Leitsatz (redaktionell)

1. Nimmt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nach unwirksamer Kündigung auf Entgeltzahlung aus Annahmeverzug in Anspruch, muß er diesem wegen der Anrechnungsmöglichkeit Auskunft über seinen anderweitigen Arbeitsverdienst geben (Bestätigung von BAG 1974-03-27 5 AZR 258/73 = AP Nr 15 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). Diese Auskunftspflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf die Höhe des anderweitigen Arbeitsverdienstes. Daß der Arbeitnehmer anderweitig gearbeitet und dadurch Verdienst erzielt hat, muß der Arbeitgeber darlegen und im Bestreitensfall beweisen.

2. Solange der Arbeitnehmer die geschuldete Auskunft nicht erteilt hat, kann der Arbeitgeber die entsprechende Zahlung verweigern. Eine Verurteilung Zug um Zug scheidet aus.

3. Hat ein Arbeitnehmer nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozeß durch Erklärung gegenüber seinem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigert, weil er inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, so erlischt das alte Arbeitsverhältnis mit dem Zugang der Erklärung (KSchG § 12 S 1 und 3). Der Arbeitnehmer kann Zahlung des entgangenen Verdienstes in einem solchen Fall nur bis zum Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis verlangen (KSchG § 12 S 4); nur für diese Zeit kommt eine Anrechnung anderweitigen Arbeitsverdienstes in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein Gesetz unwirksam ist, so daß nach KSchG § 13 Abs 3 der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung findet.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.06.1977; Aktenzeichen 12 (14, 15) Sa 1320/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440422

BB 1978, 1719-1720 (LT1-3)

DB 1978, 2417-2419 (LT1-3)

NJW 1979, 285-286 (LT1-3)

ARST 1979, 17-18 (LT1-2)

SAE 1979, 132-135 (LT1-3)

AP § 242 BGB Auskunftspflicht (LT1-3), Nr 16

AR-Blattei, Annahmeverzug Entsch 23 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 80 Nr 23 (LT1-3)

EzA § 242 BGB Auskunftspflicht, Nr 1 (LT1-3)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge