Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Anerkennungstarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Enthält ein Arbeitsvertrag eine – dynamische – Bezugnahmeklausel auf einen Anerkennungstarifvertrag, der dynamisch auf einen Verbandstarifvertrag verweist, endet die dynamische Anwendung des Verbandstarifvertrags für das Arbeitsverhältnis, sobald der Anerkennungstarifvertrag nur noch nachwirkt.

 

Orientierungssatz

1. Die Nachwirkung einer Tarifregelung beschränkt sich darauf, den Zustand von Tarifnormen, der bei Beendigung des Tarifvertrags bestanden hat, bis zum Abschluss einer anderen Abmachung zu erhalten.

2. Dies gilt auch dann, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde Regelung verweist, die ihrerseits während der Zeit der Nachwirkung der verweisenden Tarifbestimmung inhaltlich verändert wird. An der späteren Entwicklung der Bestimmung, auf die die Tarifnorm verweist, nehmen die Tarifunterworfenen ab Beginn der Nachwirkung nicht mehr teil.

3. Aus einer – dynamischen – arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf einen Anerkennungstarifvertrag, der seinerseits auf die einschlägigen Verbandstarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung verweist, ergeben sich im Zeitraum seiner Nachwirkung keine weitergehenden Ansprüche als aus dem Anerkennungstarifvertrag selbst.

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.03.2016; Aktenzeichen 9 Sa 44/15)

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 07.10.2015; Aktenzeichen 5 Ca 231/15)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 11. März 2016 – 9 Sa 44/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen der chemischen Industrie in der jeweiligen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis sowie sich daraus ergebende Entgeltansprüche.

Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Über das Vermögen der Rechtsvorgängerin F GmbH, die später in F G GmbH umfirmierte, sowie zweier weiterer, mit ihr verbundener Unternehmen (B C GmbH und S GmbH) wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit notariellem Vertrag vom 11. März 2010 vereinbarte die Beklagte, die später rechtsformändernd umgewandelt wurde, mit den Insolvenzverwaltern der Insolvenzgesellschaften den Erwerb und die Übernahme des Vermögens. Dies erfolgte zum 1. August 2010.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 teilten die Insolvenzverwalter den Mitarbeitern ua. Folgendes mit:

„Information an die Mitarbeiter der Unternehmen …

Letzte offene Bedingung damit es zum Betriebsübergang kommt ist, dass die Belegschaft der insolventen Unternehmen für das Jahr 2010 (nicht darüber hinaus) einen Verzicht auf 5 % des Bruttogehalts ab dem 01.04.2010 sowie auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld erklärt.

Hierauf haben sich die Insolvenzverwalter der vorgenannten Unternehmen bereits mit der zuständigen Gewerkschaft, der Tarifkommission und den Betriebsräten verständigt. Ein Haustarifvertrag (Anerkenntnistarifvertrag genannt) mit entsprechendem Inhalt ist fixiert und von allen Parteien bestätigt.

Mangels bisheriger Einbeziehung von Haustarifverträgen in die Arbeitsverträge der Mitarbeiter ist es erforderlich, dass jeder Mitarbeiter die beigefügte Vereinbarung unterschreibt, in der geregelt wird, dass die Regeln des Haustarifvertrages Bestandteil jedes Arbeitsvertrages werden.

Sobald alle unterschrieben haben, wird es umgehend zum Betriebsübergang auf die B AG kommen und das Ziel, auf das nun eineinhalb Jahre hingearbeitet wurde, ist erreicht. Dadurch sichern Sie sich alle bisher in Ihrem Arbeitsverhältnis vorhandenen Vorteile wie Kündigungsschutz seit Einstellung etc.

Anbei finden Sie den Text des Haustarifvertrages (Anerkennungstarifvertrag genannt) und die Vereinbarung zur Einbeziehung des Haustarifvertrages (Anerkennungstarifvertrag genannt) in Ihr Arbeitsverhältnis.”

Am 14. Juli 2010 schlossen der Insolvenzverwalter und der Kläger folgende Vereinbarung:

„Zwischen Herrn F als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F G GmbH und dem unterzeichnenden Mitarbeiter wird hiermit vereinbart, dass der zwischen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Landesbezirk Baden-Württemberg und der B AG und Herrn F als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin geschlossene Anerkennungstarifvertrag über die Anerkennung der Geltung der von der IG BCE abgeschlossenen Tarifverträge der westdeutschen chemischen Industrie und die für das Jahr 2010 geltenden Sonderregelungen insbesondere Gehaltsverzicht Bestandteil des zwischen der F G GmbH und dem unterzeichnenden Mitarbeiter bestehenden Arbeitsverhältnisses ist und die Regelungen dieses Anerkennungstarifvertrages (auch Haustarifvertrag genannt) vollumfänglich auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

Als Anlage zu dieser Vereinbarung wurde mit übergeben

– Informationsschreiben zum Anerkennungstarifvertrag der Insolvenzverwalter und der Betriebsratsvorsitzenden

– Text des Anerkennungstarifvertrages (auch Haustarifvertrag genannt).”

Am 2. August 2010 schlossen die Beklagte und die „Insolvenzgesellschaften” rückwirkend zum 1. April 2010 mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) einen Anerkennungstarifvertrag (ATV), in dem es ua. heißt:

„Präambel

Über die Vermögen der F G GmbH, der B C GmbH sowie der S GmbH wurde am 1. Juli 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die B AG hat durch notariellen Vertrag vom 11. März 2010 mit den Insolvenzverwaltern der Insolvenzgesellschaften den Erwerb und die Übernahme des wesentlichen Vermögens der Insolvenzgesellschaften entweder durch die Firma selbst oder durch eine andere Gesellschaft der B-Gruppe vereinbart.

§ 2

Anerkennung

Es werden im Rahmen dieses Anerkennungstarifvertrages alle Tarifverträge von der Firma anerkannt und angewendet, welche von der IG BCE im Bereich der westdeutschen chemischen Industrie abgeschlossen wurden bzw. werden.

Im einzelnen umfasst dies folgende Tarifverträge:

Bundesentgelttarifvertrag

Die anerkannten Tarifverträge gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

Die Anerkennung umfasst ausdrücklich auch die Tarifverträge der westdeutschen chemischen Industrie, die erst nach Abschluss dieses Anerkennungstarifvertrages abgeschlossen werden.

§ 3

Sonderregelungen für das Jahr 2010

Für das Jahr 2010 gelten folgende Sonderregelungen:

  1. Aus dem Tarifvertrag über Einmalzahlung und Altersvorsorge findet der § 3 (Jahresleistung) im Jahre 2010 keine Anwendung.
  2. Aus dem Tarifvertrag über Einmalzahlung und Altersvorsorge findet der § 10 (zusätzliches Urlaubsgeld) im Jahre 2010 keine Anwendung.
  3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010 werden die bezirklichen Tarifentgeltsätze um 5 % abgesenkt.
  4. Die im Rahmen des Tarifabschlusses vom 21.04.2010 für den Bereich der chemischen Industrie zu leistenden Einmalzahlungen finden keine Anwendung.

§ 4

Schlußbestimmungen

  1. Dieser Anerkennungstarifvertrag tritt (rückwirkend) zum 1. April 2010 in Kraft.
  2. Dieser Anerkennungstarifvertrag ist kündbar mit einer Frist von sechs Monaten, frühestens zum 31. Dezember 2011.

…”

Die Beklagte kündigte den ATV mit Wirkung zum 31. Dezember 2011. Sie gab nach diesem Zeitpunkt die in der chemischen Industrie vereinbarten Tariferhöhungen nicht mehr an den Kläger weiter.

Mit seiner der Beklagten am 17. Juni 2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, aufgrund der mit der Vereinbarung vom 14. Juli 2010 wirksam erfolgten Bezugnahme auf den ATV bestehe die dynamische Verweisung auf die Tarifverträge der chemischen Industrie auch noch nach dessen Kündigung fort. Bei einer zweistufigen Verweisungstechnik sei für die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel ohne Bedeutung, ob das Regelwerk, auf das verwiesen werde, gekündigt oder beendet sei. Die vertragliche Verweisung auf den ATV erhalte ihren materiellen Inhalt erst durch dessen dynamische Verweisung auf die Verbandstarifverträge. Die Kündigung des ATV lasse bei einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme deshalb die vereinbarte Tarifdynamik ebenso wenig entfallen wie ein möglicher Verbandsaustritt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  1. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge, die von der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie im Bereich der westdeutschen chemischen Industrie abgeschlossen wurden bzw. noch werden, in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung finden;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.094,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im näher bestimmten Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, der Wortlaut der Bezugnahmeklausel sei eindeutig. Die Bezugnahme sei ausdrücklich auf den konkreten Tarifvertrag mit einem konkret benannten Tarifinhalt beschränkt worden. Sie enthalte danach keine dynamische Verweisung. Jedenfalls sei die Verweisung auf das Tarifwerk der westdeutschen chemischen Industrie durch die Kündigung des ATV zu einer statischen geworden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die mit dem – als Elementenfeststellungsantrag zulässigen (vgl. zu den Anforderungen nur BAG 18. April 2012 – 4 AZR 426/10 – Rn. 17; 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – Rn. 11, BAGE 134, 283) und hinreichend bestimmten – Antrag zu 1. und dem Zahlungsantrag zu 2. geltend gemachten tariflichen Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Das Tarifwerk der IG BCE im Bereich der westdeutschen chemischen Industrie findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch in seiner am 31. Dezember 2011 gültigen Fassung Anwendung. Danach erfolgte Änderungen haben auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keinen Einfluss mehr. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf nach diesem Zeitpunkt vereinbarte Tariferhöhungen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich – wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat – bei der vertraglichen Vereinbarung vom 14. Juli 2010 um eine statische oder – wie der Kläger meint – eine zeitdynamische Bezugnahmeklausel handelt. Auch eine dynamische Verweisung auf den ATV vermag keine weitergehenden Ansprüche als diejenigen zu begründen, die sich unmittelbar aus diesem ergeben. Die Dynamik der Verweisung des ATV auf die Verbandstarifverträge hat aber mit dem Eintritt seiner Nachwirkung geendet.

1. Bezugnahmeobjekt der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel ist ausschließlich der ATV. Das ergibt deren Auslegung.

a) Die Vereinbarung vom 14. Juli 2010 ist eine Formularvereinbarung, deren Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind (zu den Maßstäben sh. nur BAG 14. Dezember 2011 – 4 AZR 28/10 – Rn. 29 mwN). Die Auslegung von typischen Vertragsklauseln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (st. Rspr. des BAG, zB 7. Dezember 2016 – 4 AZR 414/14 – Rn. 21; 19. März 2003 – 4 AZR 331/02 – zu I 2 a der Gründe, BAGE 105, 284).

b) Bereits nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung sollten – nur – die Regelungen des ATV Inhalt des Arbeitsvertrags sein. Die Verbandstarifverträge sind hingegen nicht von der Bezugnahmeklausel als solcher erfasst. Deren Anwendbarkeit wird lediglich durch den ATV vermittelt.

c) Das dem Vertragsangebot beigefügte Informationsschreiben vom 13. Juli 2010 bestätigt dieses Verständnis. Danach sollte in der zu vereinbarenden Bezugnahmeklausel „geregelt [werden], dass die Regeln des Haustarifvertrages Bestandteil jedes Arbeitsvertrages werden”. Die Regelungen der Verbandstarifverträge sollten danach gerade nicht als solche in die Arbeitsverträge inkorporiert werden.

d) Soweit der Kläger meint, bei dieser Sichtweise würden die Kategorien der normativen Tarifgebundenheit zu Unrecht auf die Auslegung der individualvertraglichen Klausel übertragen, verkennt er den Gehalt der vertraglichen Bezugnahme. Diese erfasst entgegen seiner Auffassung unmittelbar nur die Regelungen des ATV, nicht hingegen auch die des von diesem in Bezug genommenen Tarifwerks. Deren Anwendung ergibt sich lediglich mittelbar durch die tarifvertragliche Verweisung. Durch diese Regelungstechnik haben die Arbeitsvertragsparteien festgelegt, dass sie die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglich in Bezug genommenen Flächentarifverträge von der Fortwirkung des individualvertraglich in Bezug genommenen ATV abhängig machen wollten. Dass die Regelungen der Flächentarifverträge – wie der Kläger meint – auch unabhängig vom ATV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden sollten, ist der individualvertraglichen Vereinbarung nicht zu entnehmen.

e) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus der Entscheidung des Senats vom 22. Februar 2012 (– 4 AZR 8/10 – Rn. 25) nichts anderes. Danach bilden der verweisende und der in Bezug genommene Tarifvertrag zwar eine Einheit, dh. die Normen des Bezugstarifvertrags sind Teil der Normen des Verweisungstarifvertrags (sh. auch BAG 9. Juli 1980 – 4 AZR 564/78 – BAGE 34, 42). Dieser – tarifrechtliche – Befund führt jedoch nicht dazu, dass mit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die ausschließlich den Verweisungstarifvertrag in Bezug nimmt, gleichsam unmittelbar auch die Regelungen des Bezugstarifvertrags in den Arbeitsvertrag inkorporiert würden. Im Gegenteil bewirkt diese Verweisungstechnik eine Koppelung der Anwendbarkeit der Verbandstarifverträge an das rechtliche Schicksal des ATV.

2. Die ausschließliche arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Regelungen des ATV hat zur Folge, dass die Dynamik des Verbandstarifvertrags für das Arbeitsverhältnis endet, sobald der Verweisungstarifvertrag sie nicht mehr zu vermitteln vermag. Da die Dynamik im Streitfall allein über den ATV vermittelt wird, geht sie verloren, wenn der ATV – wie hier – nach Ablauf von dessen Kündigungsfrist nur noch nachwirkt (§ 4 Abs. 5 TVG; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 40; Däubler/Nebe TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 209). Seine Regelungen und damit auch die Regelungen der durch ihn in Bezug genommenen Tarifverträge gelten seit dem 1. Januar 2012 lediglich statisch weiter.

a) Die Nachwirkung einer Tarifregelung beschränkt sich inhaltlich darauf, den Zustand bis zum Abschluss einer anderen Abmachung zu erhalten, der bei Beendigung des Tarifvertrags bestanden hat. Sie erstreckt sich hingegen nicht auf Änderungen des Tarifvertrags nach seinem Ablauf (BAG 10. März 2004 – 4 AZR 140/03 – zu I 1 b der Gründe).

b) Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde Regelung verweist, die ihrerseits während der Zeit der Nachwirkung der verweisenden Tarifbestimmung inhaltlich verändert wird. An der späteren Entwicklung der Bestimmung, auf die die Tarifnorm verweist, nehmen die Tarifunterworfenen ab Beginn der Nachwirkung nicht mehr teil. Das entspricht Sinn und Zweck von § 4 Abs. 5 TVG, der zwar eine vertragliche – auch einzelvertragliche – Änderung der bisherigen Tarifnorm erlaubt, aber bis zu einer solchen Änderung den bisherigen Rechtszustand erhalten will. Daher gelten im Bereich des verweisenden Tarifvertrags die in Bezug genommenen Tarifnormen in der bei Ablauf der Verweisungsnorm geltenden Fassung weiter, selbst wenn die in Bezug genommenen Tarifnormen geändert werden (BAG 10. März 2004 – 4 AZR 140/03 – zu I 1 b der Gründe mwN; 24. November 1999 – 4 AZR 666/98 – zu I 1 e bb der Gründe, BAGE 93, 34; 10. November 1982 – 4 AZR 1203/79 – BAGE 40, 327).

3. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht dieses Ergebnis nicht der Rechtsprechung des Senats zu den sog. Gleichstellungsabreden. Diese betrifft die Fälle, in denen der – unmittelbar – in Bezug genommene Tarifvertrag nach dem Ende der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers geändert wird. Da dort der in Bezug genommene Tarifvertrag tatsächlich eine Änderung erfährt und der Arbeitgeber lediglich mangels fortbestehender Tarifgebundenheit nicht mehr von dieser betroffen ist, vermag die Bezugnahmeklausel Ansprüche auf die geänderten Tarifbedingungen zu begründen. Im vorliegenden Fall hat aber der in Bezug genommene Tarifvertrag als solcher geendet. Als lediglich nachwirkender Tarifvertrag vermochte er keine Dynamik der Verweisung mehr zu vermitteln.

4. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Eylert, Klose, Rinck, J. Ratayczak, Rupprecht

 

Fundstellen

Haufe-Index 10643786

BAGE 2017, 322

BB 2017, 1011

BB 2017, 1276

DB 2017, 1335

DB 2017, 6

NJW 2017, 10

FA 2017, 191

NZA 2017, 587

ZIP 2017, 1437

ZTR 2017, 351

AP 2017

DZWir 2017, 300

EzA-SD 2017, 14

EzA 2017

MDR 2017, 886

ArbRB 2017, 176

ArbR 2017, 243

GWR 2017, 209

SPA 2017, 131

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge