Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes anläßlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses den Personalsachbearbeiter seiner Dienststelle fragt, was aus seiner Zusatzversorgung werde, und ihm hierauf eine Auskunft erteilt wird, dann muß sie richtig und vollständig sein. Ist das nicht der Fall und trifft der Arbeitnehmer infolgedessen eine ihm nachteilige Entscheidung, so ist der Arbeitgeber, wenn die Auskunftsperson schuldhaft gehandelt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.

2. Wenn ein Personalsachbearbeiter Zweifel darüber hat, ob er nach seiner Kenntnis über die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ein Auskunftsersuchen zutreffend beantworten kann, so kann er - je nach den Umständen - sich bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unterrichten oder die Anfrage an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zur Beantwortung weitergeben. Nimmt er diese Möglichkeiten nicht wahr und gibt von sich aus eine Auskunft, die falsch ist, so handelt er schuldhaft.

3. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes handelt nicht schuldhaft, wenn er sich auf eine von dem Personalsachbearbeiter erteilte Auskunft verläßt, die nach den Umständen klar und vollständig erscheint.

4. Es bleibt offen, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes unaufgefordert Hinweise geben muß, um die bei der Zusatzversorgung versicherten Arbeitnehmer vor nachteiligen Schritten zu bewahren.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 249, 254, 276, 611, 278; VBLSa §§ 92, 32 Fassung 1966-07-27, § 21 Abs. 2 Buchst. b Fassung 1966

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 19.06.1973; Aktenzeichen 3 Sa 251/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438572

ARST 1974, 161

AP § 242 BGB Ruhegehalt-VBL (LT1-4), Nr 6

DÖD 1974, 261

EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht, Nr 16

PersV 1975, 77

RiA 1974, 236-238 (LT1-4)

VersR 1975, 482-484 (LT1-4)

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