich oder tariflich Arbeitsentgelt fortgezahlt worden ist;

      alle Urlaubstage.

Der Betriebsrat hat mit der Beklagten eine Betriebsvereinbarung gemäß § 25 Ziff. 3.2.2. MTV abgeschlossen. Danach sind zur Berechnung des Urlaubsentgelts jeweils die letzten drei abgerechneten Monate vor Urlaubsantritt zugrundezulegen.

Das von der Beklagten an den Kläger gezahlte Urlaubsentgelt ist mit einem Stundenansatz von 7,6 für jeden auf einen Werktag fallenden Urlaubstag berechnet worden. Der Kläger hat diese Berechnungsweise beanstandet und nach erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuchen der Tarifvertragsparteien am 19. Januar 1994 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Beklagte müsse ein höheres Urlaubsentgelt zahlen. Es seien pro Urlaubstag die arbeitstäglich von ihm geleisteten acht Stunden zugrundezulegen. Aus dem Unterschied der Stundenansätze errechnet er einen Unterschiedsbetrag für das Jahr 1992 in Höhe von 181,40 DM und für 1993 in Höhe von 536,79 DM.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 918,19 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die bisher aus Vereinfachungsgründen von ihr vorgenommene stundenweise Berechnung sei zutreffend. Die tariflich vorgesehene tageweise Berechnung führe bei Einbeziehung der Freischichten in den Teiler der tariflichen Berechnungsformel zu keinem anderen Ergebnis.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Denn das Landesarbeitsgericht hat die für die Höhe des geltend gemachten klägerischen Anspruches grundlegende tarifliche Berechnungsvorschrift nicht angewandt (§ 550 ZPO). Da die Sache wegen fehlender Feststellungen nicht spruchreif ist, ist sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

I. Entgegen der Rüge der Revision hat das Landesarbeitsgericht die für die beiderseits tarifgebundenen Parteien unmittelbar und zwingend für die Berechnung des Urlaubsentgelts in den Jahren 1992 und 1993 geltende Rechtsnorm des § 25 Ziff. 3.2.1 MTV richtigt ausgelegt. Das Urlaubsentgelt je Urlaubstag wird aus dem Bruttoarbeitsentgelt des Berechnungszeitraums (hier wegen der zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung: letzte drei abgerechnete Monate) errechnet, indem es durch die Zahl der Arbeitstage ohne Berücksichtigung der Freischichttage des selben Berechnungszeitraums geteilt wird.

1. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind als Arbeitstage nur solche Tage zu verstehen, an denen tatsächlich gearbeitet wird. Davon sind auch die Tarifvertragsparteien ausgegangen. In § 25 Ziff. 3.2.4 MTV ist bestimmt, daß alle Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung der tariflich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf einzelne Wochentage gearbeitet hat, als Arbeitstage zählen. Da an Freischichttagen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung zu erbringen hat, sind diese keine Arbeitstage im Sinne von § 25 Ziff. 3.2.1 MTV.

2. Aus § 25 Ziff. 3.2.4 Abs. 2 MTV ergibt sich nichts anderes. Danach zählen auch Tage, für die gesetzlich oder tariflich Arbeitsentgelt fortgezahlt worden ist, als Arbeitstage. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit zutreffend dargelegt, daß der MTV keine Entgeltfortzahlungspflicht für Freischichttage vorsieht. Es ist damit der ständigen Rechtsprechung der urlaubsrechtlichen Senate des Bundesarbeitsgericht gefolgt (vgl. BAGE 60, 163 = AP Nr. 27 zu § 11 BUrlG; BAGE 78, 188 = AP Nr. 35 zu § 11 BUrlG; BAGE 78, 200 = AP Nr. 36 zu § 11 BUrlG; BAGE 78, 213 = AP Nr. 122 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).

3. Soweit die Revision Verfahrensfehler geltend macht, wird ihre Rüge nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a Satz 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anhörung der Tarifvertragsparteien für die Klärung der Auslegungsfrage sachdienlich sein könnte.

II. Die Revision rügt zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe nicht ohne weiteres von dem Ergebnis der Auslegung der Rechtsnorm des Tarifvertrages auf die Begründetheit des geltend gemachten klägerischen Anspruches schließen dürfen.

1. Das Landesarbeitsgericht hat nicht beachtet, daß die Parteien nicht nur über verschiedene Berechnungswege, sondern auch über das rechnerische Ergebnis gestritten haben. Es war ganz offensichtlich, daß weder der pauschale Stundenansatz der Beklagten pro Urlaubstag mit 7,6 noch die Nachforderung des Klägers pro Urlaubstag mit 0,4 bzw. 0,6 Stunden der tariflichen Berechnungsformel des § 25 Ziff. 3.2.1 MTV entsprach.

2. Das Landesarbeitsgericht wird für die erneute Berufungsverhandlung die tatsächlichen Grundlagen für die Anwendung der Berechnungsformel des § 25 Ziff. 3.2.1 MTV aufzuklären und nach dem zu erwartenden ergänzenden Vortrag der Parteien entsprechende tatsächliche Feststellungen zu treffen haben. Sind dann die für die einzelnen Urlaubszeiträume zu ermittelnden Bruttoarbeitsentgelte der drei Monate und die Zahl der auf diese Berechnungszeiträume entfallenden tatsächlichen Arbeitstage festgestellt, muß die Rechtsnorm des § 25 Ziff. 3.2.1 MTV auf den festgestellten Sachverhalt angewandt werden.

 

Unterschriften

Leinemann, Müller-Glöge, Düwell, Otto, Weiss

 

Fundstellen

Haufe-Index 875315

NZA 1997, 555

AP, 0

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge