Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverweigerung wegen Asbestbelastung des Betriebsgebäudes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die Arbeit in Räumen zu verweigern, die über das baurechtlich zulässige Maß hinaus mit Gefahrstoffen belastet sind (§ 618 Abs 1, § 273 Abs 1 BGB).

2. Das Recht des Arbeitnehmers, die Arbeit in asbestbelasteten Räumen zu verweigern, folgt nicht aus § 21 Abs 6 Satz 2 GefahrstoffVO, kann sich aber aus § 618 Abs 1 BGB iVm den Asbest-Richtlinien (hier: Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden - Fassung Oktober 1993 - MBl NW 1993, 1780) ergeben. (Aufgabe des Senatsurteils vom 2. Februar 1994 - 5 AZR 273/93 - BAGE 75, 332 = AP Nr 4 zu § 273 BGB und Fortführung des Senatsurteils vom 8. Mai 1996 - 5 AZR 315/95 - NZA 1997, 86).

3. Das Revisionsgericht ist an seine in demselben Rechtsstreit in einem früheren Urteil vertretene Rechtsauffassung nicht mehr gebunden, wenn es diese Ansicht vor der erneuten Revisionsentscheidung aufgegeben hat (GmS-OGB Beschluß vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - AP Nr 1 zu § 4 RsprEinhG = NJW 1973, 1273).

 

Normenkette

EWGRL 382/91; EWGRL 477/83; BGB § 273 Abs. 1, § 618 Abs. 1; ZPO § 565 Abs. 2; BauO NW § 3 Abs. 3; GefStoffV § 21 Abs. 6 S. 2; GefStoffV 1993 § 21 Abs. 6 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 09.09.1994; Aktenzeichen 12 Sa 872/92)

BAG (Entscheidung vom 02.02.1994; Aktenzeichen 5 AZR 273/93)

LAG Köln (Entscheidung vom 22.01.1993; Aktenzeichen 12 Sa 872/92)

ArbG Köln (Entscheidung vom 01.07.1992; Aktenzeichen 3 Ca 1441/92)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seine Arbeit im Betriebsgebäude (Funkhaus) der Beklagten wegen dessen Asbestbelastung ohne Verlust seines Vergütungsanspruchs verweigern darf.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1981 bei der Beklagten als sog. gehobener Ingenieur in der Leitwarte und zentralen Störstelle des Betriebsgebäudes Raderberggürtel 50 in Köln angestellt. Von der Leitwarte werden alle technischen Einrichtungen und Anlagen der Hausversorgung, u.a. Klima-, Heizungs-, Fahrstuhlanlagen, Alarmsysteme und alle Informationsverteilungsanlagen gesteuert und die organisatorischen und technischen Abläufe überall im Gebäude überwacht. Dementsprechend hat der Kläger nicht nur in seinem Arbeitsraum, sondern an allen Stellen des Betriebsgebäudes tätig zu sein.

Das Betriebsgebäude Raderberggürtel 50 besteht aus einem Basisbau, einem Büroturm mit 36 Geschossen und einem Studioturm mit 20 Geschossen, die mit einem Aufzugsturm verbunden sind. Das Gebäude steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Errichtung des Funkhauses sollten - dem damaligen Stand der Technik entsprechend - aus Feuerschutzgründen die tragenden Stahlkonstruktionen mit Spritzasbest ummantelt werden. Mitte 1976 verbot das Gewerbeaufsichtsamt die weitere Verwendung von Spritzasbest. Bis dahin waren bereits die tragenden Stahlkonstruktionen in allen Geschossen des Büroturms und in den unteren 12 Geschossen des Studioturms mit Spritzasbest verkleidet worden. Bei der weiteren Fertigstellung des Gebäudes wurde kein Spritzasbest mehr verwendet.

Im Oktober 1980 wurde das Funkhaus in Betrieb genommen. Im Mai und Juni 1980 durch sachverständige Einrichtungen vorgenommene Messungen hatten keine Asbestbelastung der Luft ergeben, die über die untere Grenze der in Großstädten üblichen Konzentration von Asbestfasern in der Atemluft hinausging. Auch weitere Messungen in den Jahren 1980 bis Mitte 1988 ergaben keine anderen Erkenntnisse. Die Meßergebnisse wurden im Arbeitsschutz-Ausschuß der Beklagten erörtert, in dem auch der Personalrat vertreten ist.

Mitte August 1988 sollten an den Klimakanälen in den abgehängten Decken der Flure auf allen Geschossen des Büroturms Umbaumaßnahmen durchgeführt werden. Hierzu wurden die Deckenpaneele entfernt, so daß die asbestummantelten Stahlträger freilagen. Im Einvernehmen mit dem Gewerbeaufsichtsamt, dem TÜV und dem Personalrat der Beklagten wurde probehalber ein Umbau an einer Stelle durchgeführt, um feststellen zu können, ob eine Gefährdung der Mitarbeiter der Beklagten zu befürchten sei. Die anderen Umbaumaßnahmen wurden zurückgestellt. Tatsächlich zeigte sich an der Probebaustelle und in deren näherer Umgebung eine Asbestfaserkonzentration zwischen 11.300 und 850.000 Fasern/m Luft (F/m), die jedoch rasch wieder abklang, wie Kontrollmessungen ergaben. Eine sofortige Schließung des Betriebsgebäudes wurde nicht für erforderlich gehalten. Jedoch empfahl der TÜV Rheinland, den geplanten Umbau nicht durchzuführen, sondern eine Asbestsanierung vorzunehmen. Der TÜV Rheinland hatte 93 Bewertungspunkte für Flure und Büroräume und 88 Bewertungspunkte für technische Betriebsräume und für den Bereich der Klimatechnik festgestellt.

Die Bewertung erfolgte nach den Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden vom Mai 1989 (AsbestRL), geändert im Oktober 1993 (MBl NW 1993, 1780). Nach Abschnitt 3.2 Nr. 1 AsbestRL ist eine Sanierung bei mehr als 80 Bewertungspunkten unverzüglich erforderlich (Dringlichkeitsstufe I). Falls eine unverzügliche Sanierung nach Abschnitt 4.3 nicht möglich ist, müssen unverzüglich vorläufige Sanierungsmaßnahmen nach Abschnitt 4.2 zur Minderung der Asbestfaserkonzentration im Raum ergriffen werden, wenn er weiter genutzt werden soll. Mit der endgültigen Sanierung nach Abschnitt 4.3 muß jedoch nach spätestens drei Jahren begonnen werden.

Vorläufige Maßnahmen können bauliche Maßnahmen sein, u.a. die staubdichte Trennung des Asbestproduktes vom Raum (4.2.3 AsbestRL); unmittelbar nach der vorläufigen Maßnahme und sodann bis zur endgültigen Sanierung sind etwa halbjährliche Kontrollmessungen durchzuführen (4.2.4 AsbestRL), die nach näherer Maßgabe in Abschnitt 5.3.2 AsbestRL keine höhere Faserkonzentration als 1000 Fasern pro Kubikmeter (F/m) ergeben dürfen.

Für die endgültige Sanierung nach Abschnitt 4.3 AsbestRL werden drei Methoden unterschieden, nämlich die Entfernung des Asbests, die Beschichtung und die räumliche Trennung (4.3.1 AsbestRL). Bei der räumlichen Trennung i.S. einer endgültigen Sanierung wird mit Hilfe zusätzlicher Bauteile eine staubdichte Trennung zwischen Asbestprodukt und Raum geschaffen; dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß Anschlüsse und Fugen dauerhaft staubdicht bleiben (4.3.4 AsbestRL). Der Erfolg der Sanierung nach Abschnitt 4.3 ist durch Erfolgskontrollen, vor allem durch Messungen zu belegen (5.1 AsbestRL). Dabei ist nach näherer Regelung in Abschnitt 5.3.1 Nr. 1 und 2 AsbestRL nachzuweisen, daß die aus der Asbestfaserzahl auf dem Filter zu berechnende Faserzahl den Wert von 500 F/m nicht überschreitet und die Obergrenze des nach der Poisson-Methode berechneten 95 %-Vertrauensbereichs unterhalb von 1000 F/m liegt.

Eine endgültige Sanierung des Gebäudes ist bisher nicht durchgeführt worden. Die Beklagte teilte das Gebäude nach einem Asbestkataster in zwei Bereiche auf. Dem sog. Schwarzbereich sind die Räume mit unverkleideten asbestummantelten Konstruktionen zugeordnet, z.B. Kabelschächte, Installationsschächte für Klimaanlagen. Dort darf nur in Schutzkleidung gearbeitet werden. Die übrigen Räume sind dem sog. Weißbereich zugeordnet. Dort wird ohne Schutzkleidung gearbeitet. In diesem weißen Bereich werden ständig Asbestmessungen durchgeführt.

In der Zeit von 1991 bis Frühjahr 1993 wurden im Weißbereich des Betriebsgebäudes vorläufige Maßnahmen durchgeführt. Parallel dazu wurden ständig Messungen der Asbestbelastung der Raumluft im gesamten Betriebsgebäude durchgeführt, und zwar zunächst durch das Batelle-Institut, ab 1. November 1993 durch den TÜV Rheinland und ab 1. Januar 1994 durch den Rheinisch-Westfälischen TÜV (RW-TÜV). Der TÜV Rheinland stellte für November/Dezember 1993 eine Asbestfaserbelastung von unter 300 Fasern/m fest, berechnet nach der Poisson-Verteilung (Abschnitt 5.3.1 Nr. 2 der Asbest-Richtlinien 1989).

Am 28. Februar, 28. März, 11. und 25. April sowie am 24. Mai 1994 wurden weiterhin Asbestfasern in der Raumluft festgestellt. Insgesamt wurden in der Zeit vom 3. Januar 1994 bis zum 1. August 1994 bei 22 von insgesamt 228 Messungen Asbestfasern gefunden, und zwar mit Konzentrationen von 100, 200, 300, 400, 554, 590 und in einem Fall 1080 Fasern/m. Am 31. Mai 1994 wurde bei Messungen im 5. Obergeschoß des Büroturms, Raum 3-05-310 eine Faserkonzentration von 932 Fasern/m bzw. 3.168 Fasern/m festgestellt.

Der Kläger hat geltend gemacht, er dürfe seine Arbeitsleistung solange zurückhalten, wie nicht feststehe, daß in der Atemluft im gesamten Betriebsgebäude keine Asbestfaser mehr vorhanden sei. Das vom RW-TÜV angewandte Meßverfahren entspreche nicht den einschlägigen Bestimmungen und sei nicht geeignet, realistische Ergebnisse zu erzielen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß er berechtigt sei, seine ver-

traglich geschuldete Arbeitskraft bei Fortzahlung

der ihm geschuldeten tarifgemäßen Vergütung bis

zur endgültigen Sanierung des Funkhauses Rader-

berggürtel 50 in Köln nach den Asbest-Richtlinien

oder bis zur Zuweisung eines anderen Arbeitsplat-

zes außerhalb des Funkhauses Raderberggürtel 50

in Köln zurückzuhalten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, der Kläger sei im Weißbereich des Betriebsgebäudes keiner gesundheitsgefährdenden Asbestkonzentration ausgesetzt, wie der RW-TÜV aufgrund eines nicht zu beanstandenden Verfahrens festgestellt habe. Entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei nicht davon auszugehen, daß die Atemluft überhaupt keine Asbestfasern enthalten dürfe. Auf § 21 Abs. 6 Satz 2 Gefahrstoffverordnung dürfe insoweit nicht zurückgegriffen werden. Asbest sei vielmehr überall in der Atemluft anzutreffen, z.B. mit 50 bis 140 Fasern/m in der Umgebung von Asbest-Zementplatten-Verwendung, mit 50 bis 150 Fasern/m in städtischen Ballungsgebieten und mit 80 bis 350 Fasern/m in der Umgebung asbestfasernverarbeitender Fabriken.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß der Kläger berechtigt sei, seine Arbeitskraft ohne Verlust seines Anspruchs auf Vergütung zurückzuhalten, sobald feststehe, daß auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz oder auf den Gängen dorthin eine Asbestkonzentration von mehr als 1000 Fasern/m Atemluft festgestellt werde, und zwar solange, bis die jeweilige konkrete Sanierungsmaßnahme abgeschlossen sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, der Kläger sei berechtigt, seine vertraglich geschuldete Arbeitskraft bis zur endgültigen Sanierung des Funkhauses zurückzuhalten. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat in seinem (zweiten) Berufungsurteil festgestellt, der Kläger sei berechtigt, die vertraglich geschuldete Arbeitskraft bis zur endgültigen Sanierung des Funkhauses nach den Asbest-Richtlinien oder bis zur Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes außerhalb des Funkhauses zurückzuhalten. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer erneuten Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zum Teil begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger entsprechend seinem Antrag das Recht zuerkannt, jede Arbeitsleistung innerhalb des Betriebsgebäudes verweigern zu dürfen, bis auch der letzte Raum innerhalb dieses Gebäudekomplexes saniert oder dem Kläger eine Tätigkeit außerhalb des Betriebsgebäudes zugewiesen worden ist.

I. Ein derart umfassendes Leistungsverweigerungsrecht aus Gründen der Asbestbelastung steht dem Kläger nicht zu. Zwar hat der Kläger Aufgaben, die nicht nur im Arbeitsraum oder in den Arbeitsräumen der Leitzentrale auszuführen sind, sondern die ihn grundsätzlich in alle Räume, Schächte und an alle Stellen des gesamten Betriebsgebäudes führen können. Gleichwohl ist der Kläger nur berechtigt, seine Arbeitsleistung im zuerkannten Umfang zu verweigern. Der Kläger darf seine Arbeitsleistung aus Gründen der Asbestbelastung im sog. Weißbereich nicht verweigern, soweit er hierzu Räume einschließlich Zugänge des Betriebsgebäudes betreten oder sich in ihnen aufhalten muß, die von Anfang an asbestfrei waren oder in denen nach den Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden festgestellt wird, daß sie endgültig saniert sind und dies durch entsprechende Kontrollmessungen (Abschnitt 5 AsbestRL) nachgewiesen ist. Im sog. Schwarzbereich steht dem Kläger aus Gründen der Asbestbelastung kein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil er, wie alle anderen dort eingesetzten Mitarbeiter, Schutzkleidung anzulegen hat, wenn er sich in diese Räume, Schächte usw. begibt.

II. Als Rechtsgrundlage für das Zurückbehaltungsrecht kommen vorliegend nur die §§ 273 Abs. 1, 618 Abs. 1 BGB in Verb.mit § 3 Abs. 3 LandesBauO-NW und den Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (AsbestRL) vom Mai 1989, geändert im Oktober 1993 (MBl NW 1993, 1780), in Betracht.

1. Der Senat hat in seinem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Urteil vom 2. Februar 1994 (- 5 AZR 273/93 - BAGE 75, 332 = AP Nr. 4 zu § 273 BGB) angenommen, ein besonderes Leistungsverweigerungsrecht ergebe sich aus § 21 Abs. 6 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung. Nach dieser Vorschrift hat ein Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit zu verweigern, wenn durch Überschreitungen der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK) oder der Technischen Richtkonzentration (TRK) oder des Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerts (BAT) eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.

a) Diese Vorschrift hat der Senat auch dann für anwendbar gehalten, wenn der Arbeitnehmer zwar selbst nicht mit Gefahrstoffen umgeht oder beim Umgang mit Gefahrstoffen daneben steht, aber wenn das Gebäude, in welchem der Arbeitnehmer seine Arbeit zu verrichten hat, Gefahrstoffe enthält. Diese Auffassung hat in der Literatur überwiegend Ablehnung erfahren (Wank, Anm. zu AP Nr. 4 zu § 273 BGB; Borchert, NZA 1995, 877; Molkentin/Müller, NZA 1995, 873; Mummenhoff, SAE 1995, 67; Schmidt, BB 1994, 1865; zustimmend dagegen: Mayer, AiB 1994, 509; Schwab, Anm. zu AR-Blattei ES 200 Nr. 2; Schölzel, BetrR 1994, 98; Bücker, Zeitschrift für Umweltrecht 1994, 202). Der Senat hat diese Rechtsauffassung inzwischen ausdrücklich aufgegeben (BAG Urteil vom 8. Mai 1996 - 5 AZR 315/95 - NZA 1997, 86 ff., zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung bestimmt, unter B der Gründe). Geht die Gefährdung des Arbeitnehmers allein davon aus, daß er in gefahrstoffbelasteten Räumen arbeitet, kann sich ein Zurückbehaltungsrecht nur aus §§ 273 Abs. 1, 618 Abs. 1 BGB, nicht aber aus § 21 Abs. 6 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung ergeben. Insoweit wird auf das Urteil vom 8. Mai 1996 (aaO, zu B der Gründe) Bezug genommen.

b) Der Senat ist nicht entsprechend § 565 Abs. 2 ZPO an seine im Urteil vom 2. Februar 1994 vertretene Rechtsauffassung gebunden. Im Falle der Aufhebung eines zweitinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht hat das Berufungsgericht gem. § 565 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner eigenen Entscheidung zugrundezulegen. Daran hat sich vorliegend das Landesarbeitsgericht gehalten. Aus der Bindung des Berufungsgerichts folgt grundsätzlich auch die Selbstbindung des Revisionsgerichts, wenn es erneut mit der Sache in einem zweiten Revisionsrechtszug befaßt wird. Die Bindung des Revisionsgerichts entfällt jedoch, wenn es - wie hier - seine eigene Rechtsauffassung inzwischen geändert hat (GmS-OGB Beschluß vom 6. Februar 1973 - 1/72 - AP Nr. 1 zu § 4 RsprEinhG = NJW 1973, 1273). Gerichte sind nicht unter allen Umständen an eine bestimmte Rechtsprechung gebunden, wenn sie sich im Lichte neuer Erkenntnisse oder neuer Verhältnisse als nicht mehr haltbar erweist (BVerfG Beschluß vom 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u. a. - BVerfGE 59, 128, 165). So verhält es sich hier.

2. Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nicht die Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz vom 19. September 1983 (ABl. Nr. L 263 S. 25), geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 S. 16) in Betracht. Die Richtlinie 83/477/EWG ist durch die Gefahrstoffverordnung in deutsches Recht umgesetzt worden (Wank/Börgmann, Deutsches und Europäisches Arbeitsschutzrecht 1992, S. 126 Fußn. 137; Schelter, Fundstellen- und Inhaltsnachweis Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Union, Stand September 1996, Nr. 24.11 und Nr. 24.30). Selbst wenn man aber annehmen wollte, die genannte Richtlinie regele nicht nur den Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest, sondern auch das Vorhandensein von Asbest in Gebäuden und Arbeitsräumen, kann sich der Kläger nicht unmittelbar auf diese Richtlinie stützen. Da die Richtlinie durch die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen der Länder in Verb. mit den - bundeseinheitlich ergangenen - Asbest-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt worden ist, gelten nunmehr diese Bestimmungen.

3. Aus § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) vom 20. März 1975 (BGBl. I, S. 729), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz vom 4. Dezember 1996 - UmsetzungsVO - (BGBl. I, S. 1841, 1845), ergibt sich vorliegend keine weitergehende Pflicht der Beklagten zur Gefahrenabwehr. Nach dieser Bestimmung muß in Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Dies hat auch die Beklagte zu beachten. Aufgrund der UmsetzungsVO sind die öffentlichen Arbeitgeber, zu denen die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts zählt, nicht mehr vom Anwendungsbereich der ArbeitsstättenVO ausgenommen. Der Anwendungsbereich der ArbeitsstättenVO ist durch UmsetzungsVO mit Wirkung vom 20. Dezember 1996 (Art. 5 UmsetzungsVO) dem des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I, S. 1246) angeglichen worden; dieses Gesetz gilt auch für Arbeitgeber der öffentlichen Hand, wie sich aus § 2 Abs. 2 und 3 ArbSchG ergibt. Der Schutz nach § 5 Abs. 1 ArbStättVO geht jedoch nicht weiter als der nach § 618 Abs. 1 BGB, soweit es um Belastungen der Atemluft geht, die auf den baulichen Zustand des Betriebsgebäudes zurückzuführen sind.

III. Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber alle Räume, die er zur Verrichtung von Diensten bereitstellt, so einzurichten und zu unterhalten, daß der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

1. Der Begriff des Raumes ist wegen des Schutzcharakters des § 618 Abs. 1 BGB weit gefaßt. Er betrifft nicht nur den eigentlichen Arbeitsraum, sondern alle Räume, die der Arbeitnehmer zum Zweck der Erbringung seiner Arbeitsleistung zu betreten hat oder betreten darf einschließlich aller Nebenräume wie z.B. Toiletten, Aufenthaltsräume, Kantinen, ferner alle Zuwege, Flure usw. (RGRK-Schick, 12. Aufl., § 618 BGB Rz 56, m.w.N.). Soweit es um die Sicherheit von Gebäuden geht, in denen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistungen zu erbringen haben, wird der Gefahrenschutz grundsätzlich dadurch gewährleistet, daß das Gebäude den materiellen baurechtlichen Vorschriften entspricht. Die baurechtlichen Bestimmungen werden durch die Arbeitsstättenverordnung und die hierzu ergangenen Arbeitsstättenrichtlinien ergänzt.

2. Zu den materiellen baurechtlichen Bestimmungen gehören die nach § 3 Abs. 3 LandesbauO NW als technische Regeln erlassenen Asbest-Richtlinien. Sie gelten für Gebäude, in denen - wie hier - schwach gebundene Asbestprodukte verbaut sind. Diese Richtlinien stellen eine Konkretisierung der Pflichten des Arbeitgebers nach § 618 Abs. 1 BGB dar (Molkentin/Müller, NZA 1995, 873, 876; Wank, Anm. zu AP Nr. 4 zu § 273 BGB).

3. Das Betriebsgebäude der Beklagten ist asbestbelastet. Die nach Abschnitt 3.2 der AsbestRL durchgeführte Bewertung hat die Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes mit der Dringlichkeitsstufe I ergeben. Bei dieser Dringlichkeitsstufe ist mit der Sanierung unverzüglich zu beginnen; falls die endgültige Sanierung nach Abschnitt 4.3 AsbestRL nicht sofort möglich ist, sind unverzüglich vorläufige Maßnahmen nach Abschnitt 4.2 AsbestRL zur Minderung der Asbestfaserkonzentration im Raum vorzunehmen, falls der Raum weiter genutzt werden soll. Mit der endgültigen Sanierung nach Abschnitt 4.3 AsbestRL muß jedoch spätestens nach drei Jahren begonnen werden (Abschnitt 3.2 Ziff. 1 AsbestRL).

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, an die der Senat nach § 561 ZPO gebunden ist, sind bisher lediglich vorläufige Maßnahmen i.S.d. Abschnitts 4.2 AsbestRL durchgeführt worden, nicht aber die endgültige Sanierung nach Abschnitt 4.3 AsbestRL. Abgeschlossen ist die Sanierung erst, wenn die endgültigen Maßnahmen nach 4.3 AsbestRL durchgeführt sind und die nach Abschnitt 5 AsbestRL vorzunehmenden Erfolgskontrollen, insbesondere die nach Abschnitt 5.3.1 gebotenen Kontrollmessungen zeigen, daß die dort genannten Obergrenzen von 500 F/m (Faserzahl auf Filter - Ziffer 1) bzw. 1000 F/m (nach der Poisson-Methode berechneter 95 %-Vertrauensbereich - Ziffer 2) nicht überschritten werden. Zwar hat die Beklagte in den Vorinstanzen Gutachten vorgelegt, wonach die Faserzahl von 500 F/m nur noch in ganz wenigen Fällen überschritten worden ist. Diese Meßergebnisse allein lassen jedoch angesichts der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, daß nur vorläufige Maßnahmen durchgeführt worden sind, nicht den Schluß zu, daß es keiner endgültigen Sanierung mehr bedürfte oder gar das Gebäude in einem bauordnungsgemäßen Zustand wäre. Das hierzu von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. April 1996 vorgelegte Gutachten des RW-TÜV vom 19. April 1996 hatte der Senat als in der Revisionsinstanz neuen Tatsachenvortrag nicht zu berücksichtigen.

4. Dagegen ist die Beklagte nicht verpflichtet, das Betriebsgebäude so einzurichten, daß die Atemluft völlig asbestfrei ist. Hierauf hat der Kläger keinen Anspruch. Der Senat hatte dies zwar im vorangegangenen Revisionsurteil vom 2. Februar 1994 mit der Erwägung angenommen, bei jeder Asbestfaserkonzentration sei von einem Überschreiten der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration i.S.d. § 21 Abs. 6 Satz 2 GefahrstoffVO auszugehen (- 5 AZR 273/93 - BAGE 75, 332, 339 = AP Nr. 4 zu § 273 BGB, unter II 3 der Gründe, mit ablehnender Anmerkung Wank). Diese Ansicht kann bereits deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil eine Asbest-Belastung ubiquitär ist, d.h. Asbestfasern praktisch überall vorhanden sind und - in unterschiedlichen Konzentrationen - auch in der normalen Außenluft angetroffen werden. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es aber auch deshalb nicht entscheidend an, weil § 21 Abs. 6 Satz 2 GefahrstoffVO in Fällen wie dem vorliegenden als Rechtsgrundlage für ein Zurückbehaltungsrecht wegen Asbestbelastung des Gebäudes ausscheidet (s.o. unter II 1). Vielmehr genügt ein Arbeitgeber, soweit es um den Asbestfasergehalt in der Luft eines asbestbelasteten Betriebsgebäudes geht, den Anforderungen des § 618 Abs. 1 BGB, wenn das Betriebsgebäude seinerseits den baurechtlichen Anforderungen der Asbest-Richtlinien entspricht. Der Arbeitgeber schuldet keinen größeren, aber auch keinen geringeren Gesundheitsschutz als jeder Gebäudeeigentümer, gleichgültig, ob in dem Gebäude Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht. Insoweit gelten vergleichbare Erwägungen wie bei anderen Schadstoffbelastungen am Arbeitsplatz, die nicht durch die Tätigkeit selbst oder durch den Betrieb hervorgerufen werden. In solchen Fällen genügt der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 618 Abs. 1 BGB i.d.R. dadurch, daß er einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, dessen Schadstoffbelastung nicht über das in der Umgebung übliche Maß hinausgeht (BAG Urteil vom 8. Mai 1996 - 5 AZR 315/95 - NZA 1997, 86, unter C I der Gründe).

IV. Soweit und solange die Beklagte den oben dargestellten Anforderungen an die Asbestsanierung des Betriebsgebäudes nicht nachgekommen ist, steht dem Kläger grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu, und zwar ohne Verlust oder Minderung seines Vergütungsanspruchs, es sei denn, die Beklagte weist ihm eine Arbeit außerhalb des Betriebsgebäudes zu.

1. Der Kläger durfte seine Arbeitsleistung zwar nicht bereits seit Erhebung der Klage im November 1988 zurückhalten, soweit die Asbestfaserkonzentration die für eine endgültige Sanierung maßgeblichen Werte (Abschnitt 5.3.1 AsbestRL) überschritt. Zunächst war die Beklagte nur verpflichtet, vorläufige Maßnahmen zur Minderung der Asbestfaserkonzentration durchzuführen. Sie sind erfolgreich, wenn sich keine höhere Konzentration als 1000 F/m nach näherer Maßgabe des Abschnitts 5.3.2 AsbestRL ergibt. Dementsprechend hatte das Arbeitsgericht dem Kläger durch sein Urteil vom 1. Juli 1992 ein Zurückbehaltungsrecht nur zugestanden, soweit eine Asbestkonzentration von mehr als 1000 F/m festgestellt wird. Mit dem fruchtlosen Ablauf der dreijährigen Frist für den Beginn der endgültigen Sanierung (Abschnitt 3.2 Nr. 1 AsbestRL) entstand für den Kläger jedoch das weitergehende Zurückbehaltungsrecht. Die Dreijahresfrist war spätestens 1994 abgelaufen. Die Asbest-Richtlinien vom Mai 1989 sind im November 1989 veröffentlicht worden. Die Asbestsanierungsbedürftigkeit des Betriebsgebäudes mit der Dringlichkeitsstufe I stand bei Verkündung der Asbest-Richtlinien vom Mai 1989 bereits fest.

2. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der Kläger nicht berechtigt, seine Arbeitsleistung insgesamt und solange zurückzuhalten, bis auch der letzte Raum des Betriebsgebäudes endgültig saniert ist. Zwar hat der Kläger in der Leitwarte seine Arbeit nicht nur in dem ihm zugewiesenen Büroraum bzw. in den Räumen der Leitwarte zu verrichten, sondern er muß je nach Arbeitsanfall ggf. alle Räume des Betriebsgebäudes im Weißbereich aufsuchen. Sein Leistungsverweigerungsrecht geht aber nur soweit, wie er selbst bei seiner Arbeit Gefahren für Leben und Gesundheit ausgesetzt ist, die dadurch indiziert werden, daß die jeweiligen Räume den Anforderungen der Asbest-Richtlinien nicht genügen, d.h. der Kläger hat seine Arbeit in den Räumen zu erbringen, die von Anfang an asbestfrei waren oder die inzwischen endgültig saniert sind.

3. Es ist Sache der Beklagten, die Räume zu bezeichnen, die endgültig saniert sind; sie hat auch die in den Asbest-RL vorgesehenen Erfolgskontrollen nachzuweisen.

a) Grundsätzlich hat allerdings der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, daß ein i.S.d. § 618 Abs. 1 BGB ordnungswidriger Zustand der Räume vorliegt, wenn dieser Zustand generell geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des Arbeitnehmers zu gefährden (BAG Urteil vom 8. Mai 1996 - 5 AZR 315/95 - NZA 1997, 86, unter C II der Gründe). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Unstreitig ist das Betriebsgebäude asbestbelastet. Die nach den Asbest-Richtlinien erforderliche Bewertung hat seine Sanierungsbedürftigkeit nach der Dringlichkeitsstufe I ergeben. Eine endgültige Sanierung ist trotz Fristablaufs bisher nicht vorgenommen worden.

b) Bei dieser Sachlage obliegt es nach wie vor der Beklagten als Arbeitgeberin, die endgültige Sanierung vorzunehmen und nachzuweisen. Dabei geht der Senat davon aus, daß eine endgültige Sanierung nicht in allen Räumen des Betriebsgebäudes mit dem 36geschossigen Büroturm, dem 20geschossigen Studioturm, dem Fahrstuhlturm und dem Basisgebäude gleichzeitig begonnen und abgeschlossen wird. Der Senat schließt andererseits nicht aus, daß zwischenzeitliche bauliche Maßnahmen zur endgültigen Sanierung beigetragen haben können. Solange die endgültige Sanierung jedoch nicht in allen Teilen des asbestbelasteten Weißbereichs des Betriebsgebäudes beendet ist, ist es Sache der Beklagten, dem Kläger Arbeitsaufgaben zuzuweisen, zu deren Erfüllung er nur Räume betreten muß, die der Sanierung nicht bedürfen oder die unter Beachtung der vorgeschriebenen Erfolgskontrolle nach Abschnitt 5 AsbestRL endgültig saniert sind. Soweit die Beklagte von diesen Möglichkeiten Gebrauch macht, erlischt das Zurückbehaltungsrecht des Klägers.

4. Für Arbeiten im Schwarzbereich steht dem Kläger kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu. Insoweit genügt die Beklagte den Anforderungen des § 618 Abs. 1 BGB dadurch, daß sie entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung stellt.

Griebeling Schliemann Reinecke

Brücker Blank

 

Fundstellen

BAGE 00, 00

BAGE, 155

BB 1997, 1364-1366 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

BB 1997, 582-583 (Kurzwiedergabe)

DB 1997, 2623-2625 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

DB 1997, 535-536 (Kurzwiedergabe)

DStR 1997, 463 (Kurzwiedergabe)

NJW 1997, 2343

NJW 1997, 2343 (Leitsatz 1-3)

BuW 1997, 557 (Kurzwiedergabe)

EBE/BAG Beilage 1997, Ls 104/97 (Leitsatz 1-3)

AiB 1997, 550-551 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

WiB 1997, 932-933 (Leitsatz 1-3)

ARST 1997, 150-155 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

ARST 1997, 72 (Kurzwiedergabe)

ARST 1999, 27

ASP 1997, Nr 3/4, 69 (Kurzwiedergabe)

EWiR 1997, 875 (Leitsatz 1-3)

JR 1998, 132

JR 1998, 132 (Leitsatz 1-3)

NZA 1997, 821

NZA 1997, 821-824 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

Quelle 1997, Nr 12, 24 (Leitsatz 1)

RdA 1997, 255-256 (Leitsatz 1-3)

SAE 1997, 324-329 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

WM 1997, 401 (Leitsatz)

ZIP 1997, 1429

ZIP 1997, 1429-1433 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

ZTR 1997, 426-427 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

AP § 273 BGB (Leitsatz 1-3), Nr 7

AP § 565 ZPO (Leitsatz 1-3), Nr 20

AP § 618 BGB (Leitsatz 1-3 und Gründe), Nr 24

ArbuR 1997, 120-121 (Kurzwiedergabe)

ArbuR 1997, 289 (Leitsatz 1)

AuA 1998, 136 (Leitsatz 1)

EuroAS 1997, 114 (Kurzwiedergabe)

EzA-SD 1997, 16-17 (Leitsatz 1-3)

EzA-SD 1997, Nr 5, 5-6 (Kurzwiedergabe)

EzA § 273 BGB, Nr 7 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

EzA § 618 BGB, Nr 13 (Leitsatz 1-3)

EzBAT § 8 BAT Fürsorgepflicht, Nr 34 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

PERSONAL 1997, 480 (Leitsatz 1-2)

PERSONAL 1998, 296 (Leitsatz 1-2)

PersR 1997, 412

PersR 1997, 412-415 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

SGb 1998, 18 (Leitsatz 3)

ZUR 1998, 45

ZUR 1998, 45 (Leitsatz)

ZfPR 1997, 93 (red. Leitsatz 1)

ZfPR 1998, 17 (Leitsatz 1)

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