Leitsatz (redaktionell)

1. Der Verdacht der Untreue kann die fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers begründen, insbesondere wenn er eine Vertrauensstellung, wie die eines Filialleiters, innehat.

2. Wird ein solcher Verdacht auf Fehlbeträge gestützt, so ist sämtlichen Fehlerquellen für die Fehlbeträge nachzugehen.

3. Die Beweislastregelung des BGB § 282 gilt nicht hinsichtlich des wichtigen Grundes für eine fristlose Entlassung.

4. Bei der Prüfung, ob die Weiterbeschäftigung eines auf mehrere Jahre fest angestellten fristlos entlassenen Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zugemutet werden könne, ist im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Umstand besonderer Wert beizumessen, daß der Arbeitnehmer für die Dauer seiner unkündbaren Anstellung vor einer Kündigung geschützt sein sollte.

5. Die Gründe für die fristlose Entlassung eines Handlungsgehilfen können über das gesetzliche Maß hinaus nicht erweitert werden; die Vereinbarung, daß ein bestimmter Umstand einen Grund zur fristlosen Entlassung bilden solle, gibt aber immerhin einen Anhalt dafür, daß dieser Umstand eine maßgebende Bedeutung hat.

6. Die Vereinbarung, daß in einer Filiale entstandene Fehlbeträge zur fristlosen Entlassung ihres Leiters ausreichen, hat nur dann rechtliche Bedeutung, wenn die Höhe der Vergütung einen vernünftigen Ausgleich für das übernommene Risiko bildet.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 30.03.1955; Aktenzeichen 2 Sa 214/54)

 

Fundstellen

BAGE 2, 333 (LT1-6)

BAGE, 333

JR 1959, 373

SAE 1957, 45 (LT1-6)

AP § 626 BGB (LT1-6), Nr 8

AR-Blattei, ES 1010.9 Nr 10 (LT1-6)

AR-Blattei, Kündigung IX Entsch 10 (LT1-6)

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