Leitsatz (redaktionell)

1. Die zwischen einem Kraftdroschken- (Taxis-) Unternehmer und seinem Fahrer getroffene Wettbewerbsabrede, die diesem nach seinem Ausscheiden "gleich welcher Art" bei Meidung einer Vertragsstrafe von 100,-- DM für drei Monate die Arbeit als Fahrer bei einem anderen Kraftdroschken-Unternehmer am Ort verbietet, ist gemäß BGB § 138 regelmäßig schon deshalb nichtig, weil der Beruf des Kraftdroschkenfahrers ortsgebunden ist (StVZO § 15c Abs 1 Nr 7, StVZO § 15h) und die Einhaltung des Verbots ihm die Ausübung seines Berufs praktisch unmöglich machen würde.

2. Die Abrede ist jedenfalls dann nichtig, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit des Verbots keine Entschädigung erhält und das Fehlen der Entschädigung weder durch andere Leistungen des Arbeitgebers noch durch die besonderen Umstände des Einzelfalls ausgeglichen wird.

3. Gegen Abwerbung (Verleitung des Arbeitnehmers zum Arbeitsplatzwechsel durch einen anderen Arbeitgeber) kann sich der Arbeitgeber nicht mit einer solchen Vertragsstrafenabrede schützen, die ganz allgemein gehalten ist und deshalb die Möglichkeit offen läßt, daß auch zulässige Abwerbungen (zB nach ordnungsmäßiger Beendigung der bisherigen Rechtsbeziehungen) von ihr erfaßt werden.

 

Normenkette

GG Art. 2; BGB §§ 138, 611, 344; StVZO §§ 15 h, 15 c Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 26.01.1965; Aktenzeichen 1 Sa 677/64)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438339

BAGE 17, 338

BAGE, 338

BB 1966, 207

DB 1966, 269

NJW 1966, 689

BerlWirt 1966, 610

SAE 1966, 135

AP § 611 BGB Abwerbung, Nr 1

AR-Blattei, Abwerbung von Arbeitskräften Entsch 6

AR-Blattei, ES 1830 Nr 37

AR-Blattei, ES 30 Nr 6

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 37

JuS 1966, 295

MDR 1966, 446

PraktArbR GewO §§ 133e, 133f, Nr. 35

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