Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist im Konkurs den der abzugeltenden Urlaubsdauer entsprechenden letzten Tagen vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Soweit dieser Zeitraum nach Konkurseröffnung liegt, ist der Anspruch auf die entsprechende Urlaubsabgeltung Masseschuld im Sinne von KO § 59 Abs 1 Nr 2. Soweit dieser Zeitraum innerhalb der letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung liegt, ist die Urlaubsabgeltung rückständiges Arbeitsentgelt im Sinne von KO § 59 Abs 1 Nr 3a (im Anschluß an BSG 1977-11-30 12 RAr 99/76 = AP Nr 3 zu § 141b AFG).

2. Eine Jahresleistung, mit der eine zusätzliche Vergütung für die im Bezugszeitraum geleistete Arbeit bezweckt wird, ist im Konkurs als Arbeitsentgelt für denjenigen Zeitraum zu behandeln, in dem die mit der Jahresleistung vergüteten Dienste geleistet wurden. Je nach der Lage dieses Zeitraumes, vor oder nach Konkurseröffnung, kann der Anspruch auf die Jahresleistung daher ganz oder teilweise einfache Konkursforderung, bevorrechtigte Konkursforderung nach KO § 61 Abs 1 Nr 1, Masseschuld nach KO § 59 Abs 1 Nr 3a oder KO § 59 Abs 1 Nr 2, zweite Alternative sein. Auf den Zeitpunkt, zu dem die Jahresleistung zu zahlen ist, kommt es nicht an.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 22.02.1978; Aktenzeichen 3 Sa 5/78)

 

Fundstellen

DB 1980, 1899-1900 (LT1-2)

NJW 1981, 79

NJW 1981, 79-80 (LT1-2)

ARST 1980, 167-168 (T)

BlStSozArbR 1981, 233-234 (T1-2)

KTS 1981, 98-102 (LT1-2)

USK, 80128 (ST1-2)

ZIP 1980, 784

ZIP 1980, 784-787 (LT1-2)

AP § 59 KO (LT1-2), Nr 10

AR-Blattei, ES 970 Nr 42 (LT1-2)

AR-Blattei, Konkurs Entsch 42 (LT1-2)

EzA § 59 KO, Nr 9 (LT1-2)

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