Leitsatz (amtlich)

1. Es kann rechtsmißbräuchlich sein, wenn die im Zeitlohn beschäftigte werdende Mutter bewußt und in erheblichem Umfang mehr, als aus Gründen der Schwangerschaft notwendig, mit ihrer Arbeitsleistung zurückhält und dennoch den ungekürzten Mutterschutzlohn (MuSchG § 11) fordert. Für die Frage, ob eine Arbeitnehmerin in dieser Weise mit ihrer Arbeitsleistung zurückhält, ist auf die Leistung abzustellen, die diese Arbeitnehmerin bei angemessener Anspannung ihrer individuellen Kräfte und Fähigkeiten erbringen könnte.

2. Der Arbeitgeber muß im einzelnen darlegen und im Streitfall beweisen, daß die genannten Voraussetzungen für eine Lohnminderung erfüllt sind.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 19.08.1969; Aktenzeichen 3 Sa 273/69)

 

Fundstellen

BAGE 22, 402

BAGE, 402

BB 1970, 1481

DB 1970, 2226

NJW 1971, 111

BetrR 1970, 427

ARST 1971, 5

SAE 1972, 46

AP, Nr 3 zu

AR-Blattei, ES 1220 Nr 49

AR-Blattei, Mutterschutz Entsch 49

Arbeitgeber 1971, 82

ArbuR 1970, 283

EzA

MDR 1971, 78

PraktArbR, -

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