Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet, darf nicht unter Druck während der Dauer der Ausbildung erzwungen werden. Der Arbeitnehmer muß vielmehr auf alle Folgen, die sich für ihn aus dem Abschluß einer solchen Vereinbarung ergeben, zu Beginn der vereinbarten Ausbildung klar und unmißverständlich hingewiesen werden.

2. Die Rückzahlung von Ausbildungskosten kann einer auf Kosten des Dienstherrn ausgebildeten Krankenschwester unzumutbar sein, wenn einerseits der Dienstherr bei Beendigung der Ausbildung keinen Bedarf an Krankenschwestern hat, andererseits die Krankenschwester inzwischen geborene Zwillinge versorgen muß.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 123 Abs. 1, § 615 S. 1, § 1356 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 24.02.1978; Aktenzeichen 5 Sa 590/77)

ArbG Kiel (Entscheidung vom 30.08.1977; Aktenzeichen 1b Ca 1403/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440064

BB 1980, 1470-1471 (LT1-2)

DB 1980, 1703-1704 (LT1-2)

AuB 1983, 346-346 (T)

EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten, Nr 21 (LT1-2)

ARST 1980, 146-147 (LT1)

BlStSozArbR 1981, 214-215 (T1-2)

AP § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe (LT1-2), Nr 5

AR-Blattei, Berufsausbildung Entsch 27 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 400 Nr 27 (LT1-2)

EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, Nr 2 (LT1-2)

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