Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Massentlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter einer Entlassung nach § 17 Abs. 1 KSchG ist auch die Erklärung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen.

2. Eine Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Massenentlassung erst nach Ausspruch der Kündigung anzeigt.

3. Wurde die Kündigung vor Verkündung des Urteils des EuGH vom 27.01.2005 (Junk) ausgesprochen, kann der Arbeitgeber berechtigt auf die frühere deutsche Rechtsprechung und Rechtslage vertrauen.

 

Orientierungssatz

1. Unter einer Entlassung iSv. § 17 Abs. 1 KSchG ist die Erklärung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen.

2. Bei Massenentlassungen, die vor Bekanntmachung der im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (– C-188/03 – [Junk] EuGHE I 2005, 903) geänderten Rechtsauffassung der Arbeitsverwaltung ausgesprochen wurden, konnte der Arbeitgeber auf die Rechtslage vertrauen, wie sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darstellte.

3. Über die Gewährung des Vertrauensschutzes kann das Bundesarbeitsgericht selbst entscheiden, ohne die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Es geht um Vertrauensschutz bei der Auslegung und Anwendung nationalen Rechts durch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung und nicht um Vertrauensschutz bei der Auslegung europäischen Rechts.

4. Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt.

 

Normenkette

KSchG § 17; GG Art. 20 Abs. 3; EG Art. 234

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 01.07.2005; Aktenzeichen 8 Sa 781/05)

ArbG Berlin (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen 36 Ca 19726/02)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. Juli 2005 – 8 Sa 781/05 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Die am 23. März 1951 geborene Klägerin war seit 1993 bei der späteren Schuldnerin als Pflegehelferin/Hauspflegerin beschäftigt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 23. Mai 2002 vereinbarte der Beklagte mit dem Betriebsrat der Schuldnerin einen Interessenausgleich und Sozialplan. Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 unterrichtete er den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller bestehenden Arbeitsverhältnisse.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2002 zum 30. September 2002. Am 27. August 2002 zeigte er der Agentur für Arbeit die Entlassung von 172 Beschäftigten zum 30. September 2002 an.

Mit ihrer am 17. Juli 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die ihr am 29. Juni 2002 zugegangene Kündigung vom 27. Juni 2002 gewandt. Sie hat geltend gemacht, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt und wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens bei Massenentlassungen rechtsunwirksam.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27. Juni 2002 nicht aufgelöst worden ist;

2. den Beklagten zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Pflegehelferin weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Kündigung sei wirksam, weil der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit eingestellt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 30. April 2003 den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

“1. Ist die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen dahingehend auszulegen, dass unter ‘Entlassung’ i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie die Kündigung als der erste Akt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist oder meint ‘Entlassung’ die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ablauf der Kündigungsfrist?

2. Falls unter ‘Entlassung’ die Kündigung zu verstehen ist, verlangt die Richtlinie, dass sowohl das Konsultationsverfahren im Sinne des Art. 2 der Richtlinie als auch das Anzeigeverfahren im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie vor dem Ausspruch der Kündigungen abgeschlossen sein muss?”

Mit Urteil vom 27. Januar 2005 (– C-188/03 – [Junk] EuGHE I 2005, 903) hat der EuGH entschieden:

“1. Die Artikel 2 bis 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen sind dahin auszulegen, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung gilt.

2. Der Arbeitgeber darf Massenentlassungen nach Ende des Konsultationsverfahrens im Sinne des Artikel 2 der Richtlinie 98/59 und nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie vornehmen.”

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Kündigungsschutzantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung sei aus dringenden betrieblichen Gründen, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lassen keine Rechtsfehler erkennen. Die Revision wendet sich auch nicht hiergegen.

II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vom Beklagten nach Ausspruch der Kündigung vorgenommene Anzeige der Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung vom 27. Juni 2002 führt.

1. Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (– C-188/03 – [Junk] EuGHE I 2005, 903) geht das Bundesarbeitsgericht nunmehr davon aus, dass unter einer Entlassung iSv. § 17 Abs. 1 KSchG die Erklärung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist (BAG 23. März 2006 – 2 AZR 343/05 – AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21 = EzA KSchG § 17 Nr. 16; 24. August 2006 – 8 AZR 317/05 –; Senat 13. Juli 2006 – 6 AZR 198/06 – EzA KSchG § 17 Nr. 17).

2. Der Wirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Massenentlassung erst nach Ausspruch der Kündigung der Agentur für Arbeit angezeigt hat. Selbst wenn eine verspätete Massenentlassungsanzeige generell zur Unwirksamkeit einer vorher ausgesprochenen Kündigung führen würde, verbietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall, die Kündigung vom 27. Juni 2002 als unwirksam anzusehen.

a) Bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs in dem Vorabentscheidungsverfahren vom 27. Januar 2005 (– C-188/03 – [Junk] EuGHE I 2005, 903) hatte die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die ganz herrschende Meinung im Schrifttum sowie die Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit auf die “Entlassung” und damit auf den tatsächlichen Beendigungszeitpunkt als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG abgestellt. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte noch im Urteil vom 18. September 2003 die Möglichkeit einer Auslegung von § 17 KSchG im Sinne der nunmehr durch den Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Interpretation der Richtlinie 98/59/EG ausdrücklich verneint (18. September 2003 – 2 AZR 79/02 – BAGE 107, 318). Diesen Umständen kommt im Rahmen der Prüfung, ob dem betroffenen Arbeitgeber Vertrauensschutz zu gewähren ist, ein erhebliches Gewicht zu, denn der Arbeitgeber muss sich grundsätzlich auf eine Entscheidung der Arbeitsverwaltung und die höchstrichterliche Rechtsprechung verlassen und sein Verhalten daran ausrichten können. Aus dem Urteil des EuGH vom 8. Juni 1994 (– C-383/92 – [Kommission ./. Vereinigtes Königreich] EuGHE I 1994, 2479, 2494) folgt entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, bereits zum Zeitpunkt der Kündigung sei es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht ausgeschlossen gewesen, unter dem Begriff “Entlassung” in den §§ 17 ff. KSchG die Kündigung zu verstehen, weshalb dem Beklagten kein Vertrauensschutz zugestanden werden könne, übersieht sie, dass sich das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 18. September 2003 (– 2 AZR 79/02 – BAGE 107, 318, 335 ff.) im Einzelnen mit dieser Entscheidung des EuGH auseinandergesetzt und entschieden hat, ein möglicher Verstoß gegen die Richtlinie 98/59/EG führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Richtlinie finde zwischen Privatpersonen keine Anwendung. Die Möglichkeit einer entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung hat das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 18. September 2003 (– 2 AZR 79/02 – aaO) verneint. Da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in dem Vorabentscheidungsverfahren erklärt wurde, konnte der Beklagte auf die Rechtslage vertrauen, wie sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darstellte.

b) Über die Gewährung des Vertrauensschutzes kann der Senat selbst entscheiden, ohne die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

aa) Vorliegend geht es nicht um Vertrauensschutz hinsichtlich der Auslegung europäischen Rechts, sondern um Vertrauensschutz bei der Auslegung nationalen Rechts durch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung (Senat 13. Juli 2006 – 6 AZR 198/06 – EzA KSchG § 17 Nr. 17; BAG 23. März 2006 – 2 AZR 343/05 – Rn. 48, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21 = EzA KSchG § 17 Nr. 16; 24. August 2006 – 8 AZR 317/05 –). Anders als beim Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2005 (– C-144/04 – [Mangold] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 21) geht es hier nicht um die Anwendung europäischen Primärrechts und die daraus vom Europäischen Gerichtshof abgeleitete Folge, die Vorwirkung einer Richtlinie missachtendes und ihr widersprechendes nationales Recht (§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG) unangewendet zu lassen (dazu BAG 26. April 2006 – 7 AZR 500/04 – AP TzBfG § 14 Nr. 23 = EzA TzBfG § 14 Nr. 28). Die hier maßgebliche Richtlinie 98/59/EG findet im nationalen Recht keine unmittelbare Anwendung, sie entfaltet keine “horizontale unmittelbare Wirkung” (vgl. BAG 18. September 2003 – 2 AZR 79/02 – BAGE 107, 318 mwN). Demgemäß hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 27. Januar 2005 (– C-188/03 – [Junk] EuGHE I 2005, 903) auch nicht entschieden, der Richtlinie widersprechendes nationales Recht sei unangewendet zu lassen.

bb) Das nationale Recht ist wenn irgend möglich richtlinienkonform auszulegen. Ob eine solche Auslegung möglich ist, entscheiden die nationalen Gerichte nach nationalem Recht (vgl. EuGH 5. Oktober 2004 – C-397/01 bis C-403/01 – [Pfeiffer ua.] Rn. 113 ff., EuGHE I 2004, 8878). Die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts ist durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere den Grundsatz der Rechtssicherheit begrenzt (vgl. EuGH 4. Juli 2006 – C-212/04 – [Adeneler] Rn. 110, EuGHE I 2006, 6057). Hierbei ist der aus Art. 20 Abs. 3 GG iVm. dem jeweiligen Individualgrundrecht (hier: Art. 12 Abs. 1 GG) folgende Vertrauensschutz zu berücksichtigen (vgl. Kokott RdA 2006, Sonderbeilage zu Heft 6 S. 30, 37). Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18. September 2003 (– 2 AZR 79/02 – BAGE 107, 318) die Möglichkeit einer Auslegung von § 17 KSchG im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (– C-188/03 – [Junk] EuGHE I 2005, 903) ausdrücklich verneint hatte. Das sich aus der bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit ergebende Vertrauen ist durch den Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. April 2003 (– 36 Ca 19726/02 – ZIP 2003, 1265) und die Thesen von Hinrichs in ihrer im Jahr 2001 erschienenen Dissertation “Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligung bei Massenentlassung” nicht relevant erschüttert worden (BAG 21. September 2006 – 2 AZR 284/06 – Rn. 36). Deshalb konnte der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts, der durch seine Rechtsprechung, zuletzt durch das Urteil vom 18. September 2003 (– 2 AZR 79/02 – BAGE 107, 318), einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, in seinem diese Rechtsprechung aufgebenden Urteil vom 23. März 2006 (– 2 AZR 343/05 – AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21 = EzA KSchG § 17 Nr. 16) dem beklagten Arbeitgeber Vertrauensschutz zubilligen, und demzufolge kann dies auch der Senat im vorliegenden Verfahren (zust. Dzida/Hohenstatt DB 2006, 1897, 1899; Lembke/Oberwinter NJW 2007, 721, 722).

cc) Ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG ist nicht durchzuführen (aA Schiek AuR 2006, 41, 43 f.). Es geht eindeutig nur um Vertrauensschutz bei der Auslegung und Anwendung nationalen Rechts durch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung und nicht um Vertrauensschutz bei der Auslegung europäischen Rechts. Der Senat hat seine Rechtsprechung und die Auslegung der nationalen Regelungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG an das Gemeinschaftsrecht angepasst. Es hat kein Gemeinschaftsrecht ausgelegt, sondern das nationale Kündigungsschutzrecht unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 27. Januar 2005 (– C-188/03 – [Junk] EuGHE I 2005, 903) “richtlinienkonform” angewendet, indem es den Begriff der “Entlassung” in § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zukünftig im Sinne der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Auslegung der Richtlinie verstanden wissen will. Der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung verlangt zwar, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt. Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird jedoch durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (vgl. EuGH 4. Juli 2006 – C-212/04 – [Adeneler] Rn. 110 f., EuGHE I 2006, 6057). Der dem Beklagten aus Gründen des nationalen Verfassungsrechts zu gewährleistende Vertrauensschutz steht vorliegend einer rückwirkenden Anwendung der Auslegung des § 17 Abs. 1 KSchG im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (– C-188/03 – [Junk] EuGHE I 2005, 903) entgegen.

III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Fischermeier, Dr. Armbrüster, Linck, Klapproth, Reiner Koch

 

Fundstellen

Haufe-Index 1770276

DB 2007, 1596

FA 2007, 286

NZA 2007, 1101

EzA-SD 2007, 3

EzA

AUR 2007, 324

HzA aktuell 2007, 28

SPA 2007, 4

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