Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung eines Abfindungsanspruches durch unbezifferte Klage

 

Leitsatz (redaktionell)

1a. Eine tarifliche Ausschlußklausel, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche erfaßt, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, ergreift auch Abfindungsansprüche des entlassenen Arbeitnehmers nach § 113 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 BetrVG (Vergleiche BAG 1978-06-20 1 AZR 102/76 = BAGE 30, 347).

b. Zur ordnungsmäßigen Geltendmachung eines solchen Abfindungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber genügt die Erhebung einer Klage, die die Höhe der zu zahlenden Abfindung in das Ermessen des Gerichts stellt, jedenfalls dann, wenn die für die Bemessung der Abfindung maßgebenden Umstände in der Klageschrift mitgeteilt werden. Einer Bezifferung des Abfindungsanspruchs bedarf es in einem solchen Falle nicht.

2a. Bei der Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl des Betriebes nach § 111 S 1 BetrVG ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 111, 112 BetrVG entstehen. Maßgeblich ist jedoch nicht die zufällige tatsächliche Beschäftigtenzahl zu diesem Zeitpunkt, sondern die normale Beschäftigtenzahl des Betriebes, das heißt diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im allgemeinen kennzeichnend ist.

b. Zur Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl bedarf es eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebes und - außer im Falle der Betriebsstillegung auch einer Einschätzung der künftigen Entwicklung.

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 24.06.1980; Aktenzeichen 4 Sa 151/79)

ArbG Bremen (Entscheidung vom 10.04.1979; Aktenzeichen 2 Ca 2017/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437215

BAGE 42, 1-11 (LT1-2)

BAGE, 1

BB 1984, 61-62 (LT1-2)

DB 1983, 1447-1448 (LT1-2)

NJW 1984, 323-323 (LT1-2)

AuB 1984, 189-189 (T)

BetrR 1983, 594-598 (LT1-2)

ARST 1983, 130-130 (LT2)

BlStSozArbR 1983, 280-280 (T)

JR 1984, 264

ZIP 1983, 848

ZIP 1983, 848-851 (LT1-2)

AP § 113 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 7

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 105 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 350 Nr 105 (LT1-2)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 54 (LT1-2)

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