Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung von Mitgliedern der Tarifkommission

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 11 Nr 5 des Manteltarifvertrages für den Berliner Einzelhandel vom 15. Juli 1977 gewährt Mitgliedern der Tarifkommission einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an den Sitzungen der Tarifkommission nur insoweit, als die Tarifkommission satzungsgemäße Aufgaben wahrnimmt. Dazu gehört nicht die generelle, unmittelbare Beobachtung von Warnstreiks im Tarifgebiet.

Die Abmahnung eines Mitgliedes der Tarifkommission mit der Begründung, es habe zu Unrecht bezahlte Freistellung in Anspruch genommen, erhält nicht deswegen einen Bezug zur kollektiven Ordnung des Betriebes, weil der Arbeitnehmer in Ausübung eines Amtes gehandelt hat, das im kollektiven Arbeitsrecht seine Grundlage hat. Eine solche Abmahnung ist daher nicht mitbestimmungspflichtig.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 26.06.1980; Aktenzeichen 4 Sa 13/80)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 11.01.1980; Aktenzeichen 2 Ca 321/79)

 

Fundstellen

DB 1983, 2695-2696 (LT1)

BlStSozArbR 1984, 55-56 (T)

AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße (LT1), Nr 5

AR-Blattei, Abmahnung Entsch 9 (LT1)

AR-Blattei, ES 20 Nr 9 (LT1)

ArbuR 1984, 220-223 (LT1)

EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht, Nr 34 (LT1)

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