Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist rechtlich möglich, mit einer im Angestelltenverhältnis tätigen Gymnasiallehrerin einzelvertraglich zu vereinbaren, daß für deren Vergütung die entsprechenden Erlasse des Kultusministeriums in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen. Dann gilt zunächst der bei Abschluß des Arbeitsvertrages geltende Vergütungserlaß unmittelbar. Hierfür kommt eine gerichtliche Billigkeitskontrolle nach BGB § 315 nicht in Betracht.

2. Unter "Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" verstehen die Tarifvertragsparteien auch in BAT § 23a Nr 3 Buchst b die entsprechenden Begriffe des Staats- und Verwaltungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Juristische Personen des ausländischen öffentlichen Rechts fallen nicht darunter.

3. Ausländische Tarifverträge fallen nicht unter BAT § 23a Nr 3 Buchst b (vgl BAG 1974-06-19 4 AZR 445/73 = BAGE 26, 208 = AP Nr 11 zu § 23a BAT).

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 315; BAT §§ 23a, 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 20.04.1978; Aktenzeichen 6 (2) Sa 622/76)

ArbG Hannover (Entscheidung vom 09.03.1976; Aktenzeichen 6 Ca 37/76)

 

Fundstellen

BAGE 34, 173-182 (LT1-2)

BAGE, 173

AP Nr 7 zu §§ 22, Lehrer (LT1-3)

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 218 (LT1-2)

PersV 1982, 427-430 (LT1-3)

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