Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Rechtspflegerin. Heraushebung der Tätigkeit in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen durch “besondere Schwierigkeit” iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT-O

 

Orientierungssatz

  • Die Vergütungsordnung zum BAT-O enthält keine speziellen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung des “Rechtspflegers mit entsprechender Tätigkeit” und des “Rechtspflegers mit besonders schwieriger Tätigkeit”. Vielmehr bestimmt sich die Eingruppierung des Rechtspflegers nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teils I Anlage 1a zum BAT-O.
  • Die Begründung der Eingruppierung des Rechtspflegers in VergGr. IVa BAT-O bedarf daher nach der für ihn einschlägigen Fallgr. 1a hinsichtlich der Heraushebungsmerkmale der “besonderen Schwierigkeit und Bedeutung” der Darlegung, dass dessen Tätigkeit sich durch die vorgenannten Tatbestandsmerkmale aus den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe der VergGr. Vb Fallgr. 1a – “gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen” erfordernde Tätigkeit – und derjenigen der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a – herausgehobene “besonders verantwortungsvolle” Tätigkeit – heraushebt.
 

Normenkette

BAT-O §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 11.01.2006; Aktenzeichen 2 Sa 318/05)

ArbG Schwerin (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen 4 Ca 3660/04)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.

Die am 16. August 1961 geborene schwerbehinderte Klägerin steht seit dem 16. Februar 1990 in den Diensten des beklagten Landes. Sie übt in dessen ordentlicher Gerichtsbarkeit Tätigkeiten nach dem Rechtspflegergesetz und als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des gehobenen Justizdienstes aus. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem BAT-O, dessen Anwendung die Parteien zudem vertraglich vereinbart haben. Die Klägerin begann ihre Tätigkeit beim Amtsgericht H…, bei dem sie nach zwischenzeitlichem Einsatz ab 1996 beim Amtsgericht S…, später P… – Zweigstelle S… – wieder seit 1998 tätig ist. Seit 1993 entfällt ihre überwiegende Tätigkeit auf die Bearbeitung von Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen.

Zunächst erhielt die Klägerin vom beklagten Land Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O. Im Wege des Bewährungsaufstiegs wird sie seit dem 16. Februar 1996 nach VergGr. IVb (Fallgr. 2) vergütet. Mit Schreiben vom 28. August 2000 stellte sie “einen Antrag auf Höherstufung in die Besoldungsgruppe IVa”. Nachdem sie Anfang des Jahres 2002 ihre Ausbildung zur Vollrechtspflegerin mit dem akademischen Grad einer Diplom-Rechtspflegerin (FH) abgeschlossen hatte, erinnerte sie das beklagte Land mit Schreiben vom 14. Mai 2002 an die Erledigung ihres Höhergruppierungsantrages. Das beklagte Land wies diesen abschließend Mitte 2003 zurück. Die Klägerin hält an ihrem Eingruppierungsbegehren in VergGr. IVa ab 1. März 2000 fest und ist der Auffassung, kraft Bewährungsaufstiegs sei sie seit dem 1. Juni 2004 nach VergGr. III zu vergüten. Diese Zahlungsansprüche verfolgt sie mit ihrer Klage.

Sie hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen erfülle die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der VergGr. IVa Fallgr. 1a. Die Tätigkeit des Rechtspflegers in diesen Aufgabenfeldern sei fachlich besonders anspruchsvoll. In ihnen seien besonders viele Vorschriften sowie das wirtschaftliche Interesse aller Beteiligten zu berücksichtigen. Der Umstand, dass vieles gesetzlich geregelt sei, ändere nichts an der besonderen Schwierigkeit und Verantwortung. Üblicherweise würden nur Rechtspfleger mit langjähriger Berufserfahrung in diesen Bereichen eingesetzt. Die besondere Bedeutung der Tätigkeit ergebe sich daraus, dass der Rechtspfleger in Zwangsversteigerungsangelegenheiten unmittelbar in das Recht der Grundstückseigentümer aus Art. 14 GG eingreife. Weiter sei es von Bedeutung, dass der Rechtspfleger den Versteigerungstermin zu leiten habe. Bei diesem Termin sei es besonders wichtig, die zwingenden Vorschriften zu kennen, zu beachten und entsprechend zu reagieren.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. März 2000 bis zum 31. Mai 2004 Vergütung aus der VergGr. IVa BAT-O zu zahlen und die jeweiligen Bruttomonatsdifferenzbeträge zur VergGr. IVb BAT-O mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30. Dezember 2004 zu verzinsen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. Juni 2004 Vergütung aus der VergGr. III BAT-O zu zahlen und die jeweiligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur VergGr. IVb BAT-O mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2004 zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, es gebe keine Anhaltspunkte, einzelne Aufgabengebiete des Rechtspflegers nach dem Rechtspflegergesetz, zB Immobiliarvollstreckung, höher zu bewerten als andere. Ein Rechtspfleger sei nach Abschluss der Ausbildung und einer gewissen Einarbeitungszeit in der Lage, alle Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz wahrzunehmen. Einer zusätzlichen Ausbildung für bestimmte Rechtsgebiete bedürfe es nicht. Selbstverständlich seien langjährige Erfahrungen von erheblichem Nutzen; sie seien allerdings nicht Voraussetzung für die Erledigung bestimmter Aufgabengebiete. Es sei auch im Landgerichtsbezirk Schwerin nicht unüblich, Berufsanfänger oder jüngere Rechtspfleger in Zwangsversteigerungssachen einzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

I. Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage auf Zahlung von Vergütung nach der VergGr. IVa BAT-O ab 1. März 2000 und nach der VergGr. III BAT-O ab 1. Juni 2004 abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat übereinstimmend mit dem Arbeitsgericht mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung erkannt, dass die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IVa nicht vorliegen. Demzufolge hat sie auch nicht Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III kraft Bewährungsaufstiegs aus der VergGr. IVa.

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmte sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zu dem für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nach dem BAT-O in der für den Bereich der Länder – insoweit – zwingend geltenden Fassung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Zudem haben die Parteien dessen Anwendung arbeitsvertraglich vereinbart.

2. Der Klage kann daher nur stattgegeben werden, wenn die die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfang die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihr für sich in Anspruch genommenen VergGr. IVa in der Zeit vom 1. März 2000 bis 31. Mai 2004 und derjenigen der VergGr. III in der Zeit ab 1. Juni 2004 erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1, Unterabs. 4 BAT-O).

3. Für die Eingruppierung der Klägerin kommt es auf die nachfolgenden Tarifbestimmungen des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT-O an:

“Vergütungsgruppe V b

1a.

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppe VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) *

Vergütungsgruppe IV b

1a.

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.

2.

Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe V a oder V b eingruppiert sind, nach sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V a oder V b.

Vergütungsgruppe IV a

1a.

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

Vergütungsgruppe III

1b.

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt,

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a.

…”

4. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin besteht. Denn ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die von ihr geforderte Vergütung zu.

Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht das Heraushebungsmerkmal der “besonderen Schwierigkeit” der VergGr. IVa Fallgr. 1a. Dies hat das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin in der von ihm als “einheitlichen Arbeitsvorgang” im Tarifsinne bewerteten Tätigkeit in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen, die nach der Behauptung der Klägerin mindestens 70 % ihrer Arbeitszeit belegt, näher dargelegt. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Damit kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Erfüllung der – herausgehobenen – Bedeutung der VergGr. IVa Fallgr. 1a durch diese Tätigkeit nicht an. Für ihre übrige Tätigkeit behauptet die Klägerin selbst nicht die Erfüllung der Anforderungen für die von ihr erstrebte Eingruppierung.

a) Bei der Anforderungskombination der “besonderen Schwierigkeit” handelt es sich – ebenso wie bei dem Tatbestandsmerkmal der herausgehobenen “Bedeutung” – um einen unbestimmten Rechtsbegriff (st. Rspr. des Senats, vgl. zB 25. März 1998 – 4 AZR 666/96 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 46). Bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist die Überprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, ob die Unterordnung des Sachverhalts (Subsumtion) unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (st. Rspr. des BAG zB Senat 24. Juni 1998 – 4 AZR 304/97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 241; 5. Mai 1999 – 4 AZR 327/98 –; 18. August 1999 – 4 AZR 492/98 – ZTR 2000, 26; 21. Juni 2000 – 4 AZR 399/99 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 280; 22. November 2000 – 4 AZR 608/99 – EzBAT BAT §§ 22, 23 B.1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. IVa Nr. 18, jeweils mwN). Innerhalb der beschriebenen Grenzen haben die Tatsachengerichte einen Beurteilungsspielraum, der als solcher dem Revisionsgericht verschlossen ist (Senat 12. Dezember 1979 – 4 AZN 43/79 – BAGE 32, 228). Ist dieser Beurteilungsspielraum nicht überschritten, liegt ein revisibler Rechtsfehler nicht vor.

b) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Urteil des Landesarbeitsgerichts stand, das die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a zugunsten der Klägerin unterstellt hat. Es hat die Rechtsprechung des Senats zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Schwierigkeit zunächst unter Heranziehung der Entscheidung des Senats vom 1. August 2001 (– 4 AZR 298/00 – ZTR 2002, 178) – nicht: “8.8.2001” – zutreffend dargestellt. Die Subsumtion des Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff, bei der das Landesarbeitsgericht ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen hat, lassen weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch einen solchen gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen.

aa) Auch die Klägerin wirft dem Landesarbeitsgericht einen dieser vorgenannten revisiblen Rechtsfehler bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der tariflichen Anforderungskombination der “besonderen Schwierigkeit” nicht – nicht einmal abstrakt geschweige denn mit konkreten Ausführungen – vor. Zwar sind die Ausführungen des Landesarbeitgerichts auch bei Mitberücksichtigung der von ihm ergänzend in Bezug genommenen Ausführungen des Arbeitsgerichts sehr knapp ausgefallen. Sie geben aber eine klare Begründung dafür, weshalb die Tätigkeit eines Rechtspflegers in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die Anforderungen des hier behandelten Heraushebungsmerkmals erfüllt. Auch die Klägerin beanstandet diese Begründung nicht als unzureichend. Vielmehr wirft sie dem Landesarbeitsgericht vor, es habe – gemeint: mit seiner Annahme, die Anforderung der besonderen Schwierigkeit sei durch den Arbeitsvorgang der Bearbeitung von Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen nicht erfüllt – ihren Vortrag zu dem Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit “unzutreffend gewürdigt”. Damit ist ein revisibler Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts nicht angeführt.

bb) Als einzigen revisiblen Rechtsfehler wirft die Revision dem Landesarbeitsgericht vor, es habe nicht alle – aus der Sicht der Klägerin – wesentlichen Tatumstände bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der “besonderen Schwierigkeit” beachtet. Insoweit macht sie geltend, das Landesarbeitsgericht gehe fehl, “indem es die unterschiedliche tarifrechtliche Zuordnung” – von Rechtspflegern – “im Freistaat Thüringen unbeachtet” gelassen habe. Diese Rüge ist zum einen unzutreffend, denn das Landesarbeitsgericht hat dazu knapp ausgeführt, dass der Umstand einer günstigeren Eingruppierung vergleichbarer Rechtspfleger “im Land Thüringen” für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung sei. Dies ist zutreffend (vgl. st. Rspr. des Senats, zB 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59; 28. Januar 1987 – 4 AZR 147/86 – BAGE 55, 18, jeweils mwN). Daher ist diese Rüge der Klägerin auch unbegründet, denn für ihre Eingruppierung ist maßgebend, ob die Klägerin nach den tariflichen Regelungen mit ihrer Tätigkeit in der von ihr für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe eingruppiert ist. Dies kann mit der Verweisung auf die Eingruppierung anderer Angestellter – noch dazu auf solche anderer Arbeitgeber – nicht mit Erfolg begründet werden. Denn diese Angestellten könnten fehlerhaft eingruppiert sein (st. Rspr. des Senats, zB 15. Februar 1971 – 4 AZR 147/70 – AP BAT §§ 22, 23 Nr. 38).

cc) Damit kommt es auch auf das neue Vorbringen der Klägerin zur Eingruppierung von Rechtspflegern, die Zwangsversteigerungssachen bearbeiten, in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht an. Zudem handelt es sich dabei um neuen Sachvortrag der Klägerin in der Revisionsinstanz, den der Senat nicht berücksichtigen kann (§ 559 ZPO).

dd) Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht verkenne bei der Bewertung der Schwierigkeit ihrer Tätigkeit in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen die durch die Rechtspflegerausbildung vermittelte Normalqualifikation, ist unschlüssig. Insoweit führt die Klägerin aus, gemessen an der “Beamtenausbildung” eines Rechtspflegers sei die Wertung des Landesarbeitsgerichts zutreffend, diese qualifiziere den Rechtspfleger zu allen Aufgaben seiner Laufbahn. Sie – die Klägerin – habe zwar die Beamtenausbildung durchlaufen, sei aber aus Gesundheitsgründen nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Daher müsse bei ihr die Bewertung der Schwierigkeit ihrer Tätigkeit an den Inhalten der Rechtspflegerausbildung “im Arbeitnehmerbereich” gemessen werden, die sich auf die “Ausübung der konkreten Tätigkeit” beziehe. Daran gemessen – so will die Klägerin wohl sagen – sei die Anforderung der besonderen Schwierigkeit erfüllt. Mit diesen Ausführungen verkennt die Klägerin, dass das Eingruppierungsmerkmal der VergGr. IVa Fallgr. 1a nicht lautet: “Rechtspfleger, dessen Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit aus der Tätigkeit eines Rechtspflegers mit Fachhochschulabschluß und entsprechender Tätigkeit heraushebt.” Auf eine solche Fassung des Tätigkeitsmerkmals sind die hier behandelten Ausführungen der Klägerin zugeschnitten. Der Klägerin hingegen oblag es, die besondere Schwierigkeit ihrer Tätigkeit gemessen an den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe 1a der VergGr. Vb – Angestellte, … deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert – und derjenigen der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a – Heraushebung aus der vorbeschriebenen Fallgruppe dadurch, dass die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist – zu begründen. Diese Begründung verfehlt der – zudem inhaltlich unsubstantiierte – Hinweis auf die konkret tätigkeitsbezogene Ausbildung des Rechtspflegers “im Arbeitnehmerbereich”.

c) Soweit die Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat darauf verwiesen hat, die unterschiedliche Eingruppierungspraxis bei Rechtspflegern in den verschiedenen Bundesländern verstoße gegen das AGG – gemeint wohl: gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG –, verkennt sie, dass das Verbot der Benachteiligung von Beschäftigten nicht verletzt sein kann, wenn die unterschiedlich behandelten Beschäftigten verschiedene Arbeitgeber haben, wie dies bei der von ihr gerügten unterschiedlichen Behandlung der Rechtspfleger hinsichtlich ihrer Vergütung der Fall ist.

5. Da die Tätigkeit der Klägerin nicht die Anforderungen der VergGr. IVa BAT erfüllt, hat sie auch nicht kraft Bewährungsaufstiegs aus dieser Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT ab 1. Juni 2004.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Bepler, Wolter, Bott, Bredendiek, Redeker

 

Fundstellen

Haufe-Index 1727161

NZA 2007, 832

ZTR 2007, 379

PersV 2007, 413

RiA 2008, 9

NJOZ 2007, 2971

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