Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Beschäftigungsumfang

 

Orientierungssatz

1. Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ/§ 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist zur Berechnung der während der Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit die zuletzt unmittelbar vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vertragliche oder tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit maßgebend.

2. Das gilt auch dann, wenn ein Tarifvertrag (hier: Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA 2003 § 2 Abs. 2 iVm. Abs. 3) dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber gestattet, die regelmäßige Arbeitszeit schuljahresbezogen bedarfsbedingt zu erhöhen und der Arbeitgeber hiervon Gebrauch macht. Es ist keine Durchschnittsberechnung der infolgedessen schwankenden regelmäßigen Arbeitszeit vorzunehmen.

 

Normenkette

AltTZG § 6; BGB §§ 133, 157, 310 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 14.09.2006; Aktenzeichen 9 Sa 784/05)

ArbG Stendal (Urteil vom 26.10.2005; Aktenzeichen 4 Ca 902/05)

 

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. September 2006 – 9 Sa 784/05 – aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 26. Oktober 2005 – 4 Ca 902/05 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung während der Altersteilzeit.

Die im September 1949 geborene Klägerin steht seit 1970 als vollzeitbeschäftigte Lehrerin in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land und dessen Rechtsvorgänger. Sie unterrichtet an einer Grundschule. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft Vereinbarung und beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der BAT-O in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Dazu gehört auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000. Nach Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O) finden die Vorschriften der §§ 15 und 17 BAT-O über die regelmäßige Arbeitszeit für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Im beklagten Land wird die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten gemäß § 72 Abs. 6 Beamtengesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 26. Februar 2003 (GVBl. LSA Nr. 4/2003 S. 22, 23) durch Rechtsverordnung festgelegt.

Nach § 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt idF vom 11. Juli 2001 (GVBl. LSA Nr. 31/2001 S. 286) beträgt die wöchentliche Regelstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte an Grundschulen 27 Unterrichtsstunden (im Folgenden: ArbZVO-Lehr). Nach dem Tarifvertrag in Ausfüllung des § 15c BAT-O zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts vom 3. Februar 1997 (im Folgenden: Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA 1997) ist die regelmäßige Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen herabgesetzt. Es heißt dort, soweit maßgeblich:

“§ 1

Geltungsbereich

(1) Der Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallenden vollbeschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2

Durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit, Kündigungsschutz

(1) Zur Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten wird die regelmäßige Arbeitszeit vom 1.8.1997 bis zum 31.7.2003 für die in § 1 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer

– an Grundschulen auf 81 v. H.

herabgesetzt (durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit).

§ 3

Bedarfsbedingte regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 kann nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs auf Anordnung des Arbeitgebers bis zur Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft ohne Anwendung dieses Tarifvertrages überschritten … werden.”

Am 1. August 2003 trat der Tarifvertrag in Ausfüllung des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts vom 1. März 2003 (im Folgenden: Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA 2003) in Kraft. Dort heißt es, soweit maßgeblich:

“§ 1

Geltungsbereich

(1) Der Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallenden vollbeschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt. …

§ 2

Arbeitszeit, Vergütung, Kündigungsschutz, Teillohnausgleich

(1) Zur Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten kann die regelmäßige Arbeitszeit vom 1.8.2003 bis zum 31.7.2010 für die in § 1 Absatz 1 genannten Lehrkräfte herabgesetzt werden (besondere regelmäßige Arbeitszeit). Diese beträgt in den Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005

– an Grundschulen 78 v. H.,

(2) Die besondere regelmäßige Arbeitszeit nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs auf Anordnung des Arbeitgebers bis zur Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft ohne Anwendung dieses Tarifvertrages überschritten werden (bedarfsbedingte Arbeitzeit).

(3) Die bedarfsbedingte Arbeitszeit nach Absatz 2 ist durch den Arbeitgeber für die Dauer eines Schuljahres in den einzelnen Schulformen nach dem jeweils prognostizierten Lehrkräftebedarf bis zum 1. Mai des jeweiligen Jahres festzulegen.”

Auf der Grundlage der Arbeitsplatzsicherungstarifverträge Schulen LSA 1997 und 2003 teilte das Kultusministerium des beklagten Landes für die an den Grundschulen im Landkreis S… vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte mit, dass die Arbeitszeit für das Schuljahr 2002/2003 21,87 Wochenstunden, für das Schuljahr 2003/2004 21,5 Wochenstunden und für das Schuljahr 2004/2005 21 Wochenstunden betrage.

Am 22. Dezember 2003 vereinbarten die Parteien die Fortführung ihres Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Februar 2005 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Es heißt dort, soweit für den Rechtsstreit von Interesse:

“§ 1

Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab 01.02.2005 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

Das Arbeitsverhältnis endet am 31.01.2010.

§ 2

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt 11 Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ).

Die Altersteilzeitarbeit wird im Blockmodell wie folgt geleistet:

Arbeitsphase vom 01.02.2005 bis zum 31.07.2007 und

Freistellungsphase voraussichtlich vom 01.08.2007 bis zum 31.01.2010.

§ 3

Für die Anwendung dieses Vertrages gilt der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung.”

Im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 heißt es ua. wie folgt:

“§ 3

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zu Grunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.”

Mit Schreiben vom 14. Januar 2005 teilte das Landesverwaltungsamt des beklagten Landes der Klägerin mit, dass für sie die in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende wöchentliche Arbeitszeit entgegen der Angabe im Altersteilzeitarbeitsvertrag 21 Unterrichtsstunden betrage. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 31. Januar 2005 und wies darauf hin, dass im Altersteilzeitarbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von elf Unterrichtsstunden festgelegt sei.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses elf Unterrichtsstunden betrage. Darüber hinaus begehrt sie die Beschäftigung in der Arbeitsphase mit 22 Unterrichtsstunden und macht entsprechend Annahmeverzugsansprüche geltend.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien mit Wirkung vom 1. Februar 2005 eine Altersteilzeitvereinbarung mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von elf Unterrichtsstunden zustande gekommen ist,

2. das beklagte Land zu verurteilen, sie ab dem 1. Februar 2005 bis zum 31. Juli 2007 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Unterrichtsstunden zu beschäftigen,

3. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 444,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 190,50 Euro seit dem 10. Juni 2005, auf 127,00 Euro seit dem 15. Juli 2005 und auf 127,00 Euro seit dem 26. September 2005 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat behauptet, die Angabe von elf Unterrichtsstunden im Altersteilzeitarbeitsvertrag sei versehentlich erfolgt. Die ehemaligen staatlichen Schulämter M…, A… und H… hätten bei Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen die Vorgabe des beklagten Landes, für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nur auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ zu verweisen, auch beachtet. Lediglich das für die Klägerin zuständige ehemalige staatliche Schulamt G… habe in den Verträgen versehentlich konkrete Stunden angegeben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts.

I. Die Klage ist auch im Feststellungsantrag zulässig. Eine allgemeine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr. vgl. Senat 23. Januar 2007 – 9 AZR 664/05 – Rn. 18; BAG 25. Mai 2005 – 5 AZR 566/04 – Rn. 25, BAGE 115, 12). Die Parteien streiten hier über den Umfang der Beschäftigungspflicht, aus dem sich auch vergütungsrechtliche Folgen ergeben. Für die begehrte Feststellung besteht daher ein berechtigtes Interesse.

II. Die Klage ist unbegründet. Die durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Klägerin beträgt entgegen ihrem Begehren während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht elf Stunden, sondern 10,5 Stunden. Sie hat in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wöchentlich lediglich 21 und nicht 22 Unterrichtsstunden zu leisten. Das folgt aus § 2 Abs. 1 des Änderungsvertrags der Parteien vom 22. Dezember 2003 iVm. § 3 Abs. 1 TV ATZ. Deshalb besteht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung, auf Beschäftigung mit mehr als 21 Unterrichtsstunden wöchentlich während der Arbeitsphase und auf die verlangte Annahmeverzugsvergütung.

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Beschäftigungsumfang ergibt sich weder aus den maßgeblichen tariflichen Vorschriften noch aus dem AltTZG.

a) Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit. Bisherige Arbeitszeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ/§ 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG die Arbeitszeit, die vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Vereinbart ist die geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt. Haben die Arbeitsvertragsparteien keine eigenständige individuelle Absprache getroffen, sondern gilt eine tarifliche Arbeitszeit, ist die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen (vgl. Senat 11. April 2006 – 9 AZR 369/05 – Rn. 33, AP ATG § 2 Nr. 7 = EzA ATG § 2 Nr. 2). Arbeitszeit iSd. § 3 Abs. 1 TV ATZ ist bei Lehrern nicht nur die Anzahl der Pflichtunterrichtsstunden, sondern auch die Zeit, die zur Erfüllung aller anderen im Schulbetrieb für Lehrkräfte anfallenden Aufgaben entsprechend dem Umfang ihrer Lehrtätigkeit benötigt wird. Mit der Angabe der Unterrichtsstundenzahl wird im beklagten Land der zeitliche Beschäftigungsumfang einschließlich der nicht in Stunden benannten sonstigen Aufgaben der Lehrkräfte mittelbar festgelegt.

b) Vorliegend sind für die Feststellung der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit die Arbeitsplatzsicherungstarifverträge Schulen LSA maßgebend.

Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft Vereinbarung und beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O Anwendung. Gemäß Nr. 3 der Sonderregelung 2l I BAT-O (im Folgenden: SR 2l I BAT-O) sind unter anderem die Vorschriften der §§ 15 und 17 BAT-O über die regelmäßige Arbeitszeit und Überstunden für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen anzuwenden. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Diese tarifliche Anknüpfung an das Beamtenrecht ist rechtswirksam (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. 11. April 2006 – 9 AZR 369/05 – AP ATG § 2 Nr. 7 = EzA ATG § 2 Nr. 2).

Die Arbeitszeit der Lehrkräfte des beklagten Landes richtete sich deshalb nach § 72 Abs. 6 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (in der Fassung vom 26. Februar 2003) iVm. der jeweiligen ArbZVO-Lehr. Nach der ArbZVO-Lehr idF vom 11. Juli 2001 betrug die wöchentliche Regelstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte an Grundschulen 27 Unterrichtsstunden. Diese Arbeitszeit ist allerdings durch die Arbeitsplatzsicherungstarifverträge Schulen LSA herabgesetzt worden.

aa) Die Arbeitsplatzsicherungstarifverträge Schulen LSA 1997 und 2003 sind nach ihrem Geltungsbereich ebenfalls auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Sie gelten für die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallenden vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt (§ 1 Abs. 1 Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA 1997 und 2003). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin war vollzeitbeschäftigte Lehrkraft an einer Grundschule des beklagten Landes. Nach § 2 des zwischen den Parteien am 16. Januar 1992 geschlossenen Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung.

bb) Die Arbeitsplatzsicherungstarifverträge Schulen LSA regeln für die Dauer ihrer Geltung die Arbeitszeit der Klägerin. Sie sind gegenüber dem BAT-O und der SR 2l I BAT-O die speziellere Tarifregelung. Anders als der BAT-O gelten sie nicht für alle Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet sind (§ 1 BAT-O), sondern nur für Lehrkräfte des Landes Sachsen-Anhalt. Im Unterschied zu der SR 2l I BAT-O erfassen sie nur die Lehrer an allgemeinbildenden Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, nicht auch die Lehrkräfte an anderen Schulen (vgl. BAG 28. Juni 2001 – 6 AZR 114/00 – Rn. 90 ff., BAGE 98, 175).

cc) Gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA 1997 wurde die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit der Lehrkräfte an Grundschulen für die Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Juli 2003 auf 81 % herabgesetzt. Das sind für die Klägerin wöchentlich 21,87 Unterrichtsstunden. Diese Stundenzahl ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts für die Ermittlung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ allerdings nicht mehr maßgeblich. Der Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA 1997 wurde mit Wirkung vom 1. August 2003 vom Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA 2003 abgelöst. Die bisherige Arbeitszeit vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses folgt deshalb allein aus § 2 des Arbeitsplatzsicherungstarifvertrags Schulen LSA 2003 als vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit geltende Arbeitszeitregelung. Das ist für Lehrer an Grundschulen für die Schuljahre 2003/2004 und 2004/2005 die besondere regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in Höhe von 78 vH der nach der ArbZVO-Lehr maßgebenden Regelstunden. Hieraus ergeben sich 21 Unterrichtsstunden. Die Hälfte davon sind 10,5 Stunden.

dd) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gilt als vereinbarte Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ nicht der Durchschnitt der von der Klägerin im Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2005 geschuldeten Arbeitszeit.

(1) Neben der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit von 78 % ermöglicht § 2 Abs. 2 iVm. Abs. 3 Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA 2003 dem beklagten Land eine auf das jeweilige Schuljahr befristete bedarfsbedingte Erhöhung der Arbeitszeit. Danach kann die besondere regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA 2003 nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs auf Anordnung des Arbeitgebers für die Dauer eines Schuljahres bis zur Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft überschritten werden. Dieses dem beklagten Land eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht ist wirksam (BAG 28. Juni 2001 – 6 AZR 114/00 – Rn. 95, BAGE 98, 175). Es verstößt auch nicht gegen §§ 307 ff. BGB. Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die Vorschriften der §§ 307 ff. BGB auf Tarifverträge keine Anwendung.

(2) Das beklagte Land hat von seinem tariflichen Leistungsbestimmungsrecht auch Gebrauch gemacht. Die für die Klägerin zugrunde zu legende Arbeitszeit betrug auf Grund der Festsetzung des Kultusministeriums für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis 31. Juli 2003 wöchentlich 21,87 Unterrichtsstunden und für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 bedarfsbedingt wöchentlich 21,5 Unterrichtsstunden. In der Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Januar 2005 wurde die besondere regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 21 Unterrichtsstunden nicht bedarfsbedingt erhöht. Die bedarfsbedingte Arbeitszeit ist ebenso wie die besondere regelmäßige Arbeitszeit auch die bisherige Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ/§ 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG; denn bei den Bedarfsaufstockungen handelt es sich um regelmäßige Arbeitszeit und nicht um Überarbeit. Überarbeit ist Arbeit, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit im Rahmen eines auf Grund bestimmter Umstände vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsbedarfs überschreitet (vgl. zu der Abgrenzung von Überstunden und Arbeit auf Abruf BAG 7. Dezember 2005 – 5 AZR 535/04 – Rn. 23, BAGE 116, 267). Diesen punktuellen situativen Bezug weisen die grundsätzlich auf die Dauer eines Schuljahres ausgerichteten Bedarfsaufstockungen nicht auf.

(3) Das beklagte Land beruft sich allerdings zu Recht darauf, es sei allein auf die ab dem 1. August 2004 geltende Arbeitszeit von 21 Unterrichtsstunden als letzte vereinbarte Arbeitszeit abzustellen. Die vorherige bedarfsbedingte Erhöhung sei unbeachtlich.

Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ/§ 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist zur Berechnung der während der Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit die zuletzt vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend. Eine Durchschnittsberechnung ist nicht vorgesehen. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV ATZ und § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG beschränken lediglich die zugrunde zu legende Arbeitszeit auf höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Die im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 geschaffene Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG ist nur eine Höchstgrenze, die sich selbst nicht erhöhend auswirkt. Sie soll Missbräuche durch eine vorübergehende Anhebung der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ausschließen (BT-Drucks. 14/3392 S. 7; vgl. auch Senat 1. Oktober 2002 – 9 AZR 278/02 – Rn. 30, BAGE 103, 54). Basis der Halbierung der Arbeitszeit bleibt deshalb die zuletzt geschuldete geringere Arbeitszeit (vgl. Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz Altersteilzeit 5. Aufl. S. 52).

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts haben die Parteien im Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht zugunsten der Klägerin eine hiervon abweichende konstitutive Regelung getroffen.

a) Das Landesarbeitsgericht hat den Änderungsvertrag dahingehend ausgelegt, die Parteien hätten konstitutiv als Arbeitszeit die im Vertrag genannten elf Unterrichtswochenstunden festgelegt und nicht nur deklaratorisch die geltende Tarifregelung wiedergeben wollen. Diese Auslegung hält dem bei typischen Willenserklärungen uneingeschränkten Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts nicht stand.

b) Die Auslegung betrifft einen vom beklagten Land vorformulierten Vertrag, den es für eine Vielzahl von Altersteilzeitarbeitsverträgen verwendet hat. Er enthält über die persönlichen Daten der Klägerin, den Zeitraum des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sowie die Festlegung der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden hinaus keine auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestimmten Vereinbarungen. Der Inhalt eines solchen Mustervertrags unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. Senat 15. März 2005 – 9 AZR 97/04 – Rn. 21, AP BGB § 157 Nr. 33 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 14). Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.

c) Die Auslegung ergibt, dass die Parteien mit der Angabe der Zahl von elf Stunden keine eigenständige Regelung treffen, sondern nur wiedergeben wollten, welche Stundenzahl sich aus der Anwendung der tariflichen Bestimmungen ergibt.

aa) Nach § 2 des Änderungsvertrags beträgt die “durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit” der Klägerin “während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses … 11 Stunden”. Wie der nachfolgende Klammerzusatz “Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ” zum Ausdruck bringt, wollten die Vertragsparteien mit der Angabe der Unterrichtsstundenzahl keine konstitutive Regelung treffen, sondern nur in Anwendung des § 3 Abs. 1 TV ATZ gemeinsam feststellen, welche Unterrichtsstundenzahl der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit entspricht. Derartige Zusätze fassen üblicherweise lediglich das zusammen, was vor der Klammer steht. Im Mustervertrag des beklagten Landes verdeutlicht der Zusatz die Berechnungsgrundlage. Die als Zahl ausgewiesenen Wochenstunden sollen die Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit sein (vgl. Senat 11. April 2006 – 9 AZR 369/05 – Rn. 30, AP ATG § 2 Nr. 7 = EzA ATG § 2 Nr. 2). Ergibt sich bei richtiger Berechnung eine andere Stundenzahl, so können der Altersteilzeitarbeitnehmer und der Arbeitgeber in der Arbeitsphase der Altersteilzeit eine Beschäftigung mit der anderen Stundenzahl der Arbeitszeit geltend machen.

bb) Zudem erschließt sich der Inhalt des Vertrags aus den im Vertrag genannten Regelungswerken. Danach wollten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und des hierzu vereinbarten Tarifvertrags begründen. Inhalt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sind die gesetzlich und tariflich vorgegebenen Bedingungen. Auszugehen ist davon, dass die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließen wollten, der insbesondere den sozialrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. Senat 23. Januar 2007 – 9 AZR 664/05 – Rn. 33). Dafür spricht, dass die Festlegung des Umfangs der zu leistenden Arbeit bei der Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht im Belieben der Parteien steht. Altersteilzeit wird von der Bundesagentur für Arbeit staatlich nur gefördert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch hinsichtlich der für den Arbeitnehmer mit der Altersteilzeit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen, bestehend aus der Berücksichtigung der vom Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG/§ 5 Abs. 4 TV ATZ zusätzlich abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge und dem Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 SGB VI. Sämtliche Leistungen hängen davon ab, dass die Altersteilzeitvereinbarung die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG erfüllt (Senat 10. Februar 2004 – 9 AZR 401/02 – Rn. 48, BAGE 109, 294). Nach dieser Vorschrift gehören Arbeitnehmer ua. nur dann zum begünstigten Personenkreis, wenn sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben (Senat 23. Januar 2007 – 9 AZR 664/05 – Rn. 36). Die im Altersteilzeitarbeitsvertrag angegebene durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Unterrichtsstundenzahl von elf Stunden genügt dieser Anforderung des AltTZG nicht. Die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt vielmehr 10,5 Stunden.

B. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Gallner, Krasshöfer, Starke

Richterin am Bundesarbeitsgericht Reinecke ist wegen Erkrankung an der Unterschrift verhindert.

Krasshöfer

Der ehrenamtliche Richter Bruse ist wegen eines Auslandsaufenthalts an der Unterschrift verhindert.

Krasshöfer

 

Fundstellen

DB 2008, 134

JR 2008, 440

AP, 0

EzA-SD 2007, 13

NZA-RR 2008, 162

PersV 2008, 268

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