Leitsatz (redaktionell)

Verlangt ein Tarifvertrag (hier: Rahmentarifvertrag für Angestellte im Groß- und Außenhandel, Bezirksvereinigung Ostwestfalen-Lippe vom 1969-10-23), daß streitige Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden, so genügt zur Wahrung dieser Frist die Erhebung einer Stufenklage gemäß ZPO § 254, wenn der streitige Anspruch erst nach einer Auskunft des Schuldners beziffert werden kann.

 

Orientierungssatz

Rahmentarifvertrag für Angestellte im Gros und Außenhandel, Bezirksvereinigung Ostwestfalen-Lippe vom 1969-10-23.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 05.11.1975; Aktenzeichen 2 Sa 772/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438761

BB 1977, 899 (LT1)

DB 1977, 1371 (LT1)

NJW 1977, 1551

ARST 1977, 138-139 (LT1)

AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1), Nr 58

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 79 (LT1)

AR-Blattei, ES 350 Nr 79 (LT1)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 29 (LT1)

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