Leitsatz (amtlich)
1. Es kann rechtsmißbräuchlich sein, wenn die im Zeitlohn beschäftigte werdende Mutter bewußt und in erheblichem Umfang mehr, als aus Gründen der Schwangerschaft notwendig, mit ihrer Arbeitsleistung zurückhält und dennoch den ungekürzten Mutterschutzlohn (MuSchG § 11) fordert. Für die Frage, ob eine Arbeitnehmerin in dieser Weise mit ihrer Arbeitsleistung zurückhält, ist auf die Leistung abzustellen, die diese Arbeitnehmerin bei angemessener Anspannung ihrer individuellen Kräfte und Fähigkeiten erbringen könnte.
2. Der Arbeitgeber muß im einzelnen darlegen und im Streitfall beweisen, daß die genannten Voraussetzungen für eine Lohnminderung erfüllt sind.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 19.08.1969; Aktenzeichen 3 Sa 273/69) |
Fundstellen
BAGE 22, 402 |
BAGE, 402 |
BB 1970, 1481 |
DB 1970, 2226 |
NJW 1971, 111 |
BetrR 1970, 427 |
ARST 1971, 5 |
SAE 1972, 46 |
AP, Nr 3 zu |
AR-Blattei, ES 1220 Nr 49 |
AR-Blattei, Mutterschutz Entsch 49 |
Arbeitgeber 1971, 82 |
ArbuR 1970, 283 |
EzA |
MDR 1971, 78 |
PraktArbR, - |
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