Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung nach HGB § 74b wird ein am Jahresende fälliges noch ausstehendes 13. Monatsgehalt dann mit berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden Anspruch auf einen entsprechenden Anteil hat.

2. Bei Gratifikationen und ähnlichen Sonderleistungen ist für die Berechnung der Karenzentschädigung maßgeblich, was der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor seinem Ausscheiden erhalten hat.

3. Der Arbeitnehmer verliert den Anspruch auf Karenzentschädigung nicht deshalb, weil er aus Alters- oder Gesundheitsgründen keine Konkurrenz machen kann.

4. Ein Arbeitnehmer, der nach seiner eigenen Kündigung ein Weiterbeschäftigungsangebot seines bisherigen Arbeitgebers ablehnt, unterläßt nicht böswillig anderweiten Erwerb iS von HGB § 74c Abs 1 S 1. Die Gründe der Ablehnung sind unerheblich.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.11.1974; Aktenzeichen 11 Sa 648/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438543

BB 1977, 95 (LT1-4)

DB 1977, 260-262 (LT1-4)

NJW 1977, 775

NJW 1977, 775-776 (LT1-4)

SAE 1977, 174-176 (LT1-4)

AP § 74b HGB (LT1-4), Nr 1

AR-Blattei, ES 1830 Nr 119 (LT1-4)

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 119 (LT1-4)

EzA § 74b HGB, Nr 1 (LT1-4)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge