Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers besteht während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, wenn diese von einem sozialen Leistungsträger bewilligt worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird.

2. Die stationäre Durchführung setzt voraus, daß in der Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Unterbringung, Verpflegung und medizinische Anwendung erbracht werden. Die tatsächliche Durchführung der Maßnahme muß zu einer maßgeblichen Gestaltung der Lebensführung des Arbeitnehmers während seines Aufenthalts in der Einrichtung geführt haben.

 

Normenkette

EFZG §§ 9, 3; SGB V § 107 Abs. 2; EG-Verordnung Nr. 1408/71 Art. 3, 19

 

Verfahrensgang

LAG Saarland (Urteil vom 24.06.1998; Aktenzeichen 2 Sa 32/98)

ArbG Saarbrücken (Urteil vom 17.11.1997; Aktenzeichen 4 A Ca 2130/96)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 24. Juni 1998 – 2 Sa 32/98 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die Dauer einer in Frankreich durchgeführten Kur Entgeltfortzahlung zu leisten.

Der im Jahre 1956 geborene Kläger ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich. Im Jahre 1975 erlitt er während seines Wehrdienstes in der französischen Armee einen Unfall, bei dem er sich das Handgelenk brach und Rückenverletzungen zuzog. Er ist bei der AOK Saarland versichert und seit 1979 als Offsetdrucker bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 20. Februar 1996 teilte die Außenstelle Nancy des Ministeriums für Kriegsteilnehmer und Kriegsopfer der Französischen Republik dem Kläger mit, es gebe ab 01.01.1996 nur noch ein einheitliches Verfahren für die Bewilligung von Thermalkuren für Militärdienstgeschädigte und Kriegsopfer. Hiernach sei die früher erforderliche Vorlage der Kosten für Kuren in zivilen Einrichtungen weggefallen. Die Außenstelle übersandte dem Kläger Kurunterlagen bestehend aus Bestätigungen der Übernahme der Kosten für Unterkunft, Heilbehandlung und medizinische Versorgung sowie zwei Formulare zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung und Beendigung der Kur.

Der Kläger nahm in der Zeit vom 24. Juni bis zum 15. Juli 1996 an einer Kur in dem Thermalbad Gréoux les Bains in der Provence teil. Die Beklagte gewährte dem Kläger zunächst Entgeltfortzahlung. Der medizinische Dienst der AOK Saarland teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26. August 1996 mit, er habe nach Einsicht in die Kurunterlagen des Klägers eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Kur nicht feststellen können. Daraufhin verrechnete die Beklagte den für die Entgeltfortzahlung aufgewendeten Betrag von 3.049,36 DM netto mit dem Netto-Lohnanspruch des Klägers für November 1996 in Höhe von 8.313,01 DM und zahlte lediglich den Restbetrag aus.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 1 der EG-Verordnung 1408/71 geltend gemacht, daß der in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnende Arbeitnehmer Anspruch auf Geldleistung von den zuständigen Trägern nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften habe. Deshalb schulde ihm die Beklagte als zuständige Trägerin Entgeltfortzahlung als ob ihm im Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes ein Sozialleistungsträger eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation bewilligt habe und diese stationär in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt worden sei.

Der Kläger hat behauptet, die in Deutschland bekannte Form der Kur mit Unterbringung der Teilnehmer in speziellen Kurheimen sei in Frankreich so gut wie unbekannt. Der für seinen Kuraufenthalt aufgestellte Behandlungsplan habe nicht weniger intensive Anwendungen als bei einer stationären Kur in Deutschland umfaßt. Ihm seien halbharte penetrante Duschen mit besonderer Berücksichtigung der Wirbelsäule, Schlammumschläge, Bewegungsbäder, Unterwasserhochdruckduschen, Behandlungen der Hand durch Duschen und Mobilisierung im Schlammbad und Schwitzbäder in Einzelkabine verschrieben worden. Er sei zwar außerhalb des Kurmittelhauses untergebracht worden, habe aber gewisse Verhaltensvorschriften beachten müssen. So habe er außer der täglichen Behandlung von 8.00 bis 11.00 Uhr eine Ruhezeit von 20 Minuten vor Verlassen des Kurmittelhauses und eine zweistündige Ruhezeit im Hotelzimmer einhalten müssen.

Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch erheblich, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.049,36 DM netto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, daß es in Frankreich stationäre Kurmöglichkeiten gebe, die die Voraussetzungen des § 9 EFZG erfüllten. Ein Widerspruch der nationalen Rechtsvorschriften zu denen der Europäischen Union liege nicht vor. Gemeinschaftsrecht diene nicht dazu, dem ausländischen Arbeitnehmer unabhängig von der nationalen Anspruchsgrundlage Ansprüche zu verschaffen und diesen im Vergleich zu den nationalen Arbeitnehmern besser zu stellen. Vielmehr solle eine Schlechterstellung vermieden werden. Die von dem Kläger durchlaufene Kur erfülle nur die Voraussetzungen einer Badekur, nicht die einer stationären Kur. Das von dem Kläger zu absolvierende Tagesprogramm sei nicht geeignet gewesen, einen maßgeblichen Einfluß auf dessen Lebensführung auszuüben. Der Aufenthalt des Klägers in Gréoux les Bains habe sich nicht maßgeblich von einem Urlaub in einem Thermalbad unterschieden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

I. Dem Kläger steht kein weiterer Vergütungsanspruch für November 1996 in Höhe von 3.049,36 DM netto zu, denn die Beklagte hat wirksam mit ihrem Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Entgeltfortzahlung in Höhe 3.049,36 DM netto aufgerechnet. Der Kläger kann für die Zeit vom 24. Juni bis zum 15. Juli 1996 Entgeltfortzahlung weder nach § 3 EFZG noch nach § 9 EFZG beanspruchen.

1. Ein Anspruch des Klägers gem. § 3 EFZG scheidet aus, weil der Kläger im Zeitraum vom 24. Juni bis zum 15. Juli 1996 nicht arbeitsunfähig erkrankt war.

2. Die Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 9 EFZG haben gleichfalls nicht vorgelegen.

a) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 4 b und 6 bis 8 EFZG

„entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird.”

Für die Auslegung dieser nationalen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsrechts sind die Regelungen der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, zu beachten (vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 149/2 S 7). In Art. 3 dieser Verordnung heißt es:

„Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.”

Art. 19 dieser Verordnung lautet:„Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat – Allgemeine Regelung –

(1) Arbeitnehmer, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnen und die die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18 erfüllen, erhalten in dem Staat, in dem sie wohnen:

  1. Sachleistungen, die sie für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhalten, als ob sie bei diesem versichert wären;
  2. Geldleistungen vom zuständigen Träger, nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können diese Leistungen jedoch auch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.”

b) Wird zugunsten des Klägers davon ausgegangen, daß auf Grund von Art. 3 und Art. 19 der EG-Verordnung Nr. 1408/71 als „Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung” im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG auch die Außenstelle Nancy des Ministeriums für Kriegsteilnehmer und Kriegsopfer anzusehen ist, sind gleichwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß die vom Kläger wahrgenommene Kur in Gréoux les Bains nicht das gesetzliche Merkmal einer „in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär” durchgeführten Maßnahme erfüllt hat.

aa) Bereits nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation wohnt, in der die medizinischen Anwendungen durchgeführt werden. Es fehlt an einer stationären Durchführung in der Einrichtung. Diese unterscheidet sich von einer ambulanten Behandlung dadurch, daß in derselben Einrichtung Unterbringung, Verpflegung und medizinische Anwendung erbracht werden (Gola Entgeltfortzahlungsgesetz 1994 S 220; wohl auch ErfK/Dörner § 9 EntgeltfortzG Rn. 17; Schmitt EFZG 4. Aufl. 1999 § 9 Rn. 22). Wohnt der Arbeitnehmer während des Kuraufenthaltes in einem Hotel und wird auch dort verpflegt, während die medizinischen Anwendungen in einer besonderen Einrichtung erbracht werden, handelt es sich nicht um eine „stationär” durchgeführte Maßnahme.

bb) Diese Auslegung wird durch den Gesetzeszweck bestätigt. Das Merkmal „stationär” ist als wesentliches Abgrenzungsmerkmal zur sogenannten Badekur in den Gesetzeswortlaut aufgenommen worden. Nach der früheren Rechtslage (§ 7 LFZG) war ein Lohnfortzahlungsanspruch für die Dauer einer Kur nur gegeben, wenn der Sozialversicherungsträger für ein planvoll gestaltetes medizinisches Heilverfahren sorgte, mit dem ein bestimmter Kur- oder Heilzweck erreicht werden konnte. Dazu gehört eine ausreichende medizinische Betreuung des Versicherten und ein gewisser Einfluß auf die Lebensführung des Versicherten während der Kurzeit (vgl. BAG 14. November 1979 – 5 AZR 930/77 – AP LohnFG § 7 Nr. 4 mwN zur früheren Rechtsprechung). Danach ist die notwendige Einflußnahme auf die Lebensführung des Versicherten dann gesichert, wenn der Versicherte die Kurzeit in einem Kurheim oder in einer entsprechenden Anstalt des Sozialversicherungsträgers zu verbringen hat. Dadurch hat es der Sozialversicherungsträger in der Hand, die für den Kurerfolg erforderlichen Kurvorschriften aufzustellen und deren Einhaltung zu überwachen.

Die tatsächliche Durchführung der Kur muß zu einer maßgeblichen Gestaltung der Lebensführung des Arbeitnehmers während der Kur geführt haben. Insbesondere ist zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer durch eine Kur- oder Hausordnung einem geregelten, streng festgelegten Kurablauf unterworfen war (vgl. BAG 31. Januar 1991 – 8 AZR 462/89 – EEK I/1058). Diese Rechtsprechung ist zur alten Rechtslage ergangen. Zu dieser Zeit bestimmte § 7 LFZG, daß eine „volle Kostenübernahme” des Sozialversicherungsträgers vorliegen müsse. Mit der Neuregelung ist dieses angesichts der Kostendämpfungsmaßnahmen im Gesundheitswesen überholte Merkmal durch den Begriff „stationär” ersetzt worden. Damit wollte der Gesetzgeber die einfachere Abgrenzbarkeit entgeltfortzahlungspflichtiger Maßnahmen von solchen erreichen, die keinen Entgeltfortzahlungsanspruch auslösen (vgl. Schliemann AuR 1994, 317, 325; Schmitt EFZG 4. Aufl. 1999 § 9 Rn. 21). Die Änderung des Gesetzes kann als Bestätigung der früheren Rechtsprechung verstanden werden (vgl. Gola Entgeltfortzahlungsgesetz 1994 S 220).

cc) Die besondere Bedeutung der „stationären” Unterbringung wird darüber hinaus dadurch betont, daß § 9 EFZG die Durchführung in einer „Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation” voraussetzt. Damit verweist das Gesetz auf die Begriffsbestimmung in § 107 Abs. 2 SGB V. Nach dieser Vorschrift sind Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation solche, die „der stationären Behandlung der Patienten dienen”. Einrichtungen, die lediglich der ambulanten Versorgung dienen, gehören nicht zu den Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG.

dd) Unabhängig von der Frage, ob das vom Kläger in Gréoux les Bains besuchte Kurmittelhaus überhaupt eine Einrichtung der stationären Behandlung ist, hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die Kur vom 24. Juni bis zum 15. Juli 1996 zu keiner maßgeblichen Gestaltung der Lebensführung des Klägers führte. Das Landesarbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, daß sich die Bindung der Lebensführung des Klägers während seines Aufenthaltes in Gréoux les Bains auf eine täglich dreistündige Behandlungsdauer mit anschließender Ruhezeit von 20 bis 30 Minuten im Kurmittelheim und eine verordnete Ruhezeit von zwei Stunden nach dem im Hotel eingenommenen Mittagessen beschränkte. Weitere Maßregeln oder Einschränkungen der Lebensführung sind weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. Angesichts dieser wenig einschneidenden Vorgaben kommt der vollen Übernahme der Unterkunftskosten durch das französische Ministerium keine entscheidende Bedeutung zu.

II. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht. Die Frage, ob für den Erlaß einer Entscheidung eines innerstaatlichen Gerichts eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft über eine gemeinschaftsrechtliche Frage erforderlich ist, hat das nationale Gericht in eigener Zuständigkeit zu beurteilen (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 – Rs. 283/81 – EAS EG-Vertrag Art. 177 Nr. 6 Rn. 10). Die nationalen Gerichte sind nicht zur Vorlage einer von ihnen aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht von der Entscheidung über gemeinschaftsrechtliche Fragen abhängig. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat bereits geklärt, daß Träger der sozialen Sicherheit iSd. Verordnung Nr. 1408/71 der Arbeitgeber ist, wenn der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland beansprucht (vgl. EuGH 3. Juni 1992 – Rs. C-45/90 – AP EWG-Verordnung Nr. 574/72 Art. 18 Nr. 1). Ebenso ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geklärt, daß sich die Zahlung von Geldleistungen iSv. Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der EG-Verordnung Nr. 1408/71 allein und ausschließlich nach dem für den Träger des Beschäftigungsbetriebes maßgeblichen nationalen Recht bestimmt (vgl. EuGH 5. März 1998 – Rs. C-160/96 – EAS EG-Vertrag Art. 48 Nr. 94 Rn. 38). Somit kommt es für den Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers weder auf das an seinem Wohnsitz geltende Recht der französischen Republik noch auf die generellen tatsächlichen Verhältnisse der Durchführung von Kuren in Frankreich an. Maßgebend ist allein das deutsche Entgeltfortzahlungsrecht. Dieses enthält hinsichtlich des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Durchführung einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation keine Regelungen, die auf den Leistungsort oder den Wohnsitz des Arbeitnehmers innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereiches des Entgeltfortzahlungsgesetzes abstellen. Vielmehr behandelt § 9 EFZG Deutsche und andere EU-Bürger hinsichtlich ihrer Entgeltfortzahlungsansprüche bei Teilnahme an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gleich. Nähme ein deutscher Arbeitnehmer im Geltungsbereich des EFZG unter den gleichen Voraussetzungen wie der Kläger in Gréoux les Bains an einer Kur teil, stünde auch ihm kein Entgeltfortzahlungsanspruch zu.

[1]

 

Unterschriften

Griebeling, Müller-Glöge, Kreft, Ackert, Buschmann

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 19.01.2000 durch Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436444

BAGE, 205

BB 2000, 1526

DB 2000, 2279

NJW 2000, 3442

NWB 2000, 2699

ARST 2000, 224

FA 2000, 197

FA 2000, 252

NZA 2000, 773

SAE 2000, 264

ZTR 2000, 322

AP, 0

PERSONAL 2001, 326

SGb 2001, 131

AUR 2000, 276

RdW 2000, 472

[1] Vorinstanz-Aktenzeichen,

Verkündungsdatum

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