Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordentliche Änderungskündigung gegenüber Betriebsratsmitglied

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Besteht ein Betrieb aus mehreren räumlich nah beieinander liegenden Betriebsteilen und befinden sich in diesen Betriebsteilen organisatorisch abgrenzbare Arbeitseinheiten, die jeweils denselben Betriebszweck verfolgen, so bilden diese Arbeitseinheiten jeweils eine Betriebsabteilung iS des § 15 Abs 5 KSchG.

2. Fehlt es bei einem aus mehreren räumlich nah beieinander liegenden Betriebsteilen bestehenden Betrieb an der Verfolgung eines betriebsteil übergreifenden Betriebszweck, so können auch organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebsteiles, sofern sie jeweils eine personelle Einheit darstellen, über eigene technische Betriebsmittel verfügen und einen eigenen Betriebszweck verfolgen, eine Betriebsabteilung iS des § 15 Abs 5 KSchG darstellen.

 

Orientierungssatz

1. Ordentliche Änderungskündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied wegen angeblicher Stillegung einer Betriebsabteilung; Anspruch auf Weiterbeschäftigung in der seitherigen Betriebsabteilung.

2. Eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs 5 KSchG ist ein organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch in einem bloßen Hilfszweck bestehen kann (Vergleiche BAG Urteil vom 30.5.1958 1 AZR 478/57 = AP Nr 13 zu § 13 KSchG).

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30.06.1982; Aktenzeichen 2 Sa 22/82)

ArbG Reutlingen (Entscheidung vom 30.12.1981; Aktenzeichen 3 Ca 729/81)

 

Fundstellen

BAGE 45, 26-36 (LT1-2)

BAGE, 26

BB 1984, 1043-1045 (LT1-2)

DB 1984, 1248-1250 (LT1-2)

BlStSozArbR 1984, 277-277 (T)

JR 1985, 440

NZA 1984, 38-40 (LT1-2)

SAE 1985, 159-162 (LT1-2)

AP § 15 KSchG 1969 (LT1-2), Nr 16

AR-Blattei, Betriebsverfassung IX Entsch 58 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.9 Nr 58 (LT1-2)

EzA § 15 KSchG 1969, Nr 33 (LT1-2)

ZfA 1985, 573-573 (T)

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