Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Annahmeverzug des Arbeitgebers, dem der Arbeitnehmer nach unwirksamer außerordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber seine Arbeitsleitung angeboten hat, wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer im Rechtsstreit über die Unwirksamkeit der Kündigung einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung im Sinne von KSchG §§ 7, 8 zunächst gestellt und dann zurückgenommen hat.

2. Hätte ein Arbeitnehmer ohne Annahmeverzug des Arbeitgebers von diesem eine Weihnachtsgratifikation erhalten, so ist eine solche nach BGB § 615 S 1 auch während des Annahmeverzuges des Arbeitgebers zu zahlen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 04.04.1962; Aktenzeichen 1 Sa 102/61)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439861

BAGE 14, 31

BAGE, 31

BB 1963, 476

DB 1963, 554

NJW 1963, 1123

RdA 1963, 158

SAE 1963, 183

AP § 615 BGB, Nr 22

AR-Blattei, Annahmeverzug Entsch 8

AR-Blattei, ES 80 Nr 8

BArbBl 1963, 693

EzA § 615 BGB, Nr 5

MDR 1963, 532

PraktArbR BGB § 615, Nr 191

RiA 1963, 153

WA 1963, 98

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