Leitsatz (redaktionell)

1. Auch der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung eines Gehaltsvorschusses ist ein "sonstiger Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis", der von der Ausschlußfrist des § 9 des Rahmentarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 1971-12-09 bzw 1971-12-13 (RTV) erfaßt wird. Dasselbe gilt für einen Anspruch des Arbeitgebers auf Darlehensrückzahlung dann, wenn das Darlehen dem Arbeitnehmer im Hinblick auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis und für dessen Zwecke gewährt worden ist.

2. Wenn ein Tarifvertrag vorsieht, daß Ausschlußfristen nicht gelten sollen für "Schadensersatzansprüche aus einer mit Strafe bedrohten Handlung" (§ 9 Nr 5 RTV), so bedarf es seitens des Gläubigers eines substantiierten Tatsachenvortrages dazu, aufgrund welchen strafbaren Verhaltens der Schuldner den Schaden herbeigeführt hat. Der bloße Hinweis auf eine Vorschrift des StGB reicht nicht aus.

3. Die Tatsache, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Verwandte sind, ändert nichts daran, daß bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für das Arbeitsverhältnis die einschlägigen Tarifverträge gelten.

4. Die Rechtswirkungen des TVG § 4 Abs 5 greifen auch dann ein, wenn der abgelaufene Tarifvertrag zuvor für das betreffende Arbeitsverhältnis nur kraft Allgemeinverbindlichkeit gegolten hatte.

5. Die Anwendung des ZPO § 448 setzt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das entsprechende Vorbringen der zu vernehmenden Prozeßpartei voraus (vgl BGH 1976-01-20 VI ZR 192/74 = LM Nr 5 zu § 448 ZPO).

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 13.05.1978; Aktenzeichen 10 Sa 1660/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439345

ARST 1981, 13 (LT1)

BlStSozArbR 1981, 71 (T)

AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1), Nr 68

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 93 (LT1-5)

AR-Blattei, ES 350 Nr 93 (LT1-5)

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