Leitsatz (redaktionell)

1. Ist in einem Tarifvertrag bestimmt, daß eine Weihnachtsgratifikation in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus dem Verschulden des Arbeitnehmers oder auf seinen eigenen Wunsch beendet wird, so kann das eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auch dann begründen, wenn der Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis nur kraft Vereinbarung anzuwenden ist (Bestätigung von BAG 1966-03-31 5 AZR 516/65 = AP Nr 54 zu § 611 BGB Gratifikation).

2. Die im 1. Satz genannte Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Zurückzahlung der Gratifikation kann auch dann bestehen, wenn die Höhe der Gratifikation den Betrag von 100 DM nicht übersteigt.

3. Eine solche Verpflichtung zur Rückzahlung gilt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers beruht, sondern auf einer Kündigung seitens des Arbeitgebers aus Verschulden des Arbeitnehmers.

4. Ein oberes Bundesgericht soll von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abweichen, wenn sowohl für die eine wie für die andere Ansicht gute Gründe sprechen (Bestätigung von BAG 1962-02-15 2 AZR 322/60 = BAGE 12, 278 = AP Nr 35 zu § 1 ArbKrankhG und von BAG 1963-10-17 1 ABR 1/63 = AP Nr 13 zu § 76 BetrVG).

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 1 des Tarifvertrages Nr 11a/1964 für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 18.02.1966; Aktenzeichen 6 Sa 570/65)

 

Fundstellen

BB 1967, 627

DB 1967, 778

BetrR 1967, 135

ARST 1967, 103

SAE 1967, 261

AP § 611 BGB Gratifikation, Nr 57

AR-Blattei, ES 820 Nr 31

AR-Blattei, Gratifikation Entsch 31

EzA § 611 BGB, Gratifikation, Prämie Nr 18

PraktArbR BGB § 611, Nr 243

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