Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung eines Geldtransportfahrers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Soweit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Vorschriften über die Verwahrung (§ 688 BGB) und den Auftrag (§§ 675, 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB - vgl BAG Urteil vom 29. Januar 1985 - 3 AZR 570/82 - AP Nr 87 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II der Gründe, mwN) Anwendung finden, nach denen der Arbeitnehmer für eingetretene Fehlbestände wegen zu vertretender Unmöglichkeit nach § 280 Abs 1 BGB haftet, setzt das voraus, daß der Arbeitgeber eine Tatsachenlage geschaffen hat, nach der er nicht Besitzer der Sache war. Für die Frage der Darlegungs- und Beweislast kommt es zudem darauf an, ob der Arbeitnehmer Alleinbesitzer war.

2. Ob der Arbeitnehmer wegen positiver Vertragsverletzung (§§ 280, 286 BGB analog) haftet, hängt davon ab, ob er den Schaden dadurch verursacht hat, daß er schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzte. Es ist Sache des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine schuldhafte Pflichtverletzung nachzuweisen.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 282, 286, 611, 688

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 27.05.1994; Aktenzeichen 3 Sa 526/92)

ArbG Hannover (Entscheidung vom 16.01.1992; Aktenzeichen 10 Ca 457/91)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin einen Schaden in Höhe von 126.000,00 DM wegen einer verschwundenen Geldkassette zu ersetzen habe.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit dem Transport von Geld- und Wertsachen beschäftigt. Der Beklagte war bei ihr seit März 1991 als nebenberuflicher Geldtransportfahrer zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von 480,00 DM auf der Grundlage eines stündlichen Entgelts von 10,00 DM beschäftigt.

Am 17. Mai 1991 nahm der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit u.a. eine Geldkassette mit der Bezeichnung R 2/05/91 der Filiale L der Vereins- und Westbank zum Transport in Empfang. Darüber erteilte er der Bank eine Quittung. Der weitere Geschehensablauf ist zwischen den Parteien streitig. Die Geldkassette ist aus ungeklärten Gründen verschwunden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe den mit der Kassette verschwundenen Geldbetrag von 126.000,00 DM zu ersetzen. Diesen Betrag habe sie der Vereins- und Westbank ausgleichen müssen.

Der Beklagte habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Er sei verpflichtet gewesen, die Geldkassette gegen Quittung in der Zentralen Geldversorgung an den zuständigen Mitarbeiter R abzugeben. Zwar habe es für den Beklagten keine schriftlichen Dienstanweisungen gegeben. Der Beklagte sei aber von dem Betriebsleiter K darauf hingewiesen worden, daß er Koffer, Kassetten und sonstige ihm übergebene Gegenstände von Kunden nur gegen Unterschrift in Empfang nehmen und auch nur gegen Unterschrift aushändigen dürfe. Auch die interne Empfangnahme und Übergabe von Kassetten von bzw. an andere Mitarbeiter hätte quittiert werden müssen. Es treffe nicht zu, daß der Beklagte die Geldkassette seinem Einsatzleiter B übergeben habe. Im übrigen sei es verboten gewesen, daß ein Fahrer die Kassetten eines anderen Fahrers übernehme und diese dann zur Zentralen Geldversorgung bringe.

Die Klägerin hat, soweit es für die Revision noch von Bedeutung ist, beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie

126.000,-- DM nebst 10 % Zinsen seit dem 18. Mai

1991 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er habe am 17. Mai 1991 die von der Vereins- und Westbank erhaltene Geldkassette zwischen 11.30 Uhr und 12.00 Uhr seinem Vorgesetzten, dem Einsatzleiter Brandt, vor der Zentrale der Vereins- und Westbank zum Weitertransport in die Zentrale der Klägerin übergeben. Es sei betriebsüblich, daß die Fahrer untereinander die Kassetten austauschten bzw. nur einem Fahrer zum Transport in die Geldzentrale übergäben. Dies sei stets ohne Quittung geschehen. Wie auch die Übergabe der Geldkassette an die Zentrale. Nur gegenüber Kunden sei der Empfang von Geldbehältern quittiert worden. Dienstanweisungen, sei es schriftlich oder mündlich, habe er weder vor noch während seiner Tätigkeit bei der Klägerin erhalten.

Er habe alle seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Falls eine von ihm abgeholte Kassette verschwunden sei, falle dies nicht in seinen Verschuldensbereich. Es sei möglich, daß die Kassette nach der Übergabe an Herrn B auf dessen Weg zur Zentrale abhanden gekommen sei. Ebenso sei möglich, daß die Kassette aus der Zentrale oder auf dem Weg von der Zentrale zur Landeszentralbank verschwunden sei. Es sei ihm nicht anzulasten, daß die Klägerin keine Organisationsstrukturen geschaffen habe, die eine lückenlose Überprüfung der Transporte möglich machten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 565 Abs. 1 ZPO).

I. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin könne keinen Schadensersatz verlangen, weil sie die Arbeitsablauforganisation nicht so eingerichtet habe, daß ein Geldtransportfahrer aufgrund einer lückenlosen Dokumentation in die Lage versetzt werde, sich zu entlasten. Der Arbeitnehmer sei durch die Organisation der Arbeit und das vorgegebene Arbeitstempo Risiken ausgesetzt, denen er nicht ausweichen könne. Bei einer solchen Fremdbestimmtheit der Arbeit seien grundrechtliche Schutzgüter des Arbeitnehmers beeinträchtigt, wenn das Arbeitseinkommen in einem erheblichen Mißverhältnis zur Höhe des zu erwartenden Schadens stehe oder wenn die Ersatzpflicht des Arbeitnehmers zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führe.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann ein Anspruch des Klägerin gegen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung des Arbeitsvertrages nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Ob und inwieweit ein Arbeitnehmer für Schäden, die er in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit seinem Arbeitgeber schuldhaft verursacht hat, haftet, richtet sich allein nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Bei diesen Grundsätzen sind die Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation des Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen sowie das darin vorliegende Betriebsrisiko des Arbeitgebers berücksichtigt (vgl. Großer Senat, aaO, zu C II 2 der Gründe). Auch dem vom Landesarbeitsgericht weiterhin angesprochenen Gesichtspunkt, daß die Haftung des Arbeitnehmers nicht seine wirtschaftliche Existenz gefährden dürfe, wird von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung getragen. So kommen bei einem deutlichen Mißverhältnis zwischen Verdienst und Schadensrisiko der Tätigkeit Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit in Betracht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; zuletzt Urteil des Senats vom 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - AuR 1997, 119).

III. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Nach den bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz verlangen kann.

1. Der Beklagte haftet nicht auf Schadensersatz, weil ihm die Herausgabe der Geldkassette infolge eines Umstandes unmöglich geworden ist, den er zu vertreten hätte (§ 280 Abs. 1 BGB). Soweit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Vorschriften über die Verwahrung (§ 688 BGB) und den Antrag (§§ 675, 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB - vgl. BAG Urteil vom 29. Januar 1985 - 3 AZR 570/82 - AP Nr. 87 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II der Gründe, m.w.N.) Anwendung finden, nach denen der Arbeitnehmer für eingetretene Fehlbestände wegen zu vertretender Unmöglichkeit nach § 280 Abs. 1 BGB haftet, setzt das voraus, daß der Arbeitgeber eine Tatsachenlage geschaffen hat, nach der er nicht Besitzer der Sache war, wobei es für die Frage der Darlegungs- und Beweislast zudem darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer Alleinbesitzer war. Daran fehlt es hier.

2. Ob der Beklagte wegen positiver Vertragsverletzung (§§ 280, 286 BGB analog) haftet, hängt davon ab, ob er den Schaden dadurch verursacht hat, daß er schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzte. Es ist hierbei Sache des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine schuldhafte Pflichtverletzung nachzuweisen. Das gilt gerade, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für einen Fehlbestand verantwortlich gemacht wird (vgl. BAG Urteil vom 29. Januar 1985 - 3 AZR 570/92 - AP Nr. 87 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, mit zustimmender Anmerkung von Baumgärtel). Hierzu hat das Landesarbeitsgericht bisher keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen.

a) Will die Klägerin als Arbeitgeberin geltend machen, der Beklagte habe als Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, so daß jede Haftungsmilderung ausscheidet, hat die Klägerin in bezug auf den vorliegenden Streitfall einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich unzweifelhaft ergibt, daß der Beklagte die Sache entweder vernichtet oder sich zugeeignet hat. Trägt die Klägerin nur vor, der Arbeitnehmer könne die Sache nicht herausgeben, läßt das allein nicht auf eine vorsätzliche Schädigung schließen.

b) Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte die von der Vereins- und Westbank erhaltene Geldkassette - wie er unter Beweisantritt behauptet - am 17. Mai 1991 an seinen Vorgesetzten, den Einsatzleiter B , zum Weitertransport in die Zentrale der Klägerin übergeben hat. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, daß dies zutrifft, wird ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ausscheiden. Selbst wenn die Übergabe der Kassette an einen Mitarbeiter nach mündlichen Anweisungen des Betriebsleiters verboten gewesen sein sollte - wie dies die Klägerin behauptet -, wird die darin liegende Pflichtwidrigkeit des Beklagten als verhältnismäßig gering anzusehen sein. Es handelte sich bei dem Mitarbeiter B um den Einsatzleiter und Vorgesetzten des Beklagten. In der Regel muß ein Arbeitnehmer nicht mit dem Verlust einer wertvollen Sache rechnen, wenn er sie an seinen Vorgesetzten weitergibt. Ebensowenig wird die unterbliebene Quittierung des Empfangs der Kassette durch B die Ersatzpflicht des Beklagten begründen. Die mangelnde Quittierung hat den Verlust der Kassette nicht verursacht.

c) Sollte die Beweisaufnahme ergeben, daß der Beklagte die Kassette weder dem Zeugen B noch in der Zentrale der Klägerin abgegeben hat und steht auch nicht fest, daß der Beklagte vorsätzlich die Nichtherausgabe verursacht hat, wird das Landesarbeitsgericht den Grad der Fahrlässigkeit der Handlungsweise des Beklagten festzustellen haben. Allein der Umstand, daß der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der Übergabe der Kassette an Brandt nicht zutrifft, reicht für die Annahme einer vorsätzlichen Vertragsverletzung nicht, wenn die Klägerin nicht weitere Behauptungen aufstellt. Es kann sich auch um eine Schutzbehauptung des Beklagten handeln, die noch keinen Schluß darauf zuläßt, warum die Kassette verschwunden ist. In der Nichtabgabe der Geldkassette wäre jedenfalls objektiv eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Beklagten zu sehen. Das Landesarbeitsgericht kann hier nur in der notwendigen Beweisaufnahme zur Feststellung der maßgebenden Tatsachen kommen. Es könnte bei entsprechendem Vortrag der Klägerin auch zur Überzeugung kommen, die nicht erwiesene Behauptung des Beklagten lasse den Schluß zu, er habe sich die Sache zugeeignet. Ist das Landesarbeitsgericht davon nicht überzeugt, wird der Grad des fahrlässigen Verschuldens des Beklagten davon abhängen, ob und in welcher Weise die Kassette abhanden gekommen ist. Sollte ein Diebstahl durch unbekannte Dritte in Betracht kommen, wird zu prüfen sein, ob der Beklagte die ihm als Geldtransportfahrer obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat. Gegebenenfalls kommt ein Mitverschulden der Klägerin in Betracht, wenn sie nicht die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherung des Geldtransports traf.

Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte Schadensersatz zu leisten hat, richtet sich hierbei nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung (vgl. Großer Senat des Bundesarbeitsgerichts, aaO; Urteil des Senats vom 23. Januar 1997, aaO).

Ascheid Dr. Wittek Müller-Glöge

P. Knospe Dr. E. Vesper

 

Fundstellen

Haufe-Index 441675

BB 1997, 2380-2381 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

DB 1998, 135

DB 1998, 135-136 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

NJW 1998, 1011

NJW 1998, 1011-1012 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

EBE/BAG Beilage 1997, Ls 282/97 (Leitsatz 1-2)

ARST 1998, 37-38 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

ASP 1998, 66 (Kurzwiedergabe)

FA 1998, 25

FA 1998, 25-26 (Leitsatz 1-2)

JR 1999, 484

NZA 1997, 1279

NZA 1997, 1279-1281 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

RdA 1998, 123

RdA 1998, 123 (Leitsatz 1-2)

SAE 1998, 131

SAE 1998, 131-133 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

ZTR 1998, 40 (Leitsatz 1-2)

AP § 611 BGB, Nr 1

AP § 611 BGB, Nr 112

AP, 0

AR-Blattei, ES 870 Nr 132 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

ArbuR 1997, 495 (Leitsatz 1-2)

EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung, Nr 62 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

EzBAT § 14 BAT, Nr 23 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

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