Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Hochschule. Vereinbarungssperre

 

Orientierungssatz

  • Nach § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG gelten die § 57b und § 57c HRG für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften. Nach § 57a Abs. 1 Satz 2 HRG kann von diesen Vorschriften durch Vereinbarung nicht abgewichen werden.
  • Diese Vereinbarungssperre erfasst nicht die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit dem in § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG genannten Personal, wenn die Befristung nicht auf die §§ 57a ff. HRG, sondern auf außerhalb des HRG liegende Vorschriften gestützt wird.
 

Normenkette

HRG § 57a Abs. 1 S. 2, § 57b Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 2; BAT SR 2y Nr. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen 11 Sa 142/05)

ArbG Bielefeld (Urteil vom 24.11.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2053/04)

 

Tenor

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgericht Hamm vom 9. Juni 2005 – 11 Sa 142/05 – wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. August 2004 geendet hat.

Der Kläger, ein promovierter und habilitierter Germanist, war bei dem beklagten Land an der Universität Bielefeld auf Grund von drei befristeten Arbeitsverträgen seit dem 1. Oktober 2002 beschäftigt. Der zuletzt zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 28. Juni/28. Juli 2003 lautet auszugsweise wie folgt:

“§ 1

Herr Dr. S… wird gemäß § 59 HG ab 01.08.2003 weiterbeschäftigt als vollbeschäftigter Angestellter für die Zeit bis zum 31.08.2004.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis ist nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz befristet.

§ 3

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 57 a bis 57 f des Hochschulrahmengesetzes (HRG) sowie nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Sonderregelungen und Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung und nach den für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen, soweit diese Bestimmungen den Vorschriften des HRG nicht widersprechen.

§ 4

Die Aufgabenbeschreibung vom 25.07.2003 (Anlage) ist Bestandteil dieses Vertrages.

…”

In der Anlage zum Arbeitsvertrag war in dem unter Nr. 4 vorgesehenen Feld für die Darstellung des Befristungsgrunds die drucktechnisch vorgegebene Angabe “§ 57b Abs. 1 Satz 2” gestrichen und handschriftlich durch “§ 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz” ersetzt.

Mit der am 23. Juni 2004 beim Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die im Arbeitsvertrag vom 28. Juni/28. Juli 2003 vereinbarte Befristung gewandt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung vom 28. Juni/28. Juli 2003 am 31. August 2004 beendet worden ist.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Befristung sei auf Grund der §§ 57a ff. HRG und § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der rechtzeitig erhobenen Befristungskontrollklage des Klägers zu Recht stattgegeben. Die im letzten Arbeitsvertrag vom 28. Juni/28. Juli 2003 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam. Sie kann weder auf die Befristungsvorschriften des Hochschulrahmengesetzes noch auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt werden. Auf Sachgründe nach § 14 Abs. 1 TzBfG hat sich das beklagte Land nicht berufen.

1. Die Befristung ist nicht nach den §§ 57a ff. HRG gerechtfertigt, denn diese Befristungsmöglichkeit ist entgegen § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG nicht im Vertrag vom 28. Juni/28. Juli 2003 angegeben, weshalb die Befristung zu ihrer Rechtfertigung nicht auf die Vorschriften des HRG gestützt werden kann (§ 57b Abs. 3 Satz 2 HRG).

a) Soll die Befristung eines Arbeitsvertrags mit wissenschaftlichem Personal auf den Vorschriften des HRG beruhen, ist das gemäß § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG im Arbeitsvertrag anzugeben. Andernfalls kann die Befristung hierauf nicht gestützt werden (§ 57b Abs. 3 Satz 2 HRG). Die Norm des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG erfordert nicht die ausdrückliche Nennung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des HRG. Es genügt vielmehr, dass dem Arbeitsvertrag zu entnehmen ist, dass die Befristung durch einen im HRG enthaltenen Befristungstatbestand gerechtfertigt sein soll.

Diesen Anforderungen genügen die Angaben im Vertrag vom 28. Juni/28. Juli 2003 nicht. In § 2 des Arbeitsvertrags und der dem Arbeitsvertrag als Bestandteil beigefügten Anlage ist festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis nach “§ 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz” befristet ist. In der Anlage zum Arbeitsvertrag ist darüber hinaus der formularmäßig genannte Befristungsgrund “§ 57b Abs. 1 Satz 2 HRG” gestrichen worden.

b) Das beklagte Land war nicht wegen der Nichtigkeit des im 5. HRGÄndG enthaltenen Zeitbefristungsrechts für die an Hochschulen beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter von der Einhaltung des Zitiergebots des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG befreit.

Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass das im 5. HRGÄndG enthaltene Zeitbefristungsrecht des HRG nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 nichtig war (BVerfG 27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02 – BVerfGE 111, 226, 246, 270, 273). Hieraus folgt aber nicht, dass das Zitiergebot des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG von den Arbeitsvertragsparteien in der Zeit vom 23. Februar 2002 bis 28. Juli 2004 nicht beachtet werden musste. Nach § 57f Abs. 1 HRG idF des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG) sind die §§ 57a bis 57e HRG in der ab dem 31. Dezember 2004 geltenden Fassung auf Arbeitsverträge anzuwenden, die in der Zeit vom 23. Februar 2002 bis zum 26. Juli 2004 abgeschlossen wurden. Zu den von der zeitlichen Rückerstreckung erfassten Vorschriften zählt auch das Zitiergebot des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG. Der Gesetzgeber wollte den in diesem Zeitraum im Vertrauen auf die vermeintlich bestehende Rechtslage abgeschlossenen befristeten Verträgen nur dann ihre Wirksamkeit belassen, wenn sie unter Beachtung der nach dem 5. bzw. 6. HRGÄndG geltenden Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes zustande gekommen waren (dazu ausführlich BAG 21. Juni 2006 – 7 AZR 234/05 – AP HRG § 57a Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu III 3b bb der Gründe).

2. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2004 ist auch nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Auf diese Vorschrift kann das beklagte Land die im Vertrag vom 28. Juni/28. Juli 2003 vereinbarte Befristung trotz der Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags nicht stützen. Die Parteien haben nämlich die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG durch die zusätzliche einzelvertragliche Inbezugnahme der SR 2y BAT und damit der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT wirksam ausgeschlossen. Der auf § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG gestützten Rechtfertigung der Befristung steht Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT entgegen. Danach können keine auf § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG gestützten befristeten Arbeitsverträge geschlossen werden, wenn für das Arbeitverhältnis die §§ 57a ff. HRG unmittelbar oder entsprechend gelten.

Die Parteien haben die SR 2y BAT einzelvertraglich vereinbart. Das Arbeitsverhältnis der Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter fällt unmittelbar in den Anwendungsbereich der §§ 57a ff. HRG. Daran ändert der Versuch nichts, die Befristung auf Tatbestände außerhalb des HRG zu stützen. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 6 weder gegen § 57a Abs. 1 Satz 2 HRG, wonach von den Vorschriften der §§ 57a ff. HRG nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, noch ist die Protokollnotiz Nr. 6 durch die Änderung des Zeitbefristungsrechts des HRG gegenstandslos geworden.

a) Die Parteien haben die Anwendung der SR 2y BAT einschließlich der Protokollnotiz Nr. 6 vereinbart. Dies ergibt sich aus § 3 des Arbeitsvertrags vom 28. Juni/28. Juli 2003. Danach bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Sonderregelungen und Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung und nach den für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen, soweit diese Bestimmungen den Vorschriften des HRG nicht widersprechen. Diese umfassende Bezugnahme auf den BAT und den diesen ergänzenden Sonderregelungen und sonstigen Tarifverträgen erfasst auch die Sonderregelungen 2y BAT (vgl. BAG 21. Februar 2001 – 7 AZR 98/00 – BAGE 97, 78 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 9 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 24, zu A I 2b der Gründe).

Zwar können die Arbeitsvertragsparteien bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses wirksam die Geltung der Protokollnotizen zu Nr. 1 SR 2y BAT ausschließen, selbst wenn die ausgeklammerten Regelungen gegenüber den gesetzlichen Befristungstatbeständen für den Arbeitnehmer günstiger sind (BAG 21. Februar 2001 – 7 AZR 98/00 – BAGE 97, 78 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 9 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 24, zu A I 2a der Gründe; 14. Februar 1990 – 7 AZR 68/89 – BAGE 64, 164 = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 10, zu I 1 der Gründe). Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Es hat jedoch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag der Parteien nicht dahingehend auszulegen ist, dass die Inbezugnahme der Protokollnotiz Nr. 6 ausgeschlossen ist.

Die Auslegung des Arbeitsvertrags vom 28. Juni/28. Juli 2003 durch das Landesarbeitsgericht unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Der Vertrag enthält nicht nur typische, sondern auch nichttypische Erklärungen. Letzteres gilt insbesondere für die einzelfallbezogenen handschriftlichen Angaben zum Befristungsgrund in Nr. 4 der Anlage zum Arbeitsvertrag. Der Vertrag ist daher insgesamt als nichttypischer Vertrag anzusehen und unterliegt deshalb nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung daraufhin, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet, nicht gegen allgemeine Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und den für die Auslegung maßgeblichen Tatsachenstoff vollständig verwertet hat (BAG 31. Juli 2002 – 7 AZR 72/01 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 237 = EzA BGB § 620 Nr. 196, zu II 1a der Gründe). Für die revisionsrechtliche Überprüfung kommt es daher nicht darauf an, ob außer der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung auch andere Auslegungsergebnisse denkbar wären. Rechtsfehler der genannten Art sind weder ersichtlich noch von der Revision aufgezeigt worden. Das Landesarbeitsgericht ist danach unter Berücksichtigung des maßgeblichen Sachverhalts zu einem denkbaren Auslegungsergebnis gelangt, das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

b) Die mit der Inbezugnahme der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT verbundene Einschränkung der Möglichkeit zum Abschluss eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist wirksam. Die Protokollnotiz Nr. 6 weicht zu Gunsten des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Befristungsregelung des § 14 Abs. 2 TzBfG ab, weil sie die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge von strengeren Voraussetzungen abhängig macht als das Gesetz und damit dem Arbeitnehmer einen stärkeren Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses verschafft. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 6 mit diesem Inhalt nicht gegen § 57a Abs. 1 Satz 2 HRG, wonach von den Vorschriften der §§ 57a ff. HRG nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

Die §§ 57a ff. HRG stellen zweiseitig-zwingendes Gesetzesrecht dar. Von ihnen und den in ihnen enthaltenen Befristungsgrundsätzen kann weder einzelvertraglich noch durch Tarifvertrag zu Gunsten oder zu Lasten der Arbeitnehmer abgewichen werden (BT-Drucks. 14/6853 S. 20, 31). Das Zeitbefristungsrecht der §§ 57a ff. HRG dient der sachgerechten Förderung des akademischen Nachwuchses und soll die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Hochschulen und Forschungseinrichtungen erhalten und verbessern. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen es die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, durch eine zweiseitig-zwingende Regelung sicherzustellen, dass die Vorschriften des Gesetzes über die Befristung von Arbeitsverträgen des betroffenen Personenkreises nicht zur Disposition zukünftiger Tarifvertragsverhandlungen stehen, deren Ergebnis aus Sicht des Gesetzgebers den besonderen Anforderungen an die Forschungsorganisation nicht oder nicht in gleichem Maße genügen würde (vgl. BVerfG 24. April 1996 – 1 BvR 712/86 – BVerfGE 94, 268 = AP HRG § 57a Nr. 2 = EzA GG Art. 9 Nr. 61, zu C II 2h der Gründe).

Die Vereinbarungssperre des § 57a Abs. 1 Satz 2 HRG erfasst aber entgegen der Auffassung der Revision nicht die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit dem in § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG genannten Personal, wenn die Befristung nicht auf die §§ 57a ff. HRG, sondern auf außerhalb des HRG liegende Vorschriften gestützt wird. Für die mit anderen Rechtsvorschriften wie zB dem TzBfG gerechtfertigten befristeten Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern gilt das Zeitbefristungsrecht des HRG und damit auch § 57a Abs. 1 Satz 2 HRG nicht. Dies folgt aus dem Zitiergebot des § 57b Abs. 3 HRG und aus § 57b Abs. 2 Satz 2 HRG, wonach lediglich eine Anrechnung der Befristungsdauer auf die in § 57b Abs. 1 HRG vorgesehene Befristungshöchstdauer stattfindet. Sieht eine Hochschule beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter von der Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nach dem HRG ab oder sind diese bereits ausgeschöpft, hat sie auch hinsichtlich der Rechtfertigung der vereinbarten Befristung die allgemein für befristete Arbeitsverhältnisse geltenden Bedingungen, zu denen die SR 2y BAT zählen, einzuhalten.

c) Die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT und insbesondere deren Satz 2 ist durch die Neufassung der §§ 57a ff. HRG mit Wirkung ab dem 23. Februar 2002 nicht gegenstandslos geworden.

Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen konnten bis zum Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes am 1. Januar 2001 grundsätzlich unter den in § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 genannten Voraussetzungen sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse mit ihren wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern abschließen. Im Bereich des BAT galt dies wegen der Nr. 1 SR 2y BAT nur, wenn die Parteien bei Vertragsschluss nicht tarifgebunden waren und sie die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT nicht zum Gegenstand ihrer Inbezugnahme gemacht haben (BAG 21. Februar 2001 – 7 AZR 98/00 – BAGE 97, 78 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 9 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 24, zu A I 2b der Gründe). Die Protokollnotiz Nr. 6 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung hat diese Rechtslage im Geltungsbereich des TzBfG nicht geändert. Der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Nachwuchs ist wegen der Vorgaben aus der Protokollnotiz Nr. 6 nur noch unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 TzBfG und den besonderen befristungsrechtlichen Vorschriften des HRG zulässig. Zwar hat die Protokollnotiz nach der Neuausrichtung des Zeitbefristungsrechts durch das 5. HRGÄndG auf Grund der umfassenden Anrechnung von befristeten Arbeitsverhältnissen auf die Befristungshöchstdauer einen Teil ihrer Bedeutung verloren. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wird nach § 57b Abs. 2 Satz 2 HRG auf die nach § 57b Abs. 1 HRG zulässige Dauer für eine befristete Beschäftigung des in § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG genannten Personals angerechnet, weshalb zunächst kein Anreiz für die Hochschulen zum Abschluss eines auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützten befristeten Arbeitsvertrags besteht. Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 6 verhindert jedoch nach wie vor die auf das TzBfG gestützte sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit dem in § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG genannten Personal nach Ausschöpfung der für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter iSd. § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG geltenden Befristungshöchstdauer in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber. Diese Sichtweise wird durch die Tarifgeschichte bestätigt. Die Tarifvertragsparteien haben die Änderung der Protokollnotiz Nr. 6 erst nach der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum 5. HRGÄndG vereinbart und sie trotz zwischenzeitlicher Änderungen der SR 2y BAT, wie etwa durch den 78. ÄnderungsTV vom 31. Januar 2003, unverändert beibehalten.

3. Auf Sachgründe nach § 14 Abs. 1 TzBfG hat sich das beklagte Land nicht berufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dörner, Gräfl, Koch, G. Güner, M. Zumpe

 

Fundstellen

Haufe-Index 1727163

NZA 2007, 768

ZTR 2007, 398

AP, 0

PersV 2007, 410

RiA 2008, 7

WissR 2007, 342

NJOZ 2007, 2883

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