Leitsatz (redaktionell)

1. Schweigt der Betriebsrat auf die Mitteilung des Arbeitgebers von seiner Kündigungsabsicht (BetrVerfG § 102 Abs 1), dann kann der Arbeitgeber, wenn er seine Anhörungspflicht nicht verletzen will, erst nach Ablauf der Fristen des BetrVerfG § 102 Abs 2 die Kündigung aussprechen.

2. Ein Anhörungsverfahren genügt nur dann der Vorschrift des BetrVerfG § 102 Abs 1, wenn der Betriebsrat weiß, daß es wegen einer noch auszusprechenden Kündigung eingeleitet wird. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nachträglich lediglich über die Gründe einer ohne Anhörung bereits ausgesprochenen Kündigung unterrichtet. Diese Unterrichtung ersetzt nicht die Anhörung für eine neue Kündigung, auch wenn sie auf den gleichen Sachverhalt wie die erste (unwirksame) Kündigung gestützt wird.

 

Orientierungssatz

Bestätigung von BAG 1974-02-28 2 AZR 455/73 und 1974-03-28 2 AZR 472/73 = AP Nr 2 und 3 zu § 102 BetrVG 1972 sowie des Urteils vom 1975-08-04 2 AZR 266/74 in Abschnitt I 2 a des vorliegenden Urteils.

 

Normenkette

BetrVG § 102

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 08.10.1974; Aktenzeichen 2 Sa 489/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438097

BAGE, 273

BB 1976, 227 (LT1-2)

DB 1976, 344-346 (LT1-2)

NJW 1976, 536

SAE 1976, 141-143 (LT1-2)

WM IV 1976, 648-650 (LT1-2)

AP § 102 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 6

AR-Blattei, ES 1020 Nr 153 (LT1-2)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 153 (LT1-2)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 17 (LT1-2)

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