Leitsatz (redaktionell)

1. Die vom Arbeitgeber erklärte ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht deshalb sittenwidrig, weil der Arbeitnehmer anläßlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages dem Arbeitgeber wegen einer früheren Schuld seine künftigen Gehaltsansprüche, auch solche gegen spätere Arbeitgeber, abgetreten hat und die Vorausabtretung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt.

2. Bei mehrfachen Abtretungen künftiger Gehaltsansprüche sind die zeitlich späteren Abtretungen jedenfalls dann nicht unwirksam, wenn die mehreren Vorausabtretungen wegen und in Höhe bestimmter Schuldbeträge erfolgt sind und die zeitlich früheren Abtretungen vom Zedenten bei den nachfolgenden Abtretungen offengelegt werden. In solchen Fällen bestimmt der Grundsatz der Priorität die Rangfolge der mehreren Vorausabtretungen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 29.05.1972; Aktenzeichen 4 Sa 69/71)

 

Fundstellen

DB 1973, 2307

ARST 1974, 22

AP § 138 BGB (LT1-2), Nr 32

AR-Blattei, ES 1120 Nr 12

AR-Blattei, Lohnabtretung Entsch 12

EzA § 138 BGB, Nr 13

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