Leitsatz (amtlich)

(Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung).

1. Türkische Arbeitnehmer, die den verkürzten Wehrdienst von zwei Monaten in der Türkei antreten müssen, befinden sich in einer unverschuldeten Kollision zwischen der Arbeits- und der Wehrpflicht.

2. Sie können für die Dauer des Wehrdienstes ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Die Grenzen dieses Leistungsverweigerungsrechts ergeben sich aus einer objektiven Abwägung der bei einer Kollision von Arbeits- und Wehrpflicht zu berücksichtigenden beiderseitigen schutzwürdigen Interessen. Die den türkischen Arbeitnehmern bei einer Verweigerung des Wehrdienstes drohenden Nachteile sind so einschneidend, daß ihre Arbeitspflicht für die Dauer des Wehrdienstes aufgehoben wird, sofern nicht ihre Arbeitsleistung für den geordneten Betriebsablauf von erheblicher Bedeutung ist und der Arbeitgeber durch den Ausfall von vornherein in eine Zwangslage gebracht wird, die er auch durch zumutbare Überbrückungsmaßnahmen nicht beheben kann.

3. Für die Dauer der Inanspruchnahme des Leistungsverweigerungsrechts entfallen auch alle Entgelt- und Entgeltfortzahlungsansprüche des türkischen Arbeitnehmers.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 14.04.1982; Aktenzeichen 2 (11) Sa 1604/81)

ArbG Bochum (Entscheidung vom 16.09.1981; Aktenzeichen 3 Ca 206/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60126

BAGE 41, 229-246 (LT1-3)

BAGE, 229

DB 1983, 1602-1604 (LT1-3)

NJW 1983, 2782

NJW 1983, 2782-2784 (LT1-3)

BetrR 1983, 616-618 (LT1-3)

ARST 1983, 187-188 (LT1-3)

BlStSozArbR 1983, 262-263 (T)

JR 1984, 352

RdA 1983, 254-258 (LT1-3)

SAE 1983, 265-171 (LT1-3)

AP, (LT1-3)

AR-Blattei, Anfechtung im Arbeitsrecht Entsch 16 (LT1-3)

AR-Blattei, Ausländische Arbeitnehmer Entsch 29 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 330 Nr 29

AR-Blattei, ES 60 Nr 16 (LT1-3)

EzAR, 320 Nr 1 (LT1-3)

EzA, (LT1-3)

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