Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbegriff des § 637 RVO

 

Leitsatz (amtlich)

  • Der Begriff des Betriebs im Sinne von § 637 RVO ist unfallversicherungsrechtlich zu bestimmen.
  • Die Bundeswehr ist ein Betrieb im Sinne von § 637 RVO.
 

Normenkette

RVO §§ 636-638, 658 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 31.10.1991; Aktenzeichen 6 Sa 141/90)

ArbG Pforzheim (Urteil vom 25.10.1990; Aktenzeichen 1 Ca 180/90)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 31. Oktober 1991 – 6 Sa 141/90 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision und der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Der Kläger ist als Kraftfahrer bei der Luftwaffenkraftfahrzeugtransportstaffel in G… beschäftigt. Der Beklagte ist Zivilbediensteter im Teildepot Gerät-H…. Dieses Teildepot ist eine sogenannte Umschlagstelle im Rahmen des Straßentransportverbundes der Bundeswehr.

Am 25. April 1988 wurden der Kläger als Fahrer und ein weiterer Zivilbediensteter als Beifahrer mit der Umlagerung von Kanonenrohren vom Teildepot Gerät-H… in das Gerätedepot S… beauftragt. Sie begaben sich mit einem Sattelaufleger in das Teildepot Gerät-H…, um die jeweils in Kisten verpackten, 1.500 kg schweren Kanonenrohre aufzunehmen. Den Ladevorgang führte der Beklagte mit Hilfe eines Gabelstaplers aus. Er setzte zunächst vier Kisten in einer Reihe auf die Ladefläche des Lastkraftwagens hinter dem Führerhaus ab und lud eine weitere Kiste in der zweiten Ebene darüber auf. In der gleichen Weise verfuhr der Beklagte mit einer zweiten Reihe. In der Zwischenzeit hatte der Kläger versucht, die Spannkette für die Seitenbordwände zu schließen. Das Spannen der Kette mißlang, weil unter der oben aufgesetzten Kiste zu wenig Platz war, um den Hebel, mit dessen Hilfe die Spannkette geschlossen wird, umzulegen. Deshalb forderte der Kläger den Beklagten auf, mit dem Gabelstapler die oben aufliegende Kiste anzuheben. Zu dieser Zeit befand sich der Kläger auf der unteren Kistenreihe, um die über die obere Kiste laufenden Spanngurte und die Spannkette zu entfernen. Der Beklagte ging davon aus, der Kläger kontrolliere den ordnungsgemäßen Sitz der Zinken. Der Beklagte deutete eine der Bewegungen des Klägers als ein Zeichen, die Kiste nunmehr anzuheben. Beim Anheben der Kiste geriet diese in eine unkontrollierte Lage und rutschte ab. Der Beifahrer des Klägers bemerkte die für den Kläger bedrohliche Situation und warnte ihn. Der Kläger sprang vom Fahrzeug ab. Er verletzte sich im Knöchelbereich des linken Fußes so schwer, daß er erst ab 28. Juni 1989 wieder voll beschäftigt werden konnte. Der Kläger ist auf Dauer geschädigt. Der Unfall ist von der Bundesausführungsbehörde in Wilhelmshaven als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger hat die Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten.

Der Kläger begehrt mit der Klage den Ersatz desjenigen Schadens, der von der Unfallversicherung nicht ersetzt worden ist.

Er hat geltend gemacht, der Beklagte habe die Kiste nicht ordnungsgemäß angehoben, ohne Einweiser gearbeitet und nicht abgewartet, bis sich der Kläger aus der Gefahrenzone entfernt habe.

Der Kläger hat beantragt,

  • den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
    • den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zum Ausgleich des Erwerbsschadens einen Betrag von DM 9.481,84 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
    • hilfsweise:

      • den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zum Ausgleich des Erwerbsschadens einen Betrag von DM 4.606,88 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
      • festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Steuern zu ersetzen, die dieser auf den Betrag gem. II 2a gem. § 24a Abs. 1 EStG zu bezahlen hat,
  • festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zum Ausgleich seines Rentenverkürzungsschadens den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entstehen wird, daß aufgrund des Unfalls vom 25. April 1988 die Versorgungsanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vermindert werden,
  • den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von DM 141,25 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  • festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 25. April 1988 zu bezahlen, soweit dieser nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ein Verschulden bestritten und sich auf den Haftungsauschluß des § 637 RVO berufen. Der Bundesrepublik Deutschland hat er den Streit verkündet. Sie ist dem Rechtsstreit auf seiten des Beklagten beigetreten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Landesarbeitsgericht nach Beweisaufnahme zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die erhobenen Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

I. Der Beklagte ist nach § 637 Abs. 1 in Verbindung mit § 636 Abs. 1 RVO von jeder Haftung wegen des Unfalls vom 25. April 1988 freigestellt. Nach dieser Bestimmung sind Ansprüche eines Versicherten auf Ersatz des Personenschadens aus einem Arbeitsunfall gegen einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen ausgeschlossen, wenn dieser den Unfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat. Ausnahmen gelten nur, wenn der Betriebsangehörige den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Diese Voraussetzungen des Haftungsausschlusses sind erfüllt.

1. Die Bundesausführungsbehörde in Wilhelmshaven hat den Unfall des Klägers vom 25. April 1988 als Arbeitsunfall anerkannt. An diese Entscheidung sind die Gerichte gem. § 638 Abs. 1 Nr. 1 RVO gebunden.

2. Der Beklagte hat den Unfall des Klägers zumindest mitverursacht und dabei nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts allenfalls fahrlässig gehandelt.

3. Der Kläger ist durch eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten verletzt worden, denn dessen Handlung stand unmittelbar mit dem Zweck seiner betrieblichen Beschäftigung, dem Beladen des vom Kläger gesteuerten Lastkraftwagens, in Zusammenhang.

4. Der Kläger und der Beklagte waren “in demselben Betrieb” im Sinne von § 637 Abs. 1. RVO beschäftigt.

Beschäftigungsbetrieb beider Parteien ist die Bundeswehr und nicht eine ihrer Untergliederungen. Der Betrieb im Sinne von § 637 RVO ist unfallversicherungsrechtlich zu bestimmen. Dabei ergibt die grammatikalische Interpretation, daß die Reichsversicherungsordnung im Gegensatz zu arbeitsrechtlichen Bestimmungen keine Trennung des Betriebsbegriffs vom Begriff des Unternehmens erfordert. Vielmehr definiert § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO das Unternehmen im Sinne des Unfallversicherungsrechts als einen Betrieb, eine Einrichtung oder eine Tätigkeit. Eine Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Unternehmen kennt das Gesetz nicht. Diese teilweise Gleichsetzung von Unternehmen und Betrieb wird durch die historische Auslegung bestätigt.

a) Im Gesetzgebungsverfahren wurde davon ausgegangen, daß eine Haftung unter Arbeitskollegen desselben Unternehmens ausgeschlossen sein müsse. So führte die Bundesregierung in der amtlichen Begründung zu § 632 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der gesetzlichen Unfallversicherung (Bundestagsdrucksache II/3318) aus, der Ausschluß der Haftung gegen den Unternehmer müsse auch gegenüber den übrigen Betriebsangehörigen gelten, da sonst gleichwohl auf einem Umweg die Haftung des Unternehmers im Einzelfall begründet werden könne. Wenn an der Entstehung eines Arbeitsunfalls nicht nur fahrlässiges Verhalten des Unternehmers oder seines Vertreters, sondern auch eines anderen Betriebsangehörigen mitgewirkt habe, wäre zunächst ein Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer ausgeschlossen, nicht aber würde sich dieser Ausschluß auf den Schadensersatzanspruch gegen einen Mitarbeiter des Verletzten richten. Dieser könnte vielmehr aus den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über unerlaubte Handlungen in Anspruch genommen werden. Dem mit in Erfolg in Anspruch genommenen Mitarbeiter würde dann aber aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmer in aller Regel ein Anspruch auf Freistellung von einer Schadensersatzpflicht gegeben sein. Dieser Freistellungsanspruch würde nunmehr zu dem Ergebnis führen, daß in Wahrheit der Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer nicht ausgeschlossen werde, wie es im Sinne der Freistellung entsprechend gelten solle. Daher sei es erforderlich, den Haftungsausschluß auf diese Personen zu erstrecken.

b) Nahezu zeitgleich erkannte der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts im Wege der Rechtsfortbildung mit Beschluß vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO), daß ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes oder Unternehmens verursacht habe, dem Geschädigten nicht hafte, wenn und soweit ihm eine Belastung mit solchen Schadensersatzansprüchen nicht zugemutet werden könne, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer sei. Zur Begründung führte der Große Senat aus (BAGE 5, 1, 9 f. = AP, aaO, zu III 1):

  • “… Denn die Belastung des Arbeitgebers mit dem Freistellungsanspruch auch bei Arbeitsunfällen, die ein Arbeitnehmer durch fahrlässiges Verhalten seines Arbeitskameraden erlitten hat, muß an der Grundkonzeption des Unfallversicherungsrechts scheitern.
  • Die Bestimmung des § 898 Reichsversicherungsordnung muß durchgeführt und darf nicht umgangen werden. Es darf nicht der große gesetzgeberische Fortschritt, den das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 und die seine Bestimmungen übernehmende Reichsversicherungsordnung gegenüber dem früheren Rechtszustand bedeuten, gefährdet werden. Der Grund für die in § 898 RVO enthaltene Haftungsbefreiung des Arbeitgebers liegt darin, daß die in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer in ihrer Gesamtheit als Gefahrengemeinschaft für die Folgen eines jeden Arbeitsunfalls aufkommen müssen. Die Arbeitgeber zahlen allein die Beiträge. Als Ausgleich dafür sollen sie von ihrer Haftung gegenüber dem durch Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmer befreit sein. Der verletzte Arbeitnehmer bekommt zwar statt des vollen Schadensersatzes einschließlich eines etwaigen Schmerzensgeldes nur die – vielfach etwas geringe – Unfallrente. Dafür hat er aber den Vorteil eingetauscht, daß er bei jedem Arbeitsunfall entschädigt wird, ohne daß ein Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Hilfspersonen vorzulegen braucht, und auch dann, wenn ihn selbst ein Verschulden trifft. Darüber hinaus sollen – das war gleichfalls ein Grund für diese Regelung – im Interesse des Arbeitsfriedens alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsunfalls vermieden werden…

    Der Sinn und Zweck durch das Unfallversicherungsgesetz geschaffenen und von der RVO übernommenen Regelung würde vereitelt werden, wenn der Arbeitgeber auf dem Umweg, daß zunächst der durch den Arbeitsunfall verletzte Arbeitnehmer seinen Arbeitskameraden, der ihn verletzt hat, in Anspruch nehmen und dieser dann wieder seinen Arbeitgeber auf Schuldbefreiung belangen könnte, im Endergebnis doch für den Arbeitsunfall haften müßte.”

c) Am 16. Dezember 1958 leitete die Bundesregierung dem neugewählten Bundestag der dritten Wahlperiode mit Bundestagsdrucksache 758 einen zweiten Entwurf des Neuregelungsgesetzes zu. Darin erscheint der dem heutigen § 637 RVO entsprechende § 628 Abs. 1 RVO in der gegenüber dem ersten Entwurf vollständig veränderten, dem sachlichen Inhalt nach jedoch bis heute gleichgebliebenen Fassung:

“§ 627 gilt bei Arbeitsunfällen entsprechend für die Ersatzansprüche eines Versicherten und dessen Hinterbliebenen gegen einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen, wenn dieser den Arbeitsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht.”

Die Begründung der Bundesregierung lautete nunmehr:

“Die Vorschrift schließt an § 899 RVO an.

Absatz 1

Der Ausschluß der Haftung des Unternehmers ist nach § 899 RVO nur auf Arbeitsaufseher und ähnlich Bevollmächtigte des Unternehmers erstreckt. Aber auch die Haftung der übrigen Betriebsangehörigen auf Schadensersatz muß im Interesse der Aufrechterhaltung des Betriebsfriedens dann ausgeschlossen werden, wenn der Schädiger den Unfall bei Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat. Die im bisherigen Recht vorgesehene Unterscheidung zwischen Betriebs- und Arbeiteraufsehern einerseits und den sonst im Unternehmen Mitarbeitenden andererseits kann schon im Hinblick auf die zur Frage der Haftung von Arbeitskollegen ergangene Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten werden. …”

Damit richtete sich der Gesetzgeber an dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts aus, der die Haftung von Arbeitnehmern desselben Unternehmens verneint hatte, denn sonst wäre die Formulierung “im Unternehmen Mitarbeitenden” nicht zu begründen. In der dritten Wahlperiode des Bundestages kam es zu keiner abschließenden Beratung. In der vierten Wahlperiode leitete die Bundesregierung dem Bundestag einen dritten Entwurf des Neuregelungsgesetzes zur Beschlußfassung zu (Bundestagsdrucksache IV/120). Die Vorschrift des § 628 Abs. 1 des zweiten Entwurfs wurde ohne Änderung als § 634 übernommen. Die Vorschrift wurde mit nur zahlenmäßiger Umbenennung als § 637 RVO Gesetz.

d) Eine Änderung der durch die Entscheidung des Großen Senats vom 25. September 1957 erreichten Rechtslage wurde folglich im Gesetzgebungsverfahren zu keinem Zeitpunkt angesprochen oder bezweckt. Die vom Großen Senat zutreffend aufgezeigte Interessenlage besteht nach wie vor. Der Normzweck des § 637 RVO ist dementsprechend unverändert in der Sicherung des Betriebsfriedens und vor allem dem Ausschluß eines § 636 RVO entwertenden Freistellungsanspruchs der Arbeitnehmer zu sehen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, von der rechtsfortbildenden und vom Gesetzgeber gebilligten Entscheidung des Großen Senats abzuweichen. Dementsprechend ist der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Betriebes im Sinne von § 637 RVO unter Beachtung möglicher Freistellungsansprüche der Arbeitskollegen desselben Unternehmens zu interpretieren.

Hiermit übereinstimmend hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 10. Dezember 1974 (– VI ZR 73/73 – NJW 1975, 537) die Bundeswehr als “Beschäftigungsbetrieb” und die Bundesbahn als “Unfallbetrieb” des Unternehmers “Bundesrepublik” bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat unter II 1 der Gründe zum Unternehmerprivileg ausgeführt, durch § 636 RVO werde Gefahren für den Betriebsfrieden begegnet, die sich aus einer Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um Haftungsfragen ergeben könnten. Dieser Normzweck erfordert die Anwendung des § 637 Abs. 1 RVO unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers in verschiedenen Betrieben im arbeitsrechtlichen Sinne beschäftigt sind. Wie bereits im Gesetzgebungsverfahren bekannt war, ist der etwaige Freistellungsanspruch des Schädigers vom arbeitsrechtlichen Betriebsbegriff unabhängig. Um dem Normzweck zu genügen, muß durch interessengerechte Auslegung des § 637 Abs. 1 RVO erreicht werden, daß ein Unternehmer nicht über den Umweg der Inanspruchnahme des Schädigers zu Leistungen herangezogen wird, von denen ihn § 636 Abs. 1 RVO gerade freistellt.

II. Im Falle der von der Nebenintervenientin getragenen, nicht rechtsfähigen Bundeswehr bedeutet dies, daß zumindest alle in dieser dem Betriebszweck “Landesverteidigung” dienenden Organisation eingesetzten Arbeitnehmer der Nebenintervenientin in “demselben Betrieb” im Sinne von § 637 Abs. 1 RVO beschäftigt sind. Dementsprechend unterliegen die erhobenen Ansprüche des Klägers wegen seines Personenschadens dem Haftungsausschluß nach § 637 Abs. 1 RVO. Seine Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gemäß §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO die Kosten der Revision und der Nebenintervention zu tragen.

 

Unterschriften

Michels-Holl, Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Schmidt, Dr. Umfug

 

Fundstellen

BAGE, 228

NZA 1993, 451

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