Leitsatz (redaktionell)

1. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers endet, wenn die Arbeitsleistung nachträglich unmöglich wird, mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Leistung.

2. Der Arbeitnehmer braucht zwar, wenn er den Arbeitgeber einmal durch ein wirksames Angebot in Annahmeverzug gesetzt hat, sein Angebot nicht zu wiederholen; bei Dauerschuldverhältnissen setzt aber das Fortbestehen des Annahmeverzuges auch das Fortbestehen des Leistungsangebots voraus. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers entfällt, wenn und solange ein früher wirksam erklärtes Leistungsangebot durch nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung oder nachträgliches Unvermögen des Arbeitnehmers zur Leistung gegenstandslos wird.

3. Durch die Verbüßung einer Haftstrafe des Arbeitnehmers endet der Annahmeverzug des Arbeitgebers jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitnehmer sich trotz Strafaufschubs freiwillig mit Rücksicht auf den Annahmeverzug des Arbeitgebers zum Strafantritt meldet und seine Strafe auch im Wochenendvollzug hätte abbüßen können.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 02.02.1960; Aktenzeichen 1 Sa 293/59)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438960

BB 1961, 1128 (LT1-3)

DB 1961, 1360 (LT1-3)

BlStSozArbR 1962, 95 (LT1-3)

RdA 1961, 460 (LT1-3)

SAE 1962, 137 (LT1-3)

AP § 615 BGB (LT1-3), Nr 20

AR-Blattei, Annahmeverzug Entsch 5 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 80 Nr 5 (LT1-3)

ArbuR 1962, 57 (LT1-3)

JZ 1962, 68

JZ 1962, 68 (LT1-3)

PraktArbR BGB § 615, Nr 175 (LT1-3)

RiA 1961, 347 (LT1-3)

WA 1961, 181 (LT1-3)

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