Entscheidungsstichwort (Thema)

Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Mitbestimmung des Personalrats bei Befristung von Arbeitsverträgen

 

Orientierungssatz

Die Fiktion des § 625 BGB setzt im Schulbereich voraus, daß das Dienstverhältnis mit Wissen der zum Abschluß von Arbeitsverträgen befugten Stelle der Schulverwaltung fortgesetzt wird. Das Wissen eines zur Einstellung nicht befugten Schulleiters genügt nicht.

 

Normenkette

BGB § 625

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 01.08.2000; Aktenzeichen 13 (10) Sa 637/00)

ArbG Köln (Urteil vom 11.02.2000; Aktenzeichen 5 Ca 8671/99)

 

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. August 2000 – 13 (10) Sa 637/00 – aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 1999 hinaus fortbesteht.

Die Klägerin war beim beklagten Land zunächst in der Zeit vom 19. August 1996 bis 16. Juni 1999 auf Grund von insgesamt acht befristeten Arbeitsverträgen mit zwei Unterbrechungen als Lehrerin in Teilzeit an einem Gymnasium in S. tätig. Nach einer erneuten Unterbrechung vom 17. Juni 1999 bis 1. August 1999 wurde sie ab 2. August 1999 im Umfang von 15 Wochenstunden als Lehrerin am G.-Gymnasium in K. beschäftigt. Der schriftliche Vertrag hierüber wurde auf Seiten der für das beklagte Land handelnden Bezirksregierung Köln am 19. August 1999 sowie von der Klägerin am 16. September 1999 unterzeichnet. Er sah vor, daß die Klägerin „mit Wirkung vom 02.08.1999 – frühestens mit dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme – bis 01.10.1999 nach Nr. 1 Buchst. c der Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT) als teilzeitbeschäftigte Lehrerin im Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellte) mit einer Unterrichtsverpflichtung von 15,00 Wochenstunden” (…) „zunächst an dem G.-Gymnasium in K. eingestellt” wird. Als Grund der Befristung ist im Vertrag „konkreter Vertretungsbedarf aufgrund von langfristiger Erkrankung der Lehrerin Frau S. im Umfang von 15,00 Pflichtstunden/Woche” angegeben. Nach § 2 des Vertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.

Das beklagte Land hatte mit einem undatierten Schreiben der Bezirksregierung Köln den Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien um Zustimmung nach § 72 LPVG gebeten. In dem Schreiben heißt es:

„Beteiligung nach § 72 LPVG für Maßnahmen im Rahmen des Programms ‚Geld-statt-Stellen’

An der/Am G.-Gymnasium

ist akuter Vertretungsbedarf entstanden. Insoweit wird auf das in Kopie beiliegende Schreiben der Schulleitung verwiesen.

Es ist vorgesehen, die in der Anlage näher bezeichnete Maßnahme zur Deckung des Vertretungsbedarfs durchzuführen.

Umfang der Maßnahme 15 Wochenstunden

Dauer der Maßnahme 2.8. – 1.10.99

Ich bitte um Ihre Zustimmung nach § 72 LPVG.”

Der Personalrat erteilte am 5. August 1999 seine Zustimmung.

Mit Schreiben vom 21. September 1999 beantragte die Schulleitung des G.-Gymnasiums bei der Bezirksregierung Köln die befristete Beschäftigung der Klägerin zur Vertretung der Lehrkraft S. für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis voraussichtlich 31. Oktober 1999. Die Klägerin wurde über den 1. Oktober 1999 hinaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden weiterbeschäftigt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 beantragte das beklagte Land beim Personalrat die Zustimmung zu einer für die Zeit vom 2. Oktober 1999 bis 29. Oktober 1999 vorgesehenen Maßnahme. Der Personalrat erteilte am 21. Oktober 1999 seine Zustimmung. Danach übersandte das beklagte Land der Klägerin über die Schulleitung einen schriftlichen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 2. Oktober 1999 bis 29. Oktober 1999 mit der Bitte um Unterschrift und Rücksendung. Die Klägerin lehnte dies ab. Die tatsächliche Beschäftigung der Klägerin endete am 29. Oktober 1999.

Mit der am 19. Oktober 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, zwischen ihr und dem beklagten Land sei nach § 625 BGB ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, da sie, ohne daß ihr ein weiterer schriftlicher Arbeitsvertrag unterbreitet worden sei, über den 1. Oktober 1999 hinaus mit Wissen des beklagten Landes weiterbeschäftigt worden sei. Die Schuldirektorin habe ihr mitgeteilt, daß sie Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln gehalten habe, daß diese mit der Weiterbeschäftigung einverstanden sei und möglicherweise die Weiterbeschäftigung bis zum Schulhalbjahreswechsel (31.01.2000) oder zum Schuljahresende (28.06.2000) oder im Rahmen einer kürzer bemessenen Zeit erfolgen werde. Im übrigen sei aber auch bereits die Befristung zum 1. Oktober 1999 rechtsunwirksam. Der Personalrat sei an dieser Befristung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

Mit am 8. November 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin weiter vorgetragen, es sei nicht auszuschließen, daß sich das beklagte Land auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 29. Oktober 1999 (Freitag) oder zum 31. Oktober 1999 (Sonntag) berufen werde. Unter Beachtung der Fristenvorgaben des § 1 Abs. 5 BeschFG sei es daher geboten, auch die Feststellung zu beantragen, daß das Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 29. Oktober 1999 oder 31. Oktober 1999 geendet habe. Ein befristeter Arbeitsvertrag für die Zeit nach dem 1. Oktober 1999 sei zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden. Die Klägerin sei nur „schlicht und ergreifend über den 1.10.1999 hinaus weiterbeschäftigt worden”. Eine Vereinbarung mit der Bezirksregierung habe es nicht gegeben. Von dem Antrag der Schulleiterin an die Bezirksregierung vom 21. September 1999 habe die Klägerin erst nach dem 25. November 1999 Kenntnis erlangt.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt,

  1. festzustellen, daß das zwischen ihr und dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 29. Oktober 1999 und auch nicht mit Ablauf des 31. Oktober 1999 geendet hat,
  2. das beklagte Land zu verurteilen, sie als angestellte Lehrerin mit einer Unterrichtsverpflichtung von 15 Wochenstunden bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der VergGr. II a BAT zu beschäftigen/weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsverhältnis habe auf Grund Befristung am 29. Oktober 1999 geendet. Die Parteien hätten mündlich einen befristeten Anstellungsvertrag für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 29. Oktober 1999 vereinbart. Der Personalrat sei hierbei ausreichend beteiligt worden. Jedenfalls führe eine etwa fehlerhafte Beteiligung nicht zur Unwirksamkeit der Befristung. Die Klägerin habe sich in einer Einverständniserklärung vom 23. September 1999 mit dem Antrag der Schulleitung vom 21. September 1999 auf eine befristete Beschäftigung vom 1. Oktober 1999 bis 31. Oktober 1999 einverstanden erklärt. Darin liege zugleich ein Widerspruch im Sinne von § 625 BGB. Die Klägerin habe ihre Weiterbeschäftigung über den 1. Oktober 1999 hinaus nur dahin verstehen dürfen, daß ihr damit ein neuer, bis zum 31. Oktober 1999 befristeter Vertrag angeboten wurde.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage entsprochen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Die bisher getroffenen Feststellungen sind für eine Sachentscheidung nicht ausreichend.

A. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Prüfung der Art des Feststellungsbegehrens zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob lediglich die Wirksamkeit der Befristung zum 29. bzw. 31. Oktober 1999 zu überprüfen sei. Es bedürfe auch keiner Entscheidung, ob das beklagte Land der Klägerin den Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrags für die Zeit vom 1. bis 29. bzw. 31. Oktober 1999 angeboten habe. Wenn kein derartiges Angebot abgegeben worden sei, bestehe das Arbeitsverhältnis gemäß § 625 BGB auf unbestimmte Zeit fort, weil es mit Wissen des beklagten Landes nach Ablauf des Befristungsendes des Arbeitsvertrags vom 19. August 1999 widerspruchslos fortgesetzt worden sei. Wenn, wie das beklagte Land behaupte, eine Befristungsvereinbarung zustande gekommen sei, so sei diese wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW unwirksam. Da dieser Mangel auch die Wirksamkeit der Befristung zum 29. bzw. 31. Oktober 1999 betreffe, komme es auf die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags vom 19. August 1999 nicht an. Die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats zu der Befristungsvereinbarung müsse vor ihrem Abschluß erteilt sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

B. Diese Begründung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts wird der vorliegenden Fallgestaltung nicht gerecht.

I. Wie sich aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin ergibt, verfolgt diese mit ihrem Klageantrag trotz dessen Wortlaut in erster Linie keine Entfristungsklage iSv. § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG (in der vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; seitdem: § 17 Satz 1 TzBfG), sondern eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, mit welcher die Feststellung begehrt wird, daß zwischen den Parteien über den vom beklagten Land geltend gemachten Beendigungszeitpunkt hinaus ein Arbeitsverhältnis bestehe. Der zur Begründung des Klageantrags gehaltene Vortrag der Klägerin ging stets dahin, eine Befristung zum 29. bzw. 31. Oktober 1999 sei nie vereinbart worden; vielmehr sei durch die Weiterbeschäftigung über den 1. Oktober 1999 hinaus nach § 625 BGB ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Eine derartige Feststellung ist Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Erst in zweiter Linie macht die Klägerin geltend, schon die zum 1. Oktober 1999 vereinbarte Befristung sei unwirksam gewesen und habe deshalb das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet.

II. Der Feststellungsklage kann mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts in der Sache nicht entsprochen werden. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, falls kein Angebot zum Abschluß einer Befristungsvereinbarung abgegeben worden sei, bestehe das Arbeitsverhältnis gemäß § 625 BGB auf unbestimmte Zeit fort. Das Landesarbeitsgericht übersieht, daß die tatsächliche Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 4. Oktober 1999 bis 29. Oktober 1999 nicht notwendig auf Grund einer ausdrücklichen, konkludenten oder nach § 625 BGB fingierten arbeitsvertraglichen Vereinbarung erfolgt sein muß, sondern auch im Rahmen eines faktischen Beschäftigungsverhältnisses ohne rechtliche Grundlage erfolgt sein kann.

1. Nach § 625 BGB gilt ein Dienstverhältnis, das nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teils fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht. Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muß vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluß von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen (BAG 31. März 1993 – 7 AZR 352/92 – nv., zu V 1 der Gründe; 25. Oktober 2000 – 7 AZR 537/99 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 7 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 23, zu B IV 4 der Gründe; 21. Februar 2001 – 7 AZR 98/00 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 9 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 24, zu B I der Gründe). Dabei ist nach der Senatsrechtsprechung zum Hochschulbereich „anderer Teil” iSd. § 625 BGB nicht der Institutsleiter oder ein sonstiger Vorgesetzter des Arbeitnehmers, sondern allein die für die Universität zum Abschluß von Arbeitsverträgen berechtigte Stelle (31. März 1993 – 7 AZR 352/92 – nv., zu V 1 der Gründe; 21. Februar 2001 – 7 AZR 98/00 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 9 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 24, zu B I der Gründe). Für den Schulbereich gilt nichts anderes. Auch hier ist anderer Teil nur die zum Abschluß von Arbeitsverträgen befugte Stelle der Schulverwaltung und nicht etwa ein zur Einstellung nicht befugter Schulleiter. Der Widerspruch des anderen Teils kann nicht nur unverzüglich nach der tatsächlichen Fortsetzung der Beschäftigung, sondern auch bereits vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Dies kann ausdrücklich oder konkludent geschehen (BAG 3. Dezember 1997 – 7 AZR 651/96 – BAGE 87, 194 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 196, zu II 1 der Gründe; 26. Juli 2000 – 7 AZR 256/99 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 3 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 16, zu B IV 1 der Gründe). Die Rechtsfolgen des § 625 BGB werden auch durch eine vorherige konkludente Einigung der Parteien über eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen (BAG 2. Dezember 1998 – 7 AZR 508/97 – AP BGB § 625 Nr. 8 = EzA BGB § 625 Nr. 4, zu 2 der Gründe; 26. Juli 2000 – 7 AZR 256/99 – aaO, zu B IV 1 der Gründe).

2. Hiernach rechtfertigen vorliegend die bisher getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 625 BGB auch dann nicht, wenn ein weiterer befristeter Vertrag zwischen den Parteien für die Zeit nach dem 1. Oktober 1999 nicht geschlossen wurde. Denn zwar steht fest, daß die Klägerin nach dem 1. Oktober 1999 tatsächlich am G.-Gymnasium als Lehrerin weiterbeschäftigt wurde. Nicht festgestellt ist aber, daß dies mit Wissen eines zum Abschluß von Arbeitsverträgen mit Lehrern berechtigten Repräsentanten des beklagten Landes geschah. Die Kenntnis der Schulleiterin des G.-Gymnasiums genügt hierfür nicht. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, daß die Schulleiterin zum Abschluß von Arbeitsverträgen mit Lehrern berechtigt sei. Die Klägerin hat allerdings vorgetragen, die Schulleiterin habe ihr – zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt – mitgeteilt, daß sie Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln gehalten habe und diese mit der Weiterbeschäftigung einverstanden sei. Dies könnte dafür sprechen, daß die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit Wissen des beklagten Landes erfolgte. Das Landesarbeitsgericht hat aber diesen Vortrag der Klägerin, zu dem sich das beklagte Land nicht ausdrücklich eingelassen hat, nicht als unstreitig festgestellt. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft auch die erforderliche Prüfung unterlassen, ob die Weiterbeschäftigung ohne Widerspruch im Sinne von § 625 BGB erfolgte. Wenn nämlich die Schulleiterin der Klägerin, wie von dieser vorgetragen, unter Bezugnahme auf eine Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln mitteilte, möglicherweise werde die Weiterbeschäftigung bis zum Schulhalbjahreswechsel (31.01.2000) oder zum Schuljahresende (28.06.2000) oder im Rahmen einer kürzer bemessenen Zeit erfolgen, spricht vieles dafür, daß die Klägerin dies als einen ihr durch die Schuldirektorin übermittelten konkludenten Widerspruch des beklagten Landes gegen eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verstehen mußte.

C. Die rechtsfehlerhafte Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es liege, sofern keine arbeitsvertragliche Vereinbarung über ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, ein Fall des § 625 BGB vor, führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts (§ 562 ZPO). Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen erlauben dem Senat auch keine die Klage abweisende Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO).

I. Die Klage ist nicht etwa deshalb begründet, weil die nach der Behauptung des beklagten Landes getroffene Befristungsabrede zum 29. bzw. 31. Oktober 1999 unwirksam wäre. Maßgeblich für die Prüfung der Schlüssigkeit einer Klage ist das tatsächliche Vorbringen der Klagpartei. Die Klägerin hat aber den Abschluß einer weiteren Befristungsabrede nicht nur nicht vorgetragen, sondern ausdrücklich bestritten. Allerdings kann sich die klagende Partei hilfsweise sowie ggf. auch konkludent das Vorbringen der beklagten Partei zu eigen machen. Vorliegend kann aber angesichts des wiederholten ausdrücklichen Bestreitens der Klägerin nicht angenommen werden, sie habe sich hilfsweise den Vortrag des beklagten Landes zu eigen gemacht, wonach ein weiterer bis zum 29. bzw. 31. Oktober 1999 befristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Im übrigen ist bisher auch nicht hinreichend ersichtlich, wann und durch welche Erklärungen dieser Vertrag nach Auffassung des beklagten Landes geschlossen worden sein soll. Vielmehr hat es die Klägerin unstreitig gerade abgelehnt, den ihr übersandten schriftlichen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 2. Oktober 1999 bis zum 29. Oktober 1999 zu unterzeichnen.

II. Der Klage kann nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht mit der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Begründung entsprochen werden, bereits die zum 1. Oktober 1999 vereinbarte Befristung sei unwirksam gewesen.

1. Allerdings gilt die zum 1. Oktober 1999 vereinbarte Befristung nicht etwa nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG 1996 iVm. § 7 Satz 1 KSchG als wirksam. Nach diesen Bestimmungen gilt eine Befristung als von Anfang an rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf die Feststellung erhoben hat, daß das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Vorliegend hat die Klägerin mit der am 19. Oktober 1999 erhobenen Klage nicht nur die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses nach § 625 BGB behauptet, sondern außerdem geltend gemacht, die zum 1. Oktober 1999 vereinbarte Befristung sei unwirksam. Den zunächst angekündigten Antrag, festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 1. Oktober 1999 geendet habe, hat die Klägerin zwar später nicht ausdrücklich gestellt. Sie hat aber die Klage insoweit nicht zurückgenommen. Vielmehr wollte sie die Unwirksamkeit der Befristung zum 1. Oktober 1999 jedenfalls hilfsweise weiterhin geltend machen. Dementsprechend hat auch das Arbeitsgericht sein der Klage stattgebendes Urteil im wesentlichen damit begründet, die Befristungsvereinbarung in dem für die Zeit bis 1. Oktober 1999 geschlossenen Arbeitsvertrag sei wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nach § 72 LPVG NW unwirksam.

2. Eine Beurteilung, die Befristung zum 1. Oktober 1999 sei rechtsunwirksam, ist dem Senat nicht möglich.

a) Die getroffenen Feststellungen gestatten nicht die Beurteilung, die Befristungsabrede zum 1. Oktober 1999 sei ohne die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats abgeschlossen worden.

aa) Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob eine bei Abschluß der Befristungsabrede fehlende Zustimmung noch bis zum vereinbarten Fristende nachgeholt werden kann (verneinend jetzt BAG 20. Februar 2002 – 7 AZR 707/00 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn die Zustimmung des Personalrats erfolgte am 5. August 1999. Dagegen kam die Befristungsabrede erst durch das der Klägerin unter dem 19. August 1999 gemachte und von ihr am 16. September 1999 angenommene Angebot zustande. Selbst wenn, wozu es bisher an Feststellungen fehlt, die Befristung bereits bei der am 2. August 1999 erfolgten Einstellung ausdrücklich mündlich oder auch konkludent vereinbart worden sein sollte, so wurde sie jedenfalls durch die schriftliche Vereinbarung wieder- und überholt. Zu diesem Zeitpunkt lag aber die erforderliche Zustimmung des Personalrats vor.

bb) Die Unterrichtung des Personalrats war auch nicht etwa derart unvollständig, daß sich die Beklagte auf die daraufhin erteilte Zustimmung des Personalrats nicht berufen könne. Der Arbeitgeber genügt zunächst seiner nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bestehenden Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat neben der Dauer der Befristung der Sachgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird. Dagegen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, unaufgefordert gegenüber dem Personalrat das Vorliegen des mitgeteilten Sachgrunds im einzelnen zu begründen. Vielmehr kann der Personalrat, wenn er die Mitteilung nicht für ausreichend hält, nach § 66 Abs. 2 Satz 2 LPVG NW verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die Maßnahme begründet (vgl. zu den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des LPVG Brandenburg BAG 27. September 2000 – 7 AZR 412/99 – AP LPVG Brandenburg § 61 Nr. 1 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 21, zu B I 3 der Gründe). Vorliegend ergab sich aus dem undatierten Schreiben der Bezirksregierung Köln an den Personalrat zum einen die Dauer der Befristung und zum anderen war angegeben, daß am G.-Gymnasium akuter Vertretungsbedarf entstanden sei. Damit hatte das beklagte Land dem Personalrat den Sachgrund für die Befristung jedenfalls der Art nach mitgeteilt. Der Personalrat hat daraufhin eine weitere Begründung nicht verlangt, sondern am 5. August 1999 seine Zustimmung zu der Maßnahme erteilt. Seine Beteiligung an der zum 1. Oktober 1999 getroffenen Befristungsabrede ist daher nicht zu beanstanden.

b) Die bisherigen Feststellungen gestatten auch nicht die Beurteilung, die Befristung zum 1. Oktober 1999 sei mangels eines Sachgrunds unwirksam. Allerdings bedurfte die lediglich knapp zwei Monate dauernde Befristung vom 2. August 1999 bis zum 1. Oktober 1999 ungeachtet der Frage, ob die bis zum 17. Juni 1999 zurückgelegten Dienstzeiten auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen sind, schon wegen der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT eines Sachgrunds. Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen eines Sachgrunds für die zum 1. Oktober 1999 vereinbarte Befristung nicht geprüft. Es wird diese Prüfung erforderlichenfalls nachzuholen haben. Nach den bisherigen Feststellungen spricht dabei vieles dafür, daß die Befristung durch den auf Grund des vorübergehenden Ausfalls der Lehrerin S. eingetretenen Vertretungsbedarf gerechtfertigt war.

 

Unterschriften

Dörner, Gräfl, Linsenmaier, Coulin, Hoffmann

 

Fundstellen

ARST 2003, 19

NZA 2002, 1000

ZTR 2002, 439

EzA-SD 2002, 16

EzA

PersR 2002, 353

NJOZ 2003, 1221

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