Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Prozeßvertretung des Konkursverwalters durch Verbandsvertreter

 

Leitsatz (amtlich)

Der Konkursverwalter kann sich im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht jedenfalls dann nicht durch den Vertreter eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen, wenn nach der Verbandssatzung die Mitgliedschaft des Gemeinschuldners geendet hat und der Konkursverwalter nicht selbst Mitglied des Verbandes ist.

 

Normenkette

ArbGG § 11 Abs. 2; KO §§ 6, 17; BGB §§ 25, 38, 40

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 22.11.1996; Aktenzeichen 10 Sa 776/96)

ArbG Bielefeld (Urteil vom 28.03.1996; Aktenzeichen 3 Ca 2708/95)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. November 1996 - 10 Sa 776/96 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 1. August 1967 bei der Firma M - (im folgenden: Gemeinschuldnerin) zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 5.700,00 DM als Buchhalter beschäftigt. Am 10. August 1995 stellte die Gemeinschuldnerin Konkursantrag. Am 11. August 1995 wurde die Sequestration angeordnet und der Beklagte zum Sequester bestellt. Mit Schreiben vom 21. September 1995 kündigte die Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. März 1996. Am 29. September 1995 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.

Der Kläger hat mit seiner am 11. Oktober 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen, gegen den Beklagten als Konkursverwalter gerichteten Klage die Unwirksamkeit der Kündigung vom 21. September 1995 geltend gemacht. Eine weitere Kündigung des Beklagten vom 26. April zum 31. Oktober 1996 hat der Kläger nicht angegriffen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 21. September 1995 zum 31. März 1996 beendet wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Bei Einlegung und Begründung seiner Berufung wurde der Beklagte, wie schon in erster Instanz, durch einen Vertreter des Unternehmerverbands für den Kreis G e.V. vertreten, bei dem die Gemeinschuldnerin Mitglied war; der Beklagte hatte die Beiträge auch für 1996 entrichtet. Die Verbandssatzung bestimmte u.a.:

"§ 4 (Mitgliedschaft) ... Die Mitglieder sind berechtigt, die Unterstützung der Organe des Verbandes in allen sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 5 (Aufnahme, Austritt und Ausschluß) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. ... Die Mitgliedschaft endigt: 1. ... 2. Durch Auflösung der Firma oder Aufgabe des die Mitgliedschaft begründenden Betriebes oder durch Auflösung der beigetretenen Interessengemeinschaft. ..."

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Seine Berufung war mangels ordnungsgemäßer Vertretung gemäß § 11 Abs. 2 ArbGG unzulässig.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, Berufungsschriftsatz und Berufungsbegründung seien nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden. Der Beklagte selbst sei im Unternehmerverband für den Kreis G e.V. nicht Mitglied gewesen. Ob die Gemeinschuldnerin noch Mitglied gewesen sei, sei von der Satzung des Verbandes her zweifelhaft, weil danach die Mitgliedschaft durch Aufgabe des Betriebes geendet habe und nach der Neufassung der Satzung vom 17. September 1996 auch durch Eröffnung des Konkursverfahrens ende; letztlich könne dies aber offen bleiben, weil die Gemeinschuldnerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht Partei sei. Partei sei allein der Beklagte kraft Amtes. Als Konkursverwalter habe er Interessen zu wahren, die über reine Arbeitgeberinteressen hinausreichten. Deshalb und weil § 11 ArbGG Ausnahmecharakter habe, könne keine ausdehnende bzw. analoge Anwendung dieser Vorschrift dahin erfolgen, daß der Beklagte sich durch Vertreter des Unternehmerverbands vertreten lassen könne. Entscheidend sei insoweit allein, daß die Verbandsmitgliedschaft bestehe, welche jedoch für den Beklagten selbst wohl schon nach der Satzung nicht begründet werden könne und auch durch die Beitragszahlungen für 1996 nicht begründet worden sei.

II. Das angegriffene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

1. Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 1978 (- GS 1/77 - BAGE 31, 176 = AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972) rückt der Konkursverwalter zwar gem. § 6 KO in den gesamten Pflichtenkreis des Gemeinschuldners als Arbeitgeber ein. Ihn treffen sämtliche Rechte und Pflichten aus der Arbeitgeberstellung des Gemeinschuldners, auch die tarif- und betriebsverfassungsrechtlichen (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 6 Rz 23 a). Insoweit geht es jedoch um die Stellung des Konkursverwalters im Arbeitsverhältnis. Entgegen der Ansicht der Revision besagt dies noch nichts darüber, ob der Konkursverwalter auch im Prozeß dem Gemeinschuldner hinsichtlich der Möglichkeit einer Vertretung vor dem Berufungsgericht durch einen Verbandsvertreter gem. § 11 Abs. 2 ArbGG gleichzustellen ist.

Der Konkursverwalter ist im Kündigungsschutzprozeß Partei kraft Amtes (vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. Dezember 1986 - 2 AZR 246/86 - BAGE 53, 380 = AP Nr. 56 zu § 613 a BGB und Senatsurteil vom 15. November 1990 - 2 AZR 232/90 - n.v.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 51 Rz 7). Er hat, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht nur die Arbeitgeberinteressen des Gemeinschuldners, sondern auch die Interessen der Gläubiger zu vertreten, die nicht immer zwangsläufig deckungsgleich sein müssen. Er wird auch prozessual nicht durchgehend so behandelt, wie der Gemeinschuldner zu behandeln wäre, wenn er selbst den Prozeß führen dürfte und würde (vgl. z.B. zur Prozeßkostenhilfebewilligung § 116 Nr. 1 ZPO; Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 116 Rz 2 ff.).

Das Recht, sich durch einen Verbandsvertreter i.S.v. § 11 Abs. 2 ArbGG vertreten zu lassen, ergibt sich zunächst aus der Mitgliedschaft in dem entsprechenden Verband und der die Mit- gliedschaftsrechte bestimmenden Verbandssatzung. Da es sich bei dem Unternehmerverband für den Kreis G um einen e.V. handelt, sind die §§ 25, 38 BGB unmittelbar einschlägig. Durch § 11 Abs. 2 ArbGG wird das vereinsrechtlich begründete Recht, die Vertretung durch den Verband in Anspruch zu nehmen, lediglich auch prozeßrechtlich anerkannt und dahingehend aufgewertet, daß dem Verbandsvertreter die Postulationsfähigkeit vor dem Landesarbeitsgericht zuerkannt wird. Der Verband kann aber nur Mitglieder vertreten. § 11 Abs. 2 ArbGG begründet keine Befugnis zur Prozeßvertretung unabhängig von der Mitgliedschaft und dem Verbandszweck (vgl. BAG Urteil vom 20. Februar 1986 - 6 AZR 236/84 - BAGE 51, 163 = AP Nr. 8 zu § 11 ArbGG 1979 Prozeßvertreter; BAG Urteil vom 16. November 1989 - 8 AZR 368/88 - BAGE 63, 255 = AP Nr. 11 zu § 11 ArbGG 1979 Prozeßvertreter; Germelmann/Matthes/ Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 11 Rz 62, 64).

Gemäß § 38 BGB ist die Mitgliedschaft nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Zwar könnte die Verbandssatzung insoweit etwas anderes bestimmen (§ 40 BGB). Das ist jedoch in der Satzung des Unternehmerbands für den Kreis G e.V. nicht geschehen. Die Mitgliedschaftsrechte der Gemeinschuldnerin unterlagen somit nicht der Zwangsvollstreckung (vgl. Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl., § 857 Anm. A II a). Damit fielen sie auch nicht in die Konkursmasse und unterlagen nicht der Verwaltung durch den Beklagten (§ 1 KO). § 17 KO fand insoweit keine Anwendung (vgl. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 17 Rz 29; Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 17 Rz 7 a).

Durch die bloße Zahlung der Mitgliedsbeiträge für 1996 konn- te der Beklagte weder die Mitgliedschaft der Gemeinschuldnerin "fortsetzen", noch wurde er dadurch selbst Verbandsmitglied, denn einen entsprechenden Aufnahmebeschluß des Vorstands gem. § 5 Abs. 1 der Vereinssatzung hat der Beklagte nicht behauptet.

2. Ob entgegen dem angegriffenen Urteil gleichwohl in analoger Anwendung von § 11 Abs. 2 ArbGG eine Prozeßvertretung des Konkursverwalters durch einen Vertreter des Verbandes, dem der Gemeinschuldner angehört, zugelassen werden könnte, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil dem hier jedenfalls die Satzung des Unternehmerverbands für den Kreis G e.V. entgegensteht.

a) Gemäß § 5 Nr. 2 der Satzung des Unternehmerverbands für den Kreis G e.V. endet die Mitgliedschaft durch Auflösung der Firma oder Aufgabe des die Mitgliedschaft begründenden Betriebes. Der Begriff "Aufgabe ... des Betriebes" ist auslegungsbedürftig. Bei unbefangener Betrachtung könnte unter der "Aufgabe" des Betriebes entweder der unternehmerische Entschluß zur Betriebsstillegung oder aber dessen Durchführung, d.h. die Stillegung des Betriebes als solche und hier wiederum die Einstellung der produktiven Tätigkeit oder die gänzliche Auflösung der Betriebsgemeinschaft (Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse, vgl. BAG Urteil vom 29. März 1977 1 AZR 46/75 BAGE 29, 114 = AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 21 Rz 55, m.w.N.) verstanden werden.

b) Unabhängig von den zur Rechtsnatur der Vereinssatzung vertretenen Theorien (Vertragstheorie oder Normtheorie) besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß die Auslegung der Satzung aus sich heraus, d.h. ausgehend vom Wortlaut und orientiert am Vereinszweck und den Mitgliederinteressen zu erfolgen hat (vgl. BGHZ 47, 172, 180; Soergel/Hadding, BGB, 12. Aufl., § 25 Rz 32; Staudinger/Weik, BGB, 13. Bearbeitung, § 25 Rz 16; MünchKomm-Reuter, BGB, 3. Aufl., § 25 Rz 14; Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 25 Rz 4; jeweils m.w.N.). Bei der Wortlautinterpretation ist gegebenenfalls auch ein durch die Fachsprache in bestimmten Lebensbereichen festgelegter Sinn zu berücksichtigen (vgl. Staudinger/Weick, aaO).

Vorliegend belegt der Kontext, daß mit der "Aufgabe" des Betriebes nicht dessen vollständige Auflösung, sondern der unternehmerische Entschluß zur Stillegung gemeint ist. Mit dem weiteren Beendigungstatbestand der "Auflösung der Firma" verweist die Satzung unmißverständlich in das Handelsrecht und das dort fundierte Gesellschaftsrecht. Von diesem kann vorausgesetzt werden, daß es den Mitgliedern eines "Unternehmerverbandes" bekannt ist und daß sie entsprechende Fachausdrücke vor diesem Hintergrund verstehen. Gesellschaftsrechtlich bedeutet jedoch der Begriff der "Auflösung" keineswegs die Vollbeendigung eines Unternehmens, vielmehr wird eine Gesellschaft bereits "aufgelöst" durch den entsprechenden Beschluß der Gesellschafter bzw. der Hauptversammlung und ebenso durch den Konkurs der Gesellschaft (vgl. z.B. § 131 HGB, § 262 AktG, § 60 GmbHG). Da in § 5 Nr. 2 der Satzung die "Aufgabe des ... Betriebes" auf gleicher Ebene als Beendigungsgrund der Mitgliedschaft angeführt wird, ist eine entsprechende Auslegung geboten: Es genügt wenn nicht schon der Konkurs des Einzelkaufmanns, so doch jedenfalls die unternehmerische Entscheidung zur Betriebsaufgabe.

Die Berücksichtigung des Verbandszwecks und der Mitgliederinteressen steht dieser Auslegung nicht entgegen, sondern bestätigt sie. Eine ernsthafte Unterstützung des Verbandes bei der Erfüllung seiner Aufgaben gem. § 4 Satz 7 der Satzung ist nur von weiter produzierenden und/oder werbenden Unternehmen zu erwarten. An der bloßen Unterstützung bei der Liquidation bzw. Abwicklung von Unternehmen bzw. Betrieben haben die weiterhin produzierenden und/oder werbenden übrigen Verbandsmitglieder in der Regel kein Interesse. Selbst das Interesse des betroffenen Mitglieds, das mit oder ohne Konkurs die Betriebsstillegung betreibt, an einer weiteren Verbandsmitgliedschaft und den damit verbundenen Mitgliedsrechten kann nicht stets und eindeutig bejaht werden. Es kann für ein solches Mitglied im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, sich die Mitgliedsbeiträge zu sparen und auf eine weitere Unterstützung des Verbands in der Schlußphase zu verzichten. Demnach war die Mitgliedschaft der Gemeinschuldnerin bei Einlegung und Begründung der Berufung bereits beendigt, denn der Beklagte selbst hat vorgetragen, er habe den Entschluß zur Betriebsstillegung bereits vor der streitigen Kündigung im August 1995 gefaßt und die betrieblichen Aktivitäten seien zum 30. September 1995 eingestellt worden. Demgemäß war die Benennung der Eröffnung des Konkursverfahrens als Beendigungsgrund für die Mitgliedschaft durch die Neufassung der Satzung vom 17. September 1996 - jedenfalls bezogen auf Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung - keine Satzungsänderung, sondern eine bloße Klarstellung.

c) Zwar kann bei der Auslegung einer Vereinssatzung auch eine ständige, vereinsinterne Übung zu berücksichtigen sein (vgl. RG Urteil vom 12. März 1936 - IV 27/36 - JW 1936, 2387; Soergel/ Hadding, Staudinger/Weick, MünchKomm-Reuter, Palandt/Heinrichs, jeweils aaO); ob dies nur für Fragen der Kompetenzverteilung gilt (vgl. Staudinger/Weick, aaO), kann jedoch dahinstehen. Dem Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren läßt sich nämlich eine solche Übung im Unternehmerverband für den Kreis G e.V. nicht entnehmen. Der Beklagte hat bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht einmal behauptet, daß auch die früher in Konkurs gegangenen Firmen, für die er die Beiträge weitergezahlt und unbeanstandet Prozeßvertretung durch Verbandsvertreter in Anspruch genommen hat, Mitglieder des genannten Unternehmerverbandes waren. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde eine allgemeine entsprechende Verbandsübung nicht belegt, weil nach diesem Sachvortrag nicht ausgeschlossen werden könnte, daß (weshalb auch immer) eine satzungswidrige "Vorzugsbehandlung" des Beklagten erfolgte. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß die Verbandsmitglieder von einer derart extensiven Auslegung der Satzung Kenntnis hatten und die Übung stillschweigend billigten.

3. Im Ergebnis hat somit das Landesarbeitsgericht die Postulationsfähigkeit des Verbandsvertreters bei Berufungseinlegung und Berufungsbegründung gem. § 11 Abs. 2 ArbGG zu Recht verneint und demgemäß die Berufung als unzulässig verworfen. Das Landesarbeitsgericht wird nun über die zweite Berufung des Beklagten und dessen Wiedereinsetzungsantrag zu befinden haben.

 

Unterschriften

Bitter Bröhl Fischermeier Hayser Mauer

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 20.11.1997 durch Anderl, Amtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436357

BB 1998, 488

DB 1998, 731

NJW 1998, 2308

FA 1998, 254

KTS 1998, 494

NZA 1998, 334

RdA 1998, 189

ZIP 1998, 437

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