Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine längere tarifvertragliche Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse wird bei einer Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter durch die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt.

2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

 

Normenkette

InsO § 113 Abs. 1-2; KO § 22; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Mai 1979 i.d.F. vom 29. September 1994 § 22

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 09.01.1998; Aktenzeichen 9 Sa 1639/97)

ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 06.08.1997; Aktenzeichen 6 Ca 1150/97)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1998 – 9 Sa 1639/97 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch darüber, ob der Beklagte als Konkursverwalter über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG berechtigt war, auf der Grundlage von § 113 InsO das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende (hier: zum 31. August 1997) zu kündigen, obwohl der einschlägige Tarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie für Arbeitnehmer nach Vollendung des 45. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres (hier: zum 30. September 1997) vorsieht.

Die am 1. März 1944 geborene verheiratete Klägerin trat am 20. Januar 1974 als Näherin in die Dienste der Gemeinschuldnerin, die sich mit der Herstellung von Hosen befaßte. Der monatliche Bruttolohn der Klägerin belief sich zuletzt auf 3.370,00 DM. Mit Schreiben vom 27. März 1997 kündigte die spätere Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen zum 31. Oktober 1997. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach – 1 Ca 927/97 – Kündigungsschutzklage erhoben. Am 1. Mai 1997 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Unter dem 9. Mai 1997 kündigte der Beklagte unter Berufung auf die Frist des § 113 Abs. 1 InsO das Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin zum 31. August 1997. Kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit galten zwischen den Arbeitsvertragsparteien die Regelungen des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie (MTV) vom 17. Mai 1979 in der Fassung vom 29. September 1994. Mit Wirkung vom 1. Mai 1997 trat die Gemeinschuldnerin aus dem zuständigen Arbeitgeberverband aus.

§ 22 des MTV bestimmt u.a.:

„2. Kündigt der Arbeitgeber, so beträgt die Kündigungsfrist:

  1. nach Vollendung des 30. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren einen Monat zum Monatsende,
  2. nach Vollendung des 35. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren zwei Monate zum Monatsende,
  3. nach Vollendung des 45. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres.”

Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 21. Mai 1997 eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte habe bei Ausspruch der Kündigung die im MTV vorgesehene Kündigungsfrist unter Berücksichtigung ihres Lebens- und Dienstalters berücksichtigen müssen, so daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 9. Mai 1997 nicht bereits zum 31. August 1997, sondern erst zum 30. September 1997 aufgelöst worden sei. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 GG, wenn es die längeren tariflichen Kündigungsfristen außer Kraft setze. Eine verfassungskonforme Auslegung ergebe, daß § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO nur längere einzelarbeitsvertragliche und gesetzliche Kündigungsfristen verkürze.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 9. Mai 1997 nicht zum 31. August 1997, sondern erst zum 30. September 1997 aufgelöst wurde.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Kündigung unter Hinweis auf den am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen § 113 InsO verteidigt. Diese Bestimmung lasse eine Kündigung mit der festgelegten Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende auch dann zu, wenn dem Arbeitnehmer ansonsten nur mit einer längeren tariflichen Kündigungsfrist gekündigt werden könne.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Beklagte durfte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehenen Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen mit der Folge, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund der Kündigung des Beklagten vom 9. Mai 1997 mit Ablauf des 31. August 1997 geendet hat.

I. Die Klage ist als Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO zulässig. § 4 Satz 1 KSchG ist nicht einschlägig. Die Klägerin rügt die Nichteinhaltung der in einem Tarifvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist. Damit macht sie einen sonstigen Mangel der Kündigung i.S.d. § 13 Abs. 3 KSchG geltend. Dieser ist mit einer Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO zu verfolgen (vgl. KR-Friedrich, 5. Aufl., § 13 KSchG Rz 311). Die Geltendmachung der tariflichen Kündigungsfrist führt aber im Erfolgsfalle nur dazu, daß die Kündigung als eine unter Einhaltung der beanspruchten tarifvertraglichen Frist ausgesprochen gilt, § 140 BGB (BAG Urteil vom 4. Februar 1960 – 3 AZR 25/58 – AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1951 Betriebsbedingte Kündigung, zu I der Gründe; KR-Friedrich, aaO, Rz 265). Davon geht auch die Klägerin aus, wie ihr zuletzt gestellter Antrag zeigt. Die besondere Klagefrist des § 113 Abs. 2 InsO hat die Klägerin gewahrt. Das Kündigungsschreiben vom 9. Mai 1997 ist ihr am 10. Mai 1997 zugegangen. Die Klage ist am 21. Mai 1997 beim Arbeitsgericht eingegangen und dem Beklagten noch innerhalb der Dreiwochenfrist am 23. Mai 1997 zugestellt worden.

II. Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis gem. § 113 Abs. 1 InsO wirksam zum 31. August 1997 gekündigt. Die tarifvertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende brauchte er nicht einzuhalten.

1. § 113 Abs. 1 InsO mit seiner Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsschluß geht Tarifverträgen mit längeren Kündigungsfristen vor. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO hat die tarifvertraglichen längeren Kündigungsfristen durch die Dreimonatsfrist ersetzt. Dies ergibt die Auslegung des § 113 Abs. 1 InsO.

a) Die Auslegung von Gesetzen hat zunächst vom Wortlaut auszugehen und sich sodann an dem systematischen Zusammenhang, der Gesetzesgeschichte und dem Normzweck auszurichten, soweit er im Gesetz erkennbaren Ausdruck gefunden hat (Urteil des Zweiten Senats vom 29. September 1983 – 2 AZR 179/82 – AP Nr. 1 zu § 79 BPersVG, zu A IV 2 der Gründe; BAGE 48, 40, 46 = AP Nr. 40 zu § 613 a BGB).

b) Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn Tarifverträge eine längere als dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsschluß vorsehen, auch wenn hier keine ausdrückliche Aussage des Inhalts getroffen ist, daß Tarifverträge insoweit verdrängt werden und die Tarifvertragsparteien künftig für den Insolvenzfall längere Kündigungsfristen nicht wirksam vereinbaren können. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO bezieht sich nicht nur auf den Fall der Kündigung ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder die vereinbarte Unkündbarkeit nach § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO, sondern gilt für jede fristgerechte Kündigung durch den Konkurs- oder Insolvenzverwalter. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO sieht ganz allgemein diese Frist vor und ist eigenständig formuliert und nicht etwa durch einen Strichpunkt (ein Semikolon) mit § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO verbunden. § 113 Abs. 1 InsO enthält das materielle Recht, § 113 Abs. 2 InsO regelt die gerichtliche Geltendmachung.

aa) Im Unterschied zur Regelung des § 22 KO, nach der die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten sind, und zur Rechtsprechung (Urteil des Zweiten Senats vom 7. Juni 1984 – 2 AZR 602/82 – BAGE 46, 206 = AP Nr. 5 zu § 22 KO), wonach die tarifvertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten sind, steht der Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO dafür, daß die höchstens einzuhaltende Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende lex specialis im Konkurs- und Insolvenzfall ist. Diese besondere Höchstfrist verdrängt auch längere tarifvertragliche Kündigungsfristen (vgl. KR-Weigand, 5. Aufl., InsO, Rz 17, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt eine Höchstlänge der einzuhaltenden Frist ohne Ausnahme. Das hat zur Folge, daß für eine Auslegung wie bei § 22 KO, wonach längere tarifvertragliche Kündigungsfristen unberührt bleiben, kein Raum mehr ist.

bb) Das bestätigt die Entstehungsgeschichte des § 113 Abs. 1 InsO. Im ersten Bericht der Kommission für Insolvenzrecht aus dem Jahre 1985 war im Leitsatz 2.4.2.1 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz bereits festgehalten worden, daß tarifvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen unbeachtlich sind, wenn sie nicht kürzer als die gesetzlichen Fristen sind. Damit wurden die tarifvertraglichen den einzelvertraglichen Fristen gleichgestellt. Denn die einzelvertraglichen Fristen kamen nach Leitsatz 2.4.2.1. Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz nur zum Zuge, wenn sie kürzer als die gesetzlichen Fristen sind. Dieser Leitsatz wurde bewußt in Abkehr zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebildet. Die Reorganisation sollte nicht durch branchenspezifische Tarifregelungen erschwert werden (zitiert nach Tuxhorn, Kündigung und Kündigungsschutz in der Insolvenzordnung, Aachen 1996 S. 48). Nach dem Entwurf der Bundesregierung von 1992 hatte die betreffende Bestimmung noch dahin lauten sollen, daß die Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist solle ausgesprochen werden können. In der Begründung hatte die Regierung darauf verwiesen, daß das Bundesarbeitsgericht auch tarifliche Kündigungsfristen als gesetzliche ansehe. Diese Frage werde ebenso wie im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 148). Der Rechtsausschuß verzichtete auf einen bloßen Verweis auf die gesetzliche Frist und führte die jetzt maßgebliche Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsschluß ein. Zur Begründung ist bemerkt, die Frage, ob auch tarifliche Fristen gesetzliche seien, stelle sich nicht, wenn in der Insolvenzordnung selbst für das besondere Kündigungsrecht eine bestimmte Frist genannt werde. Die neue Dreimonatsfrist schaffe einen Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer und sonstigen Dienstverpflichteten des insolventen Unternehmens sowie den Interessen der Insolvenzgläubiger an der Erhaltung der Masse als Grundlage ihrer Befriedigung (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 169). Plander (DZWIR 1999, 183, 184 f.) meint zwar, damit habe der Rechtsausschuß das Konkurrenzproblem geschaffen, wie sich denn die neue gesetzliche Dreimonatsfrist zu längeren tariflichen Kündigungsfristen verhalte, und betont, dazu habe der Ausschuß ausdrücklich nichts gesagt, räumt aber ein, man werde annehmen müssen, „daß der Rechtsausschuß diesen keinen Vorrang mehr hat zuerkennen wollen”. Nur das letztere ist zutreffend. Längere tarifvertragliche Kündigungsfristen sollen nicht mehr greifen. Mit der Einführung der gesetzlichen Höchstfrist sind längere Kündigungsfristen, auch wenn sie tarifvertraglich bestimmt sind, nicht mehr anwendbar, wie die ganz überwiegende Rechtsprechung, insbesondere der Landesarbeitsgerichte, aber auch die ganz herrschende Lehre zutreffend annehmen (vgl. außer den bei KR-Weigand, aaO, genannten z.B. noch D. Reuter DZWiR 1999, 28, 30; Dahlbender EWiR 1999, 29; Eisenbeis FA 1999, 2, 3; Kania DStR 1996, 832; Lakies BB 1998, 2638, 2640; Schaub DB 1999, 217, 220; Pape EWiR 1998, 901, 902; Nerlich/Römermann/Hamacher, InsO, Stand Januar 1999, § 113 InsO Rz 87; Caspers, Personalabbau und Betriebsänderung im Insolvenzverfahren, Rz 103 ff.; Hess/Kranemann/Pink, InsO '99 – Das neue Insolvenzrecht, Teil 2, Rz 540).

c) Auch der Gesetzeszweck zeigt, daß längere tarifvertragliche Kündigungsfristen nicht zu beachten sind. Der Zweck der Regelung besteht darin, im Interesse der Insolvenzmasse eine allzulange Bindung an nicht mehr sinnvolle Arbeitsverhältnisse zu verhindern. Die Insolvenzmasse soll binnen einer angemessenen Frist von Masseansprüchen solcher Arbeitnehmer befreit werden, die nicht mehr beschäftigt werden können.

d) Etwas anderes gilt auch nicht für die Übergangszeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998. Es ist zwar richtig, daß bei der vorzeitigen Inkraftsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der InsO in den alten Bundesländern durch Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes – ArbRBeschFG – vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1476, 1478) der Gesetzgeber die Frage der längeren tarifvertraglichen Kündigungsfristen nicht angesprochen hat. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/4612 u. 5107) enthalten insoweit keinen Hinweis. Die Ausführungen Planders im Zusammenhang mit der in Art. 3 getroffenen Regelung über die Absenkung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – dort ist in den Gesetzesmaterialien angesprochen, ob sich die neue gesetzliche Regelung auch gegen abweichendes Tarifrecht durchsetzen soll – führen für die Frage, ob die verlängerten tarifvertraglichen Kündigungsfristen wenigstens für die Übergangszeit unberührt bleiben, nicht weiter. Denn Art. 6 ArbRBeschFG hat § 113 InsO nicht völlig unverändert vorzeitig in Kraft gesetzt, sondern mit der Maßgabe, daß das Wort „Insolvenzverwalter” durch das Wort „Konkursverwalter” und das Wort „Insolvenzgläubiger” durch das Wort „Konkursgläubiger” ersetzt werden. Wenn der Gesetzgeber schon diese rein sprachliche Anpassung für regelungsbedürftig hielt, erscheint es als kaum vorstellbar, daß er die verlängerten tarifvertraglichen Kündigungsfristen entgegen seinen Vorstellungen in den Materialien zur InsO für die Übergangszeit weiter angewandt wissen wollte, eine entsprechende – die Materialien zur InsO klarstellende – ausdrückliche Regelung aber als überflüssig ansah. Darauf hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1998 (– 2 AZR 425/98 – ZIP 1999, 370 = NZA 1999, 425, zu II der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ebenso zutreffend hingewiesen wie auf den Zweck der vorzeitigen Inkraftsetzung des § 113 InsO.

2. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO ist nicht verfassungswidrig, soweit diese Bestimmung tarifvertragliche Kündigungsfristen verdrängt, die länger als drei Monate zum Monatsschluß sind. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

Es liegt kein unzulässiger Eingriff in die Tarifautonomie vor (a). Auch ein Fall der unzulässigen Rückwirkung ist nicht gegeben (b). Schließlich war auch die vorzeitige Inkraftsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der InsO nicht verfassungswidrig (c). Ein zur Nichtigkeit des § 113 Abs. 1 InsO führender Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht gegeben (d).

a) Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1996 (– 1 BvR 712/86 – BVerfGE 94, 268 ff.) als Ausgangspunkt seiner verfassungsrechtlichen Betrachtung gewählt. Es hat C 1 der Gründe wiedergegeben. Es hat einen Eingriff in die koalitionsmäßige Betätigung angenommen, wenn der Gesetzgeber in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine vom geltenden Tarifvertrag abweichende kürzere Kündigungsfrist vorsehe. Es hat diesen Eingriff aber durch hinreichend gewichtige, grundrechtlich geschützte Belange als gerechtfertigt angesehen.

Dem ist jedenfalls im Ergebnis zu folgen. § 113 Abs. 1 InsO verdrängt die tarifvertraglichen Kündigungsfristen für den Konkurs- und Insolvenzfall, soweit sie über drei Monate zum Monatsschluß hinausgehen. Damit wird in bestehende Tarifverträge eingegriffen, deren längere Kündigungsfristen an sich auch im Konkurs- oder im Insolvenzfall gelten, mag es auch richtig sein, daß die Tarifvertragsparteien nicht von vornherein darauf aus waren, die Interessen der Arbeitnehmer im Konkurs oder in der Insolvenz gerade mit diesen Kündigungsfristen zu wahren. Kollidierendes Verfassungsrecht ist als Legitimation für Eingriffe in Art. 9 Abs. 3 GG möglich. Grundrechte Dritter können der Koalitionsfreiheit Grenzen ziehen (BVerfGE 84, 212, 228). Weitere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter kommen in Betracht. Wegen ihrer großen Bedeutung für die Sozial- und Wirtschaftsordnung des Gemeinwesens steht die Koalitionsfreiheit auch in einem permanenten Spannungsverhältnis zum sozialstaatlichen Gestaltungsmandat des Gesetzgebers (Sachs/Höfling, GG, 2. Aufl., Art. 9 Rz 135). Die Verantwortung für das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht (Art. 109 Abs. 2 GG) kann vielfältige gesetzliche Regelungen notwendig machen, die der Koalitionsfreiheit auch Schranken setzen können (BVerfGE 50, 290, 368). Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und das Arbeitsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) indizieren die Berechtigung des Staates zu Eingriffen in die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Art. 9 GG verleiht den Tarifvertragsparteien zwar ein Normsetzungsrecht, aber kein Normsetzungsmonopol. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings offengelassen, ob der Gesetzgeber insoweit auch zu Eingriffen berechtigt ist, die den Schutz sonstiger, nicht mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtsgüter dienen (BVerfGE 94, 268, 284; ablehnend Sachs/Höfling, aaO, Rz 137 a – Fn 320 –; Hufen SAE 1997, 137, 139). Jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber auf eine zusätzliche verfassungsrechtliche Fundierung eines legislatorisch umgesetzten Gemeinwohlbelangs verweisen kann, ist er grundsätzlich auch zu einem Eingriff in bestehende tarifvertragliche Regelungen befugt (Sachs/Höfling, aaO, Rz 138). So liegt es hier. Der Gesetzgeber hat die sozialen Belange der Beschäftigten als einer Gruppe der Insolvenzgläubiger mit den Interessen der – anderen – Insolvenzgläubiger abgewogen. Das Entstehen von Masseschulden sollte begrenzt werden, da der Insolvenzverwalter in der Regel keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat und zu Lasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne Gegenleistung entstünden. Diese Interessen der Konkurs-/Insolvenzgläubiger, die durch § 113 Abs. 1 InsO gegen eine übermäßige Aushöhlung der Insolvenzmasse geschützt werden sollen, haben Verfassungsrang. Die Forderungen der Gläubiger stellen als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG rechtlich geschützte Rechtsgüter dar (zutreffend D. Reuter DZWIR 1999, 28, 29). Dem entspricht es, daß das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Unternehmenseigentum als Grundrechtsposition anerkannt ist (Scholz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 9 GG Rz 318, 372; Bauer in: Dreier, Grundgesetz, Bd. I, Art. 9 Rz 93; Sachs/Höfling, aaO, Rz 133).

Das Arbeitsgericht München hält in seinem Vorlagebeschluß vom 14 Oktober 1998 (– 29 b Ca 219/98 – ZIP 1998, 2014 = DZWIR 1999, 25, dort jeweils unter Angabe des Datums der mündlichen Verhandlung [23. September 1998]) es allerdings für unverhältnismäßig, daß § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO die Interessen der Konkursgläubiger an einer geringeren Belastung der Insolvenzmasse höher gewichtet habe als die Interessen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der längeren tarifvertraglichen Kündigungsfristen, zumal die Position der Aus- und Absonderungsberechtigten nicht geschmälert worden sei. Abgesehen davon, daß dann auch einzelarbeitsvertraglich vereinbarte längere Kündigungsfristen Bestand haben müßten, ist dabei die Interessenlage nicht hinreichend ausgewogen berücksichtigt.

Es geht nach Konkurseröffnung oder bei der Insolvenz um die Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Gläubigern. Im Konkurs und in der Insolvenz stehen sich nicht die Arbeitnehmer als eine Seite und die übrigen Gläubiger – etwa anstelle des Arbeitgebers – auf der anderen Seite gegenüber. Soweit es nicht zur Weiterführung des (eingeschränkten) Betriebes oder einzelner Teile kommt, geht es darum und nur darum, die etwa noch vorhandenen Vermögenswerte an sämtliche Gläubiger zu verteilen. Bei der Verteilung ist der Gesetzgeber auch nicht gehalten, tarifrechtliche Positionen der Arbeitnehmer unangetastet zu lassen. Er durfte berücksichtigen, daß Arbeitnehmer im insolventen Unternehmen häufig nicht mehr bis zum Ende einer langen Kündigungsfrist beschäftigt werden können (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302 Nr. 72 S. 169) und eine Höchstfrist einführen. Daß die Gläubiger, die Sicherheiten für ihre Forderungen haben, nicht an der Aushöhlung der Insolvenzmasse durch Aussonderung und Absonderung gehindert werden, mag man beanstanden. D. Reuter (aaO, S. 29 f.) hat zutreffend darauf hingewiesen, daß das System der Kreditsicherung im Interesse des funktionierenden Kapitalverkehrs habe beibehalten werden müssen; man habe unübersehbare Folgewirkungen vermeiden wollen.

b) Ein Fall der unzulässigen Rückwirkung ist nicht gegeben.

Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, unterscheidet zwischen echter und unechter Rückwirkung. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz vor seiner Verkündung bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte oder Rechtsbeziehungen nachträglich veränderten Bedingungen unterwirft (vgl. z.B. BVerfGE 94, 241, 258 f.). Sie ist nach dem Rechtsstaatsprinzip – Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG – im Interesse des Vertrauensschutzes der Beteiligten grundsätzlich untersagt (BVerfGE 88, 384, 403 f.). Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz für noch nicht abgeschlossene Sachverhalte, insbesondere Rechtsverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft, Rechtsfolgen oder andere Rechtsfolgen vorsieht (BVerfGE 89, 48, 66 f.). Das ist bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich zulässig (BVerfGE 95, 64, 86 ff.). Letzteres liegt bei § 113 Abs. 1 InsO vor. Seine Bestimmungen sind auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens – 1. Oktober 1996 – bestehende Arbeitsverhältnisse, für die wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit an sich längere tarifvertragliche Kündigungsfristen einschlägig sind, im Konkurs-/Insolvenzfall anzuwenden; es gilt die Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsschluß. Von einem demgegenüber schutzwürdigen und damit vorrangigem Vertrauensschutz der Arbeitnehmer auf die Verpflichtung des Konkursverwalters/Insolvenzverwalters, die längere tarifvertragliche Kündigungsfrist einzuhalten, ist nicht auszugehen. Schon bei § 22 KO war streitig, ob an die Stelle der gesetzlichen Kündigungsfristen die tarifvertraglichen Kündigungsfristen treten. Spätestens mit dem ersten Bericht der Kommission für Insolvenzrecht im Jahre 1985 ist die Frage immer wieder angesprochen worden. Die Arbeitnehmer konnten schlechterdings nicht davon ausgehen, daß die längeren tarifvertraglichen Kündigungsfristen für den Konkurs-/Insolvenzfall nicht verkürzt würden (zutreffend D. Reuter, aaO, S. 30). Deswegen war auch eine Übergangsregelung nicht erforderlich.

c) Auch die vorzeitige Inkraftsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung, also auch des § 113 Abs. 1 InsO für den Bereich der alten Bundesländer war nicht verfassungswidrig.

Zwar hat das Arbeitsgericht Stuttgart in seinem Vorlagebeschluß vom 4. August 1997 (– 18 Ca 1752-1758/97 – NZA-RR 1998, 137 = ZIP 1997, 2013) angenommen, daß jedenfalls die vorzeitige Inkraftsetzung des § 113 Abs. 1 InsO verfassungswidrig war. Diese Vorlage hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 8. Februar 1999 (– 1 BvL 25/97 – NZA 1999, 597) als unzulässig verworfen. Das Arbeitsgericht sei nicht darauf eingegangen, ob der Eingriff in die Tarifautonomie durch das vom Gesetzgeber mit § 113 InsO verfolgte Ziel gerechtfertigt sein könne, eine nicht vertretbare Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger zu verhindern, die entstünde, wenn nicht mehr benötigte Arbeitnehmer noch längere Zeit aus der Insolvenzmasse das volle Arbeitsentgelt erhalten müßten. Das ist aber der Fall. Der Gesetzgeber hat sich in Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zum Handeln veranlaßt gesehen. Wenn er in diesem Zusammenhang in den alten Bundesländern vorzeitig die arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung in Kraft setzt, so bewegt sich das im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, wie er einen nach seiner Auffassung angemessenen Interessenausgleich zustande bringt. Wenn er meint, die – übrigen – Konkursgläubiger stärken zu sollen, unter denen sich nicht selten solche befinden, die ihrerseits Arbeitnehmer beschäftigen und bei Totalausfall der Forderungen zu Entlassungen genötigt sein können – es sei lediglich auf den Handwerkerbereich verwiesen –, und dafür in Kauf nimmt, daß möglicherweise die Sozialkassen entsprechend belastet werden, so ist das hinzunehmen. Eine denkbare Übergangsvorschrift hätte das vorzeitige Inkrafttreten überwiegend ins Leere laufen lassen.

d) Ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.

Plander, aaO, S. 183, 185 f. hat im Zusammenhang mit § 113 Abs. 1 InsO auf Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verwiesen und beanstandet, der Gesetzgeber habe die Grundrechtseinschränkung – Art. 9 Abs. 3 GG – nicht genannt. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht einschlägig. Nach der Rechtsprechung ist eine enge Auslegung des Zitiergebots geboten (vgl. z.B. BVerfGE 83, 130, 154). Es handele sich um eine Formvorschrift, „die enger Auslegung bedarf, damit sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarrt und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindert” (BVerfGE 28, 36, 46). Das Zitiergebot soll lediglich ausschließen, daß neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne daß der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt (BVerfGE 35, 185, 188 f.). Bei § 113 Abs. 1 InsO ging es um die Ablösung des § 22 KO, auf den – als vorkonstitutionelles Recht – Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht anwendbar war. Wenn dann die Nachfolgeregelung in Kenntnis der streitigen Auslegung des § 22 KO mit einer angeordneten Höchstfrist längere tarifvertragliche Kündigungsfristen verkürzt, so ist das Zitiergebot nicht verletzt. Ist den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten die Grundrechtseinschränkung bewußt, bedurfte es keiner besonderen Hervorhebung im Gesetz (vgl. BVerfGE 35, 185, 189).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Bott, Friedrich, Jürgens, v. Dassel

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 16.06.1999 durch Freitag, Regierungssekretärin z. A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436195

BAGE, 41

BB 1999, 1436

BB 1999, 2459

DB 1999, 1325

DB 1999, 2472

DStR 1999, 1242

DStR 2000, 85

NJW 2000, 972

NWB 1999, 2351

ARST 1999, 240

ARST 2000, 131

FA 1999, 305

FA 1999, 409

FA 2000, 58

JR 2000, 131

KTS 2000, 140

NZA 1999, 1331

SAE 2000, 301

ZAP 1998, 712

ZIP 1999, 1933

ZTR 2000, 185

AP, 0

AuA 2000, 93

DZWir 2000, 19

MDR 2000, 109

NZI 2000, 39

NZI 2001, 88

AUR 2000, 35

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