Leitsatz (redaktionell)

1. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefaßten Beschlüsse und ist deshalb nicht Vertreter des Betriebsrat im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung.

Gibt der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat eine Erklärung ab, so spricht eine - allerdings jederzeit widerlegbare - Vermutung dafür, daß der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat.

2. Bei der Stillegung sämtlicher Betriebe eines Unternehmens infolge Konkurses ist der Gesamtbetriebsrat nicht nur für die Aufstellung eines Sozialplans, sondern auch für den Interessenausgleich zuständig.

3. Die Angemessenheit der zwischen Unternehmer und Betriebsrat ausgehandelten finanziellen Gesamtausstattung eines Sozialplans kann im Individualprozeß des einzelnen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nicht einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterzogen werden.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 18.01.1978; Aktenzeichen 2 Sa 1372/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437235

BAGE 35, 80-94 (LT1-3)

BAGE, 80

BB 1981, 1092-1093 (LT1-3)

DB 1981, 1414-1414 (LT1-3)

NJW 1982, 60-70 (LT1-3)

NJW 1982, 69

DRsp 1982, 91-91 (T)

ARST 1981, 133-135 (LT2-3)

BlStSozArbR 1981, 293-293 (T1-3)

JR 1982, 264

JR 1982, 44

KTS 1981, 602-610 (LT1-3)

SAE 1982, 43-49 (LT1-3)

WM IV 1981, 830-834 (LT1-3)

ZIP 1981, 642-646 (LT1-3)

AP § 112 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 11

AR-Blattei, ES 1470 Nr 12 (LT1-3)

AR-Blattei, Sozialplan Entsch 12 (LT1-3)

EzA § 112 BetrVG 1972, Nr 21 (LT1-3)

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