Leitsatz (redaktionell)

Bestimmt ein Tarifvertrag, daß Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind, so kann - je nach Lage des Falles - die Frist solcher Ansprüche des Arbeitnehmers, die vom Ausgang des Kündigungsprozesses abhängen, durch Erhebung und Durchführung der Kündigungsschutzklage gewahrt werden (im Anschluß an BAG 1963-04-10 4 AZR 95/62 = BAGE 14, 156 = AP Nr 23 zu § 615 BGB).

 

Orientierungssatz

1. Der Austritt aus dem Arbeitgeberverband beendet nicht die Tarifgebundenheit; diese bleibt gemäß TVG § 3 Abs 3 solange bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

2. Auslegung des § 2 des Rahmentarif-Abkommens im Hamburger Groß- und Außenhandel vom 1972-02-25.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 28.01.1975; Aktenzeichen 1 Sa 69/74)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 23.10.1974; Aktenzeichen Ca 83/74)

 

Fundstellen

BB 1976, 1464 (LT1)

DB 1976, 2261-2262 (LT1)

NJW 1977, 74

NJW 1977, 74 (LT1)

AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1), Nr 56

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 77 (LT1)

AR-Blattei, ES 350 Nr 77 (LT1)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 27

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 28

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