Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung von Ärzten im Praktikum mit Ass.-Ärzten

 

Leitsatz (redaktionell)

Ärzte im Praktikum haben keinen Anspruch, wie Assistenzärzte vergütet zu werden.

 

Orientierungssatz

Auslegung des Entgelttarifvertrages Nr 2 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 14.4.1988.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 14.04.1992; Aktenzeichen 12 Sa 88/91)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 09.10.1991; Aktenzeichen 33 Ca 6466/91)

 

Tatbestand

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin während ihrer Tätigkeit als "Ärztin im Praktikum" an dem Krankenhaus N des beklagten Landes.

Die Klägerin hat nach dem Studium der Medizin am 13. Dezember 1988 den Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung mit Erfolg beendet und am 8. März 1989 die Erlaubnis für die Tätigkeit als Ärztin im Praktikum gem. § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung erhalten. Am 1. November 1989 schlossen die Parteien einen als "Ausbildungsvertrag" bezeichneten schriftlichen Vertrag, der - soweit es hier interessiert - folgenden Wortlaut hat:

"§ 1

Beginn und Dauer sowie Probezeit

(1) Frau C J wird für die Zeit vom

1. November 1989 bis zum 30. April 1991 als

Ärztin im Praktikum eingestellt.

(2) Die ersten vier Monate sind Probezeit.

§ 2

Sonstige Bedingungen für die Tätigkeit als Arzt

im Praktikum

Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem

Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse

der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April

1987 und den diesen ergänzenden, ändernden oder

ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) je-

weils geltenden Fassung."

Am 11. Juni 1991 wurde der Klägerin die Approbation als Ärztin erteilt. Seit dem 1. Mai 1991 ist sie als Assistenzärztin bei dem beklagten Land beschäftigt unter Eingruppierung in die VergGr. II a der Anl. 1 a zum BAT.

Mit der dem beklagten Land am 27. Juni 1991 zugestellten Klage fordert die Klägerin für die Zeit von November 1990 bis April 1991 die Differenz zwischen dem Gehalt eines approbierten Arztes ihrer Altersstufe, der nach der VergGr. II a der Anl. 1 a zum BAT vergütet wird, und der an sie tatsächlich gezahlten Vergütung als "Ärztin im Praktikum" nach dem Entgelttarifvertrag Nr. 2 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 14. April 1988 in unstreitiger Höhe von 15.428,76 DM.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a der Anl. 1 a zum BAT, weil die unterschiedliche Bezahlung von Assistenzärzten und "Ärzten im Praktikum" gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, an den auch die Tarifvertragsparteien gebunden seien. Sie hat insoweit behauptet, sie sei insbesondere während des Bereitschaftsdienstes in gleicher Weise beschäftigt worden wie Assistenzärzte. Mit Rücksicht darauf, daß sie Berufsanfängerin gewesen sei, sei zwar bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise eine erhebliche Absenkung des ÄiP (Ärzte im Praktikum)-Entgelts gegenüber Assistenzarztgehältern gerechtfertigt, nicht aber auf ca. ein Drittel hiervon. Dies sei eine unerträgliche Ungleichbehandlung, die sich auch nicht durch die tarifliche Anknüpfung an die gesetzliche Regelung über die Rechtsstellung der ÄiP rechtfertigen lasse. Denn diese sei ihrerseits wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG nichtig. Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetragen, die im einschlägigen Tarifvertrag festgelegte Vergütung sei auch nicht angemessen i.S.v. § 10 BBiG.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 15.428,76 DM

brutto zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat behauptet, die Ärzte im Praktikum verrichteten ihre Tätigkeit auch im Bereitschaftsdienst unter Anleitung und Beaufsichtigung erfahrener Ärzte. Das Krankenhaus N unterhalte nämlich einen Hintergrunddienst approbierter Ärzte. Im übrigen ist es den Rechtsansichten der Klägerin entgegengetreten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hatte während der Zeit ihrer Tätigkeit als Ärztin im Praktikum keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a der Anl. 1 a zum BAT wie ein approbierter Assistenzarzt der gleichen Altersstufe.

I. Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Ein unmittelbarer Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a der Anl. 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) scheidet schon mangels beiderseitiger Tarifbindung oder einzelvertraglicher Vereinbarung dieses Tarifvertrages aus. Denn in der streitbefangenen Zeit war auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach § 2 des zwischen ihnen bestehenden Ausbildungsvertrages der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 anzuwenden. Die danach zu zahlende Vergütung hat die Klägerin aber unstreitig erhalten.

Abgesehen hiervon fände der BAT schon mit Rücksicht auf dessen § 3 Buchst. f auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung, da die Klägerin unstreitig für die Zeit vom 1. November 1989 bis 30. April 1991, also einen fest umgrenzten Zeitraum von 18 Monaten, ausschließlich zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt worden ist.

2. Ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte Vergütung nach der VergGr. II a der Anl. 1 a zum BAT steht der Klägerin auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Verstoß gegen den dem Arbeitsvertragsrecht angehörenden Gleichbehandlungsgrundsatz dann vor, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden (vgl. statt vieler BAGE 42, 231, 238 = AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975 a.E., m.w.N.).

Die Klägerin behauptet aber selbst nicht, das beklagte Land vergüte andere ÄiP wie Assistenzärzte oder anders, als in dem Entgelttarifvertrag Nr. 2 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 14. April 1988 vorgesehen ist. Sie erstrebt vielmehr lediglich eine Gleichstellung mit der Vergütung der vom BAT erfaßten Assistenzärzte. Der Umstand, daß das beklagte Land bei der Vergütung der Klägerin die Regelungen des für sie einschlägigen und zwischen den Parteien vereinbarten Tarifvertrages und nicht die eines anderen für andere Angestellte gültigen Tarifvertrages anwendet, begründet aber keine Ansprüche wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzsatzes (vgl. BAGE 38, 221 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

3. Aufgrund Gleichbehandlung mit den Assistenzärzten könnte sich ein Anspruch der Klägerin daher lediglich ergeben, wenn die Regelung im Entgelttarifvertrag Nr. 2 für ÄiP wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG nichtig wäre und die dadurch entstehende Regelungslücke allein durch Gewährung einer den Vergütungsgrundsätzen der VergGr. II a der Anl. 1 a zum BAT entsprechenden Vergütung geschlossen werden könnte (Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand September 1988, Einleitung IV, Erläuterung Nr. 2, S. 17/18, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

a) Die Tarifvertragsparteien gehen bei der Vergütung der Assistenzärzte im Sinne der VergGr. II a BAT von dem Begriff des "Arztes" aus. Damit verwenden sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. BAGE 42, 231, 235 = AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 66, 306, 309 = AP Nr. 153 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu I 4 a der Gründe) einen feststehenden Begriff des inländischen Medizinalrechts, das für den ärztlichen Bereich in der Bundesärzteordnung geregelt ist. Danach ist die Ausübung des ärztlichen Berufes die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" (§ 2 Abs. 5 BÄrzteO). Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer als Arzt nach inländischem Recht approbiert, nach näherer gesetzlicher Maßgabe zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist (§ 2 Abs. 2 BÄrzteO) oder nach § 2 Abs. 3 oder 4 BÄrzteO zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist (§ 2a BÄrzteO). Die Klägerin hat zwar eine Erlaubnis zur auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 4, § 2 Abs. 2 BÄrzteO erhalten, nämlich zur Ausübung der Tätigkeit einer Ärztin im Praktikum. Die Tarifvertragsparteien haben hieran jedoch gegenüber den anderen Ärzten nach §§ 2, 2 a der Bundesärzteordnung unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft.

b) Diese tarifliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Revision wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 GG. Die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie gibt den Tarifvertragsparteien eine weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Setzung von Tarifnormen. Eine Grenze findet der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nur dort, wo die tarifliche Regelung gegen die Verfassung, gegen zwingendes Gesetzesrecht oder gegen die guten Sitten verstößt (BAGE 22, 144, 151 ff. = AP Nr. 12 zu § 15 AZO; BAGE 22, 252, 267 = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu IV 3 b der Gründe; BAGE 38, 118, 129 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 49, 281, 287 = AP Nr. 123 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 3 a der Gründe). Damit sind die Tarifvertragsparteien zwar auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BAGE 29, 122, 130 = AP Nr. 111 zu Art. 3 GG; BAGE 35, 43, 47 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 370/83 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung). Der Gleichheitssatz wird von den Tarifvertragsparteien aber bei der Setzung von Tarifnormen nur dann verletzt, wenn sie es versäumen, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise zu beachten sind. Dabei ist es nicht Sache der Gerichte, zu überprüfen, ob die Tarifvertragsparteien jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben, sondern sie sind vielmehr nur befugt zu kontrollieren, ob die getroffene Regelung die Grenzen der Tarifautonomie überschreitet, was nur dann der Fall ist, wenn Differenzierungen vorgenommen werden, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BAGE 42, 239, 243 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 370/83 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung; BVerfG Beschluß vom 26. März 1980 - 1 BvR 121/76 und 122/76 - AP Nr. 116 zu Art. 3 GG, zu B I 1 der Gründe).

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Revision verletzt aber eine tarifliche Regelung, die die Höhe der Vergütung von einem bestimmten Ausbildungsabschluß abhängig macht und für andere Ausbildungsabschlüsse bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung vorsieht, nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung und damit auch die Höhe der Vergütung von einem bestimmten Ausbildungserfordernis abhängig machen können und damit Arbeitnehmer, die die geforderte Ausbildung nicht besitzen, selbst bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung erhalten können (BAGE 19, 322, 323 = AP Nr. 1 zu § 25 BAT; BAGE 39, 124, 129 = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAGE 42, 239, 243 = AP, aaO; BAG Urteil vom 16. September 1987 - 4 AZR 207/87 - ZTR 1988, 216 f.; neuerdings BAG Urteil vom 10. März 1993 - 4 AZR 204/92 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen). Daran ist festzuhalten. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung abhängig zu machen (BAGE 19, 322, 323 = AP, aaO; BAGE 39, 124, 129 = AP, aaO; BAG Urteil vom 30. November 1988 - 4 AZR 412/88 - ZTR 1989, 110).

d) So liegt der Fall auch hier. Nach § 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 (Dienstbl. Senat v. Berlin, Teil I, S. 133) gelten seine Regelungen für Personen, die bei Arbeitgebern, deren Angestellte unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen, die nach der Bundesärzteordnung in Verbindung mit der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebene Tätigkeit als Arzt im Praktikum ableisten. Ihre Vergütung richtet sich nach § 9 des gleichen TV nach dem Entgelttarifvertrag für Ärzte im Praktikum.

Damit haben die Tarifvertragsparteien dem Ausbildungsstand ein maßgebliches Gewicht für die Vergütung beigemessen und den betroffenen Arbeitnehmern je nach Ausbildungsstand eine niedrigere (ÄiP) oder höhere (approbierte Assistenzärzte) Vergütung zugebilligt. Selbst wenn beide - wie die Klägerin behauptet - tatsächlich die gleiche Arbeit leisten sollten, was im übrigen der BÄrzteO widersprechen würde (§ 34 b ÄAppO), ist eine solche unterschiedliche Behandlung solcher in den tätigkeitsbezogenen Merkmalen sonst gleicher Tätigkeiten zulässig (BAG Urteil vom 30. November 1988, aaO).

Wenn die Tarifvertragsparteien die längere Ausbildungsdauer und den Erhalt der Approbation der Assistenzärzte höher bewerten, liegt das im Rahmen der Tarifautonomie i. S. von Art. 9 Abs. 3 GG und geht damit dem rein tätigkeitsbezogenen Gleichheitsmerkmal des Art. 3 GG vor. Es ist auch sonst im Tarifrecht, insbesondere dem des öffentlichen Dienstes, üblich und entspricht herkömmlichem Ausbildungswesen, bei der Eingruppierung und Vergütung auf bestimmte Abschlüsse abzustellen. Eine rein tätigkeitsbezogene Eingruppierung würde demgegenüber dazu führen, daß die allseits geforderte Ausbildungsqualifizierung vernachlässigt wird und umgangen werden könnte. Die nach dem geltenden Tarifvertrag den Ärzten im Praktikum zu zahlende Vergütung mag zwar gemessen an ihrer Beschäftigung und ihren Ausbildungsstand verhältnismäßig gering sein. Sie ist jedoch auch im Vergleich mit anderen Berufsgruppen in ähnlicher Situation, wie z.B. Gerichtsreferendare, nicht so niedrig, daß sie als willkürlich bezeichnet werden könnte. Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht vor, so daß nicht mehr zu prüfen ist, ob die Klägerin aus einer unwirksamen Tarifnorm Ansprüche herleiten könnte und gegebenenfalls für die Vergangenheit zur Beseitigung verfassungswidriger Regelungen nur die Entscheidung möglich bleibt, eine Gleichheit herbeizuführen (BAGE 50, 137 = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG) durch Gewährung der Vergütung von approbierten Assistenzärzten.

4. Ebenso kann es dahinstehen, ob in der Regelung des § 10 Abs. 4 BÄrzteO eine gegen Art. 12 GG verstoßende Zugangsbeschränkung zum Arztberuf vorliegt, wie die Revision meint. Denn selbst wenn dies zuträfe, würde sich daraus noch nicht der von der Klägerin erstrebte Anspruch auf Vergütung in Höhe der Assistenzarztvergütung ergeben.

5. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die Regelungen der §§ 19, 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG stützen. Ebenso wie die nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl I, 1458) vorgesehene praktische Ausbildung in Krankenanstalten ist die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 10 Abs. 4 BÄrzteO Teil des Studiums der Medizin. Damit unterfällt sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nicht den Regelungen des BBiG (vgl. BAGE 26, 199, 203 f. = AP Nr. 3 zu § 3 BAT; BAGE 35, 173, 175 = AP Nr. 1 zu § 19 BBiG, zu 1 a der Gründe).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Schaub Dr. Wißmann Schneider

Hecker Dr. Reinfeld

 

Fundstellen

BAGE 73, 20-26 (LT1)

BAGE, 20

BB 1993, 1363

BB 1993, 1363-1364 (LT1)

DB 1993, 2289-2291 (LT1)

NJW 1994, 815

NJW 1994, 815-816 (LT1)

EzB BGB § 242 Gleichbehandlung, Nr 8 (LT1)

NZA 1993, 896

NZA 1993, 896-898 (LT1)

ZTR 1993, 335-337 (LT1)

AP § 242 BGB Gleichbehandlung (LT1), Nr 106

AP, 0

AR-Blattei, ES 250 Nr 37 (LT1)

ArztR 1993, 327 (T)

EzA § 242 BGB Gleichbehandlung, Nr 56 (LT1)

EzBAT, TV Ärzte im Praktikum Nr 1 (LT1)

MDR 1993, 990 (LT1)

MedR 1993, 352-354 (ST)

PersV 1994, 566 (L)

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